Full text : Lehrbuch der Geschichte und Theorie des oesterreichischen Civilprozessrechtes (2)

Das  Prozessrechtsverhältniss  und  dessen  Begründung.
lichen  Eingaben  mitunterfertigt  oder  mit  dem  Prozessvertreter ¬
  bei  den  Terminen  erscheint,  muss  sich  derselbe
sofort  durch  die  Vollmacht  legitimiren.  Die  Zustellung ¬
  des  Urtheils  darf  vor  der  Vorlegung  der  Vollmacht ¬
  nicht  erfolgen.  Ist  ein  nicht  ermächtigter  Prozessvertreter ¬
  aufgetreten  und  wird  dieser  Mangel  nicht
behoben,  so  ist  der  Prozess  ungiltig.  15)
5.  Civilprozessuale  Qualification  des  Klageanspruchs. -
  Das  Object  des  Civilprozesses  bilden  bloss
civilrechtliche  und  civilprozessuale  Ansprüche  und  diese
können  nur  dann  im  Wege  der  Klage  geltend  gemacht
werden,  wenn  sie  klagbar  (d.  h.  nicht  aus  verbotenen
Geschäften  entstanden  und  auch  nicht  des  Klagerechtes
entblösst)  sind.  Wird  daher  ein  anderer  als  ein  klagbarer ¬
  Privat-  oder  Civilprozessrechts-Anspruch  mittelst
Klage  geltend  gemacht,  so  ist  die  Klage  und  der  durch
dieselbe  begründete  Prozess  nichtig.  Das  über  eine
solche  Klage  ergangene  formell  rechtskräftige  Urtheil
kann  aber  nicht  mehr  als  nichtig  angefochten  werden.  16
6.  Einhaltung  der  etwa  für  die  Klageerhebung  gesetzlich ¬
  bestimmten  Nothfrist,  d.  h.  einer  für  die  Parteien ¬
  unabänderlichen  Frist,  nach  deren  Ablauf  die
Klage  vom  Gesetz  unbedingt  ausgeschlossen  ist.  17
15)  Hofd.  vom  14.  Juni  1784  N.  306  lit.  a,  vom  23.  Juli  1813  N.  1067,
vom  9.  Nov.  1811  N.  916,  vom  30.  Nov.  1789  N.  1081  lit.  f.,  vom  23.  Juni
1789  N.  1024.  Vgl.  Heyssler  S.  143  ff.  und  die  oberstgerichtsh.  Entsch.
U.G.W.  Nr.  1615,  2239.
15)  §§  1  u.  48  Jur.Norm.,  §  1  lit.  b.  W.G.O.,  Hofd.  vom  28.  Oct.  1815
N.  1187  und  vom  5.  Oct.  1816  N.  1285,  §§  60,  285  Entw.  Vgl.  Heyssler
S.  129  ff.,  Menger  S.  281  Note  30  und  die  Entscheidungen  des  obersten
Gerichtshofes  in  der  G.  U.W.  Sammlung  N.  332,  379,  543,  596,  631,  675,
713,  722,  1038,  1285,  1522,  2041,  2229,  2443,  2439,  2475,  2555,  2557,
3085,  3197,  3215,  sowie  insbes.  Nr.  814,  1292,  1590,  1666,  1787,  2019.
*’)  Hierher  gehört  z.  B.  die  Frist  zur  Bestreitung  der  Giltigkeit  der
Ehe  durch  den  Vater  oder  Vormund  (§  96  a.  b.  G.B.),  ferner  für  die  Bestreitung
der  ehelichen  Geburt  (§§  158  f.  a.  b.  G.B.),  die  Frist  für  die  Austragung  der
Besitzklagen  (§  1  Besitzv.),  die  Frist  für  die  als  Klage  zu  behandelnden
Einwendungen  in  Bestandstreitigkeiten  (§§  6,  11,  12  Bestandv.),  die  Frist

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