Das Prozessrechtsverhältniss und dessen Begründung.
lichen Eingaben mitunterfertigt oder mit dem Prozessvertreter ¬
bei den Terminen erscheint, muss sich derselbe
sofort durch die Vollmacht legitimiren. Die Zustellung ¬
des Urtheils darf vor der Vorlegung der Vollmacht ¬
nicht erfolgen. Ist ein nicht ermächtigter Prozessvertreter ¬
aufgetreten und wird dieser Mangel nicht
behoben, so ist der Prozess ungiltig. 15)
5. Civilprozessuale Qualification des Klageanspruchs. -
Das Object des Civilprozesses bilden bloss
civilrechtliche und civilprozessuale Ansprüche und diese
können nur dann im Wege der Klage geltend gemacht
werden, wenn sie klagbar (d. h. nicht aus verbotenen
Geschäften entstanden und auch nicht des Klagerechtes
entblösst) sind. Wird daher ein anderer als ein klagbarer ¬
Privat- oder Civilprozessrechts-Anspruch mittelst
Klage geltend gemacht, so ist die Klage und der durch
dieselbe begründete Prozess nichtig. Das über eine
solche Klage ergangene formell rechtskräftige Urtheil
kann aber nicht mehr als nichtig angefochten werden. 16
6. Einhaltung der etwa für die Klageerhebung gesetzlich ¬
bestimmten Nothfrist, d. h. einer für die Parteien ¬
unabänderlichen Frist, nach deren Ablauf die
Klage vom Gesetz unbedingt ausgeschlossen ist. 17
15) Hofd. vom 14. Juni 1784 N. 306 lit. a, vom 23. Juli 1813 N. 1067,
vom 9. Nov. 1811 N. 916, vom 30. Nov. 1789 N. 1081 lit. f., vom 23. Juni
1789 N. 1024. Vgl. Heyssler S. 143 ff. und die oberstgerichtsh. Entsch.
U.G.W. Nr. 1615, 2239.
15) §§ 1 u. 48 Jur.Norm., § 1 lit. b. W.G.O., Hofd. vom 28. Oct. 1815
N. 1187 und vom 5. Oct. 1816 N. 1285, §§ 60, 285 Entw. Vgl. Heyssler
S. 129 ff., Menger S. 281 Note 30 und die Entscheidungen des obersten
Gerichtshofes in der G. U.W. Sammlung N. 332, 379, 543, 596, 631, 675,
713, 722, 1038, 1285, 1522, 2041, 2229, 2443, 2439, 2475, 2555, 2557,
3085, 3197, 3215, sowie insbes. Nr. 814, 1292, 1590, 1666, 1787, 2019.
*’) Hierher gehört z. B. die Frist zur Bestreitung der Giltigkeit der
Ehe durch den Vater oder Vormund (§ 96 a. b. G.B.), ferner für die Bestreitung
der ehelichen Geburt (§§ 158 f. a. b. G.B.), die Frist für die Austragung der
Besitzklagen (§ 1 Besitzv.), die Frist für die als Klage zu behandelnden
Einwendungen in Bestandstreitigkeiten (§§ 6, 11, 12 Bestandv.), die Frist
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