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D. Nicolaus Georg Bernhard von Löwenstern
ehemaligen Professors der Rechte zu Bützow
Gedanken
von der Aufnahme des longobardischen Lehnrechts -
in Teutschland, wobei vorzüglich derjenigen -
Meinung, welche solche ins funfzehnte
Jahrhundert setzen, beleuchtet
wird *).
Es ist eine bekannte und Haupteintheilung aller Rechte,
wenn man sie in Absicht desjenigen Staats, dessen
Buͤrger durch selbige regieret oder nicht regieret werden, in
Einheimische und Fremde theilet. Jene werden einmal -
so in Absicht des Gebrauchs genannt, wenn die
Glieder eines angenommenen Landes sich der Vorschrift
derselben bei ihren Handlungen bedienen müssen; zum andern -
von ihrem Ursprunge, in wie ferne sie ihr Daseyn
dem Obern desjenigen Landes, wo sie gelten, verdanken.
Nothwendig entstehet nun hieraus auch zwar ein doppelter
Begriff für die entgegengesetzte Art; gleichwohl verursachen -
doch beide Gattungen derselben, als solche betrachtet,
so wohl in Staats= als Privatsachen bei andern Nationen
eine völlige Gleichgültigkeit, in wie ferne diese nicht mit
solchen Völkern, deren Gesetze es sind, in solchen Verbindun= -
-
Aus den gelehrten Beiträgen zu den Mecklenburg=Schwerinschen -
Nachrichten von Jahre 1768 und 1769.
Max-Planck-Institut für