Metadata : Sammlung auserlesener Abhandlungen aus dem Lehnrechte (Th. 3 (1782))

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11.
D.  Nicolaus  Georg  Bernhard  von  Löwenstern
ehemaligen  Professors  der  Rechte  zu  Bützow
Gedanken
von  der  Aufnahme  des  longobardischen  Lehnrechts -
  in  Teutschland,  wobei  vorzüglich  derjenigen -
  Meinung,  welche  solche  ins  funfzehnte
Jahrhundert  setzen,  beleuchtet
wird  *).
Es  ist  eine  bekannte  und  Haupteintheilung  aller  Rechte,
wenn  man  sie  in  Absicht  desjenigen  Staats,  dessen
Buͤrger  durch  selbige  regieret  oder  nicht  regieret  werden,  in
Einheimische  und  Fremde  theilet.  Jene  werden  einmal -
  so  in  Absicht  des  Gebrauchs  genannt,  wenn  die
Glieder  eines  angenommenen  Landes  sich  der  Vorschrift
derselben  bei  ihren  Handlungen  bedienen  müssen;  zum  andern -
  von  ihrem  Ursprunge,  in  wie  ferne  sie  ihr  Daseyn
dem  Obern  desjenigen  Landes,  wo  sie  gelten,  verdanken.
Nothwendig  entstehet  nun  hieraus  auch  zwar  ein  doppelter
Begriff  für  die  entgegengesetzte  Art;  gleichwohl  verursachen -
  doch  beide  Gattungen  derselben,  als  solche  betrachtet,
so  wohl  in  Staats=  als  Privatsachen  bei  andern  Nationen
eine  völlige  Gleichgültigkeit,  in  wie  ferne  diese  nicht  mit
solchen  Völkern,  deren  Gesetze  es  sind,  in  solchen  Verbindun= -
 -
  Aus  den  gelehrten  Beiträgen  zu  den  Mecklenburg=Schwerinschen -
  Nachrichten  von  Jahre  1768  und  1769.
Max-Planck-Institut  für
            
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