Abs. 1.
§. 77.
Sechster Abschnitt. Schlußbestimmungen.
286
§. 77.
*) Auf Streitigkeiten!)2) der in*) Bergwerken,4)5) Salinen,6)
Aufbereitungsanstalten') und unterirdisch betriebenen Brüchen und
Grubens) beschäftigten Arbeiter9) mit ihren Arbeitgebern *0) finden die
Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung,1) daß
richtung*2) von Gewerbegerichten, deren Zuständigkeit auf die
die E
3) unter der Militär= und Marineverwaltung stehende Betriebsanlagen. ¬
Hierher gehören staatliche Pulver-, Geschoß=, Gewehr- und
sonstige Waffenfabriken, Werfte, Reparaturwerkstätten u. s. w.; ob es sich um
Haupt= oder Nebenbetriebe handelt, macht gegenüber der allgemeinen Fassung
der Vorschrift keinen Unterschied. Die Ausnahme dieser Anlagen rechtfertigt
sich „theils aus prinzipiellen Erwägungen, theils aus Rücksichten der Disziplin,
welche es für die Leiter der mehr militärisch organisirten Betriebe unthunlich
machen, vor Gerichten Recht zu nehmen, welche unter Umständen mit ihren
eigenen Untergebenen besetzt sind". (Mot. S. 40, Kom.=Ber. S. 34 fg., Sten.
Ber. S. 517 fg.)
Zu §. 77.
*) Ueber die Anwendung des Gesetzes auf den Bergbau und die Gründe,
welche für die abweichende Art und Weise der Einrichtung von Gewerbegerichten ¬
für diesen Gewerbszweig maßgebend erschienen sind, äußern sich die
Motive (S. 40, 41) folgendermaßen: „Die Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit ¬
lassen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes auch auf den
Bergbau dringend wünschenswerth erscheinen. Die Eigenthümlichkeiten desselben
und das öffentliche Interesse an einer zweckmäßigen Einrichtung der Gewerbegerichte ¬
für diesen wichtigen Industriezweig machen aber einige Abweichungen
von den allgemeinen Bestimmungen erforderlich. Namentlich würde die Errichtung ¬
der Gewerbegerichte durch Ortsstatut nicht zweckmäßig sein. Die Gemeinden ¬
stehen den Bergbauverhältnissen im Allgemeinen nicht so nahe wie den
Gewerbeverhältnissen im Uebrigen. Deshalb besteht meist und namentlich in
dem größten deutschen Staate neben der Ortspolizei eine besondere Bergpolizei
und eine mit den Bezirken der Gemeinden, der weiteren Kommunalverbände
und der allgemeinen politischen Verwaltung sich nicht deckende Verwaltungseintheilung. ¬
Außerdem handelt es sich beim Bergbau um Unternehmungen,
welche vielfach nicht auf das Gebiet einer einzelnen Gemeinde beschränkt sind,
häufig sogar die Grenzen der Kreise und selbst der Provinzen durchschneiden.
Sollen die Gewerbegerichte für den Bergbau ihrem Zwecke entsprechen, so
werden sie auf Grund des §. 4 (jetzt 6) Absatz 1 als für diesen ausschließlich
zuständige errichtet und örtlich an die für die Bergverwaltung im Allgemeinen
bestehende Bezirkseintheilung angeschlossen werden müssen. Eine zweckmäßige
Eintheilung der Gewerbegerichtsbezirke wird demnach nicht von lokalen Instanzen, ¬
sondern nur von der Landes-Zentralbehörde nach einem einheitlichen