Metadaten : Wilhelmi, Leo: ¬Das Reichsgesetz betreffend die Gewerbegerichte

Abs.  1.

§.  77.
Sechster  Abschnitt.  Schlußbestimmungen.
286
§.  77.
*)  Auf  Streitigkeiten!)2)  der  in*)  Bergwerken,4)5)  Salinen,6)
Aufbereitungsanstalten')  und  unterirdisch  betriebenen  Brüchen  und
Grubens)  beschäftigten  Arbeiter9)  mit  ihren  Arbeitgebern  *0)  finden  die
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  mit  der  Maßgabe  Anwendung,1)  daß
richtung*2)  von  Gewerbegerichten,  deren  Zuständigkeit  auf  die
die  E
3)  unter  der  Militär=  und  Marineverwaltung  stehende  Betriebsanlagen. ¬
  Hierher  gehören  staatliche  Pulver-,  Geschoß=,  Gewehr-  und
sonstige  Waffenfabriken,  Werfte,  Reparaturwerkstätten  u.  s.  w.;  ob  es  sich  um
Haupt=  oder  Nebenbetriebe  handelt,  macht  gegenüber  der  allgemeinen  Fassung
der  Vorschrift  keinen  Unterschied.  Die  Ausnahme  dieser  Anlagen  rechtfertigt
sich  „theils  aus  prinzipiellen  Erwägungen,  theils  aus  Rücksichten  der  Disziplin,
welche  es  für  die  Leiter  der  mehr  militärisch  organisirten  Betriebe  unthunlich
machen,  vor  Gerichten  Recht  zu  nehmen,  welche  unter  Umständen  mit  ihren
eigenen  Untergebenen  besetzt  sind".  (Mot.  S.  40,  Kom.=Ber.  S.  34  fg.,  Sten.
Ber.  S.  517  fg.)
Zu  §.  77.
*)  Ueber  die  Anwendung  des  Gesetzes  auf  den  Bergbau  und  die  Gründe,
welche  für  die  abweichende  Art  und  Weise  der  Einrichtung  von  Gewerbegerichten ¬
  für  diesen  Gewerbszweig  maßgebend  erschienen  sind,  äußern  sich  die
Motive  (S.  40,  41)  folgendermaßen:  „Die  Erfahrungen  der  jüngsten  Vergangenheit ¬
  lassen  die  Anwendung  des  vorliegenden  Gesetzes  auch  auf  den
Bergbau  dringend  wünschenswerth  erscheinen.  Die  Eigenthümlichkeiten  desselben
und  das  öffentliche  Interesse  an  einer  zweckmäßigen  Einrichtung  der  Gewerbegerichte ¬
  für  diesen  wichtigen  Industriezweig  machen  aber  einige  Abweichungen
von  den  allgemeinen  Bestimmungen  erforderlich.  Namentlich  würde  die  Errichtung ¬
  der  Gewerbegerichte  durch  Ortsstatut  nicht  zweckmäßig  sein.  Die  Gemeinden ¬
  stehen  den  Bergbauverhältnissen  im  Allgemeinen  nicht  so  nahe  wie  den
Gewerbeverhältnissen  im  Uebrigen.  Deshalb  besteht  meist  und  namentlich  in
dem  größten  deutschen  Staate  neben  der  Ortspolizei  eine  besondere  Bergpolizei
und  eine  mit  den  Bezirken  der  Gemeinden,  der  weiteren  Kommunalverbände
und  der  allgemeinen  politischen  Verwaltung  sich  nicht  deckende  Verwaltungseintheilung. ¬
  Außerdem  handelt  es  sich  beim  Bergbau  um  Unternehmungen,
welche  vielfach  nicht  auf  das  Gebiet  einer  einzelnen  Gemeinde  beschränkt  sind,
häufig  sogar  die  Grenzen  der  Kreise  und  selbst  der  Provinzen  durchschneiden.
Sollen  die  Gewerbegerichte  für  den  Bergbau  ihrem  Zwecke  entsprechen,  so
werden  sie  auf  Grund  des  §.  4  (jetzt  6)  Absatz  1  als  für  diesen  ausschließlich
zuständige  errichtet  und  örtlich  an  die  für  die  Bergverwaltung  im  Allgemeinen
bestehende  Bezirkseintheilung  angeschlossen  werden  müssen.  Eine  zweckmäßige
Eintheilung  der  Gewerbegerichtsbezirke  wird  demnach  nicht  von  lokalen  Instanzen, ¬
  sondern  nur  von  der  Landes-Zentralbehörde  nach  einem  einheitlichen
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer