Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Zwangs 
regulierung 
per Erscheinen. 
Allgemeines. 
Prämien und 
Stellagen. 
Anhang. 
650 
§ 15. 
Die Zwangs-Regulierung von Geschäften, welche 
„per Erscheinen“ geschlossen sind, erfolgt, sofern 
die gehandelten Werte vom Liquidationsverein 
skontriert worden sind, nach den für Zeitgeschäfte, 
im anderen Falle nach den für Kassegeschäfte fest 
gesetzten Bedingungen. 
C. Besondere Bedingungen bei Zeitgeschäften. 
§ 16. 
Bei Zeitgeschäften ist der im Vertrage festgesetzte 
Tag der Fälligkeitstag. Ist „täglich“ oder „auf 
Ankündigung“ gehandelt, so kann im ersteren Falle 
die Kündigung seitens des Käufers, im letzteren die 
Ankündigung seitens des Verkäufers an der Börse 
bis mittags 1½ Uhr, Sonnabends bis 1 Uhr mittags, 
erfolgen. Die Kündigung oder Ankündigung kann 
sich auf Teilsummen, jedoch nur in usancemäßigen 
Beträgen, beschränken. Als Erfüllungstag gilt der 
der Kündigung oder Ankündigung folgende Börsen 
tag. Die Zinsen werden bis zum Erfüllungstage 
gerechnet. 
Zeitgeschäfte gelten in Ermangelung einer be 
sonderen Verabredung als fix geschlossen. 
§ 17. 
Ist auf Prämie, Stellage oder mit dem Rechte 
der Nachlieferung oder Nachforderung gehandelt, so 
läuft die Frist zur Erklärung am Erklärungstäge
	        
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