Zwangs
regulierung
per Erscheinen.
Allgemeines.
Prämien und
Stellagen.
Anhang.
650
§ 15.
Die Zwangs-Regulierung von Geschäften, welche
„per Erscheinen“ geschlossen sind, erfolgt, sofern
die gehandelten Werte vom Liquidationsverein
skontriert worden sind, nach den für Zeitgeschäfte,
im anderen Falle nach den für Kassegeschäfte fest
gesetzten Bedingungen.
C. Besondere Bedingungen bei Zeitgeschäften.
§ 16.
Bei Zeitgeschäften ist der im Vertrage festgesetzte
Tag der Fälligkeitstag. Ist „täglich“ oder „auf
Ankündigung“ gehandelt, so kann im ersteren Falle
die Kündigung seitens des Käufers, im letzteren die
Ankündigung seitens des Verkäufers an der Börse
bis mittags 1½ Uhr, Sonnabends bis 1 Uhr mittags,
erfolgen. Die Kündigung oder Ankündigung kann
sich auf Teilsummen, jedoch nur in usancemäßigen
Beträgen, beschränken. Als Erfüllungstag gilt der
der Kündigung oder Ankündigung folgende Börsen
tag. Die Zinsen werden bis zum Erfüllungstage
gerechnet.
Zeitgeschäfte gelten in Ermangelung einer be
sonderen Verabredung als fix geschlossen.
§ 17.
Ist auf Prämie, Stellage oder mit dem Rechte
der Nachlieferung oder Nachforderung gehandelt, so
läuft die Frist zur Erklärung am Erklärungstäge