Object : Puchta, Wolfgang Heinrich: Ueber die gerichtlichen Klagen, besonders in Streitigkeiten der Landeigenthümer

232  III.  Abschn.  Dingliche  Klagen.
der  Kläger  zwar  ebenfalls  des  Interdicts,  dieses  nimmt
aber  alsdann  die  Gestalt  eines  int.  adipiscendae  poss.
an,  und  wird  mit  dem  Beisatz  int.  de  itinere,  quo
venditor  usus  est,  bezeichnet  ch.  Uebrigens  ist  die
Wirkung  des  int.  de  itinere,  und  des  int.  uti  possidetis ¬
  gleich  e),  indem  es  auf  Schutz  gegen  Störung  und
auf  Schadensersatz  gerichtet  ist,  wohin  denn  also  auch
das  Klagpetitum  zugleich  mit  dem  Antrag  auf  Cautionsleistung, ¬
  oder  gewöhnlicher  auf  Strafandrohung,  wegen
künftiger  Störungen  geht.
Der  Kläger  muß  den  Besitz  die  gesetzlich  bestimmte
Zeit  hindurch  und  —  wenigstens  zur  Begründung  der
Veranlassung  seiner  Klage,  wenn  der  Beklagte  die  Störung ¬
  widersprechen  sollte,  —  auch  diese  beweisen.  Läugnet
der  Beklagte  den  Besitz,  so  überhebt  er  schon  damit  seinen ¬
  Gegner  des  Beweises  der  Störung.  Auf  keinen
Fall  braucht  dieser  aber  scientiam  et  patientiam  do.. ¬

mini  zu  beweisen  *).
vor  Gericht  vorkommenden
Bei  den  wenigsten  der
Wegeservituten  wird  übrigens,  besonders  was  die  serv.
viae  betrifft,  die  Sache  so  beschaffen  seyn,  daß  man  sich
dieses  Interdicts  bedienen  kann.  Man  hat  zur  Bestellung ¬
  der  Felder  und  zur  Einheimsung  der  Früchte  im
Laufe  eines  Jahres  wohl  sehr  selten  den  Gebrauch  des
Wegs  30  Tage  hindurch  nöthig.  Es  wird  also  gewöhnlich ¬
  zu  der  confessorischen  Klage  die  Zuflucht  genommen
werden  müssen,  oder  wenn  sich  des  Klägers  Besitz  sonst
dazu  eignet,  zum  Summariissimum  (§.  56.)
4
d)  L.  2.  §.  3.  D.  de  interd.  (48,  1.)
*)  v.  Savigny  S.  542.  A.  M.  ist  Albert  §.  140.  ff.
H  Albert  §.  108  fg.
            
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