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3) von dem Bürgermeister:
für protokollarische Vernehmungen in Pflegschaftssachen;
4) von dem Gemeindediener:
für seine Hilfeleistung bei den rechtspolizeilichen Geschäften
der Notare.
§ 4. Neben der Tagesgebühr haben die Gemeindebeamten
und höheren Gemeindediener in Gemeinden von 4000 und mehr
Einwohnern und in allen Amts= und Amtsgerichtssitzen für
Dienstverrichtungen außerhalb der Gemeindegemarkung oder
wenn der Ort, wo das Geschäft vorgenommen wird, zwar innerhalb ¬
der Gemarkung liegt, aber mindestens 8 Kilometer vom
Gemeindehause entfernt ist, den Ersatz der ausgelegten Fahrkosten
anzusprechen, und zwar werden an Fahrkosten vergütet:
die Auslagen für ein Eisenbahnbillet zweiter Klasse, oder
für einen Platz im Eilwagen oder Omnibus oder — wenn
eine regelmäßige Reisegelegenheit nicht benützt werden kann
für ein Gefährt.
Die Gemeindebeamten und höheren Gemeindediener in anderen ¬
Gemeinden und die Gemeindebediensteten erhalten, wenn
die Entfernung vom Wohnorte mehr als 8 Kilometer beträgt,
die in § 4 der höchstlandesherrlichen Verordnung über die Gebühren ¬
der Zeugen u. s. w. vom 29. Oktober 1874 (Gesetzesund ¬
Verordn.=Bl. Nr. XLVI) festgesetzten Reisegebühren.*)
*) Der angeführte § 4 der landesherrl. Verordnung vom 29.
Okt. 1874 lautet:
„Zeugen, welche mehr als 4 Kilometer von dem Orte ihrer
Einvernahme entfernt wohnen, erhalten ferner für jedes volle Kilometer ¬
der weiteren Entfernung eine Weggebühr von je 10 Pfg.
Soweit sich ein Zeuge der Eisenbahn oder eines Dampfschiffes
bedienen kann, tritt an die Stelle dieser Weggebühr der Fahrpreis
der dritten Wagenklasse der Eisenbahn beziehungsweise des zweiten
Dampfschifsplatzes. Wo Retourbillete genommen werden können,
kommt nur deren Preis in Anrechnung. Ausnahmsweise dürfen
Schnellzugspreise II. Klasse berechnet werden, wenn vermöge der
Zeitersparnis die Gesamtgebühr dadurch nicht erhöht wird.