Metadaten : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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3)  von  dem  Bürgermeister:
für  protokollarische  Vernehmungen  in  Pflegschaftssachen;
4)  von  dem  Gemeindediener:
für  seine  Hilfeleistung  bei  den  rechtspolizeilichen  Geschäften
der  Notare.
§  4.  Neben  der  Tagesgebühr  haben  die  Gemeindebeamten
und  höheren  Gemeindediener  in  Gemeinden  von  4000  und  mehr
Einwohnern  und  in  allen  Amts=  und  Amtsgerichtssitzen  für
Dienstverrichtungen  außerhalb  der  Gemeindegemarkung  oder
wenn  der  Ort,  wo  das  Geschäft  vorgenommen  wird,  zwar  innerhalb ¬
  der  Gemarkung  liegt,  aber  mindestens  8  Kilometer  vom
Gemeindehause  entfernt  ist,  den  Ersatz  der  ausgelegten  Fahrkosten
anzusprechen,  und  zwar  werden  an  Fahrkosten  vergütet:
die  Auslagen  für  ein  Eisenbahnbillet  zweiter  Klasse,  oder
für  einen  Platz  im  Eilwagen  oder  Omnibus  oder  —  wenn
eine  regelmäßige  Reisegelegenheit  nicht  benützt  werden  kann
für  ein  Gefährt.
Die  Gemeindebeamten  und  höheren  Gemeindediener  in  anderen ¬
  Gemeinden  und  die  Gemeindebediensteten  erhalten,  wenn
die  Entfernung  vom  Wohnorte  mehr  als  8  Kilometer  beträgt,
die  in  §  4  der  höchstlandesherrlichen  Verordnung  über  die  Gebühren ¬
  der  Zeugen  u.  s.  w.  vom  29.  Oktober  1874  (Gesetzesund ¬
  Verordn.=Bl.  Nr.  XLVI)  festgesetzten  Reisegebühren.*)
*)  Der  angeführte  §  4  der  landesherrl.  Verordnung  vom  29.
Okt.  1874  lautet:
„Zeugen,  welche  mehr  als  4  Kilometer  von  dem  Orte  ihrer
Einvernahme  entfernt  wohnen,  erhalten  ferner  für  jedes  volle  Kilometer ¬
  der  weiteren  Entfernung  eine  Weggebühr  von  je  10  Pfg.
Soweit  sich  ein  Zeuge  der  Eisenbahn  oder  eines  Dampfschiffes
bedienen  kann,  tritt  an  die  Stelle  dieser  Weggebühr  der  Fahrpreis
der  dritten  Wagenklasse  der  Eisenbahn  beziehungsweise  des  zweiten
Dampfschifsplatzes.  Wo  Retourbillete  genommen  werden  können,
kommt  nur  deren  Preis  in  Anrechnung.  Ausnahmsweise  dürfen
Schnellzugspreise  II.  Klasse  berechnet  werden,  wenn  vermöge  der
Zeitersparnis  die  Gesamtgebühr  dadurch  nicht  erhöht  wird.
            
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