Full text : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

I.  Substitution  für
unmündige  Kinder. ¬
  521.

-  368  —
Siebenter  Abschnitt.
Von  der  Pupillar=Substitution*).
(§§.  521-554.)
Unter  Pupillar=Substitution  versteht  man  die  Erbeseinsetzung ¬
  für  ein  unmündiges  Kind  für  den  Fall,  daß  dasselbe
vor  erreichter  Mündigkeit  verstirbt.  Sie  kann  in  einem  besonderen ¬
  Testamente  oder  auch  gleichzeitig  in  dem  Testamente  des
Substituenten  angeordnet  werden;  beide  Dispositionen  bleiben
aber  getrennt,  so  daß  der  gleichzeitig  zum  Erben  des  Substituenten ¬
  berufene  Substitut  die  eine  Erbschaft  ausschlagen  und
die  andere  antreten  kann.
Beide  Eltern,  aber  auch  nur  diese,  haben  das  Recht,
hinsichtlich  des  von  ihnen  dem  unmündigen  Kinde  hinterlassenen
Erbtheils  und  eigentlichen  (!)  Pflichttheils  einen  Substituten
zu  bestellen.  Hinsichtlich  des  eigenthümlichen  Vermögens
der  Kinder  kann  nur  der  Vater  substituiren;  in  diesem  Falle
darf  er  aber  die  Kinder  nicht  anders,  als  in  guter  Absicht
enterben.
*)  Note  29  (ad  §§.  521  ff.).  Das  römische  Institut  der  PupillarSubstitution ¬
  war  ein  Ausfluß  der  patria  potestas.  Das  Vermögen  des
Unmündigen,  über  welches  der  Vater  für  den  Fall,  daß  das  Kind  in  der
Unmündigkeit  versterben  sollte,  als  Erblasser  verfügen  durfte,  wurde  gleichsam
als  ein  Theil  des  väterlichen  Vermögens  angesehen  und,  um  das  unmündige
Kind  zu  schützen  und  sicher  zu  stellen,  der  Disposition  des  Vaters  anheim
gegeben.  Diese  Anschauungsweise  hat  das  L.  R.  zwar  modifizirt,  das
Institut  selbst  aber  beibehalten,  obwohl  es  in  der  Praxis  selten  ist.  Die
abweichenden  Bestimmungen  des  R.  R.  sind  folgende:
1.  Nur  der  paterfamilias,  in  dessen  väterlicher  Gewalt  das
unmündige  Kind  steht,  hat  das  Recht  der  Pupillarsubstitution;  nach
L.  R.  steht  es  dem  Vater  ohne  Rücksicht  auf  die  väterliche  Gewalt
(bestritten)  und  in  beschränkter  Weise  auch  der  Mutter  zu.
Auch  dem  enterbten  Kinde  kann  der  Vater  substituiren;  doch
darf  er  in  diesem  Falle  dem  Pupillarsubstituten  keine  Vermächtnisse
aussetzen  (pater  de  suo  legat).  Nach  L.  R.  darf  der  Vater,
wenn  er  sein  Kind  enterbt,  keinen  Pupillarsubstituten  bestellen,  sofern
nicht  eine  exheredatio  bona  mente  vorliegt.
Die  Rechtsgültigkeit  der  römischen  Pupillarsubstitution  wird  dadurch
bedingt,  daß  der  Vater  auch  für  sich  ein  Testament  errichtet
hat,  sei  es  vor  oder  gleichzeitig  mit  Anordnung  der  Pupillarsubstitution; ¬
  macht  daher  der  primus  heres  mit  dem  Pupillarsubstituten ¬
  eine  Person  aus,  so  verpflichtet  ihn  die  Antretung  der
väterlichen  Erbschaft  auch  zur  Uebernahme  der  Pupillarsubstitution.
Doch  kann  er  letztere  annehmen  und  die  väterliche  Erbschaft  ausschlagen. ¬

Das  Pr.  R.  geht  dagegen  von  der  altrömischen  Auffassung  der
secundae  tabulae  aus;  die  Anordnungen  über  das  beiderseitige
            
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