I. Substitution für
unmündige Kinder. ¬
521.
- 368 —
Siebenter Abschnitt.
Von der Pupillar=Substitution*).
(§§. 521-554.)
Unter Pupillar=Substitution versteht man die Erbeseinsetzung ¬
für ein unmündiges Kind für den Fall, daß dasselbe
vor erreichter Mündigkeit verstirbt. Sie kann in einem besonderen ¬
Testamente oder auch gleichzeitig in dem Testamente des
Substituenten angeordnet werden; beide Dispositionen bleiben
aber getrennt, so daß der gleichzeitig zum Erben des Substituenten ¬
berufene Substitut die eine Erbschaft ausschlagen und
die andere antreten kann.
Beide Eltern, aber auch nur diese, haben das Recht,
hinsichtlich des von ihnen dem unmündigen Kinde hinterlassenen
Erbtheils und eigentlichen (!) Pflichttheils einen Substituten
zu bestellen. Hinsichtlich des eigenthümlichen Vermögens
der Kinder kann nur der Vater substituiren; in diesem Falle
darf er aber die Kinder nicht anders, als in guter Absicht
enterben.
*) Note 29 (ad §§. 521 ff.). Das römische Institut der PupillarSubstitution ¬
war ein Ausfluß der patria potestas. Das Vermögen des
Unmündigen, über welches der Vater für den Fall, daß das Kind in der
Unmündigkeit versterben sollte, als Erblasser verfügen durfte, wurde gleichsam
als ein Theil des väterlichen Vermögens angesehen und, um das unmündige
Kind zu schützen und sicher zu stellen, der Disposition des Vaters anheim
gegeben. Diese Anschauungsweise hat das L. R. zwar modifizirt, das
Institut selbst aber beibehalten, obwohl es in der Praxis selten ist. Die
abweichenden Bestimmungen des R. R. sind folgende:
1. Nur der paterfamilias, in dessen väterlicher Gewalt das
unmündige Kind steht, hat das Recht der Pupillarsubstitution; nach
L. R. steht es dem Vater ohne Rücksicht auf die väterliche Gewalt
(bestritten) und in beschränkter Weise auch der Mutter zu.
Auch dem enterbten Kinde kann der Vater substituiren; doch
darf er in diesem Falle dem Pupillarsubstituten keine Vermächtnisse
aussetzen (pater de suo legat). Nach L. R. darf der Vater,
wenn er sein Kind enterbt, keinen Pupillarsubstituten bestellen, sofern
nicht eine exheredatio bona mente vorliegt.
Die Rechtsgültigkeit der römischen Pupillarsubstitution wird dadurch
bedingt, daß der Vater auch für sich ein Testament errichtet
hat, sei es vor oder gleichzeitig mit Anordnung der Pupillarsubstitution; ¬
macht daher der primus heres mit dem Pupillarsubstituten ¬
eine Person aus, so verpflichtet ihn die Antretung der
väterlichen Erbschaft auch zur Uebernahme der Pupillarsubstitution.
Doch kann er letztere annehmen und die väterliche Erbschaft ausschlagen. ¬
Das Pr. R. geht dagegen von der altrömischen Auffassung der
secundae tabulae aus; die Anordnungen über das beiderseitige