fullscreen : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 29 = N.F. Bd. 9 (1864))

13.2.4. Wenn eine Trennung der Ehe nach Tisch und Bett auf unbestimmte Zeit aus gemeinsamem Verschulden beider Ehegatten erfolgte, kann die bedürftige Frau vom Manne nach bayerischem Landrechte Alimente verlangen

158 Alimente der geschiedenen Ehefrau. Bayer. LR.
seien, so muß dieselbe verneint werden." — Es
folgt nun eine Ausführung darüber, daß nach dem
Sachverhalte, welcher sich aus dein Vortrag der
Klage und aus den Zugeständnissen in der Replik
ergebe, die Ausstellung des Wechsels allerdings
zur Erfüllung einer dem Kläger obliegenden Ver-
bindlichkeit erfolgt, und daß daher aus diesem
Grunde das Erkenntniß der Vorinstanz zu bestäti-
gen sei.
OAGErk. v. 28. April 1863 RNr. 71962/63.
ß-

4.

Wenn eine Trennung der Ehe nach Tisch und Bett auf
unbestimmte Zeit aus gemeinsamem Perschulden beider Ehe-
gatten erfolgte, kann die bedürftige Frau vom Manne nach
bayerischem Landrechte Alimente verlangen.
Ueber obigen Satz sagen die Gründe eines Er-
kenntnisses II. Instanz Nachstehendes:
„Appellant stellt die Behauptung auf, daß das
LR. den Ehemann voll der Verbindlichkeit zur Ali-
mentation seiner geschiedenen Ehefrau in dem Falle
völlig freispreche, wenn auch diese an der Ehescheid-
ung Schuld trage, - ausgenommen, wenn der Ehe-
mann deren Paraphernalien genieße und das Re-
zeptizgut zu ihrem Unterhalte nicht hinreiche. Allein
diese Behauptung des Appellanten ist nur in dem
Falle richtig, wenn die Ehe aus einseitigemVer-
schulden der Ehefrau getrennt wurde. Im vorlie-
genden Falle geschah aber die Trenntmg der Ehe
nach Tisch und Bett auf unbestimmte Zeit, wie der
Richter der Vorinstanz schon erschöpfend ausgeführt
hat, aus beiderseitigem Verschulden.
Der §. 43 des LR. Th. I Kap. VI bestimlnt
die Wirkungen der Trennung der Ehe nach Tisch
und Bett unter Nr. 1 für den Fall einseitigen

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