Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Strittige
Geschäfte.
Aufgaben  für
Geschäfte.

Anhang.
642
§  9.
Wenn  das  Zustandekommen  eines  nach  der  Behauptung -
  einer  Partei  an  der  Fondsbörse  abgeschlossenen -
  Geschäfts  von  der  anderen  Partei  bestritten -
  wird,  so  ist  die  erstere  berechtigt  und  verpflichtet, ¬
  behufs  Feststellung  des  Interesses  sofort
zur  Zwangsregulierung  zu  schreiten.
§  10.
Als  Aufgabe  kann  nur  eine  an  der  Börse  vertretene -
  Firma  oder  eine  zur  Börse  zugelassene  Person
benannt  werden.
Hat  bei  Abschluß  eines  Geschäfts  der  eine  Kontrahent -
  oder  der  als  Kontrahent  auftretende  Vermittler -
  ausdrücklich  oder  stillschweigend  die  Verpflichtung -
  übernommen,  einen  Dritten  als  Aufgabe
zu  benennen,  so  muß  dieser  Verpflichtung  dadurch
genügt  werden,  daß  die  Aufgabe  am  nächsten  Börsentage -
  bis  I1  Uhr  vormittags  schriftlich  in  das  Geschäftslokal -
  des  anderen  Kontrahenten  gemeldet
wird.  Wird  die  Aufgabe  zu  einem  anderen  als  dem
ursprünglich  verabredeten  Kurse  gemacht,  so  hat  der
Aufgabepflichtige  eine  zu  seinen  Ungunsten  entstehende -
  Differenz  sofort  zu  zahlen.  Ist  keine  Aufgabe -
  gemacht  worden  oder  eine  solche,  welche  der
ausdrücklichen  Verabredung  oder  stillschweigenden
Voraussetzung  nicht  entspricht,  worüber  in  streitigen
Fällen  die  Dreimänner-Kommission  endgültig  entscheidet, -
  so  ist  der  nicht  säumige  Teil  berechtigt,  an
der  Börse  desselben  Tages  zur  Zwangsregulierung
zu  schreiten.
            
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