Inhaltsverzeichnis : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

VI.  Abschnitt:  Fondsbörse.
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von  Berlin  zuständig.  Die  Klage  muß  innerhalb
einer  Ausschlußfrist  von  drei  Monaten  nach  Fälligkeit -
  des  streitigen  Anspruchs  eingereicht  sein,
widrigenfalls  das  Klagerecht  aus  dem  betreffenden
Geschäft  erloschen  ist.
Wenn  die  Klage  innerhalb  der  Ausschlußfrist
bei  der  schiedsrichterlichen  Kommission  des  BörsenVorstandes -
  angebracht  ist,  das  Verfahren  aber  aus
irgend  einem  Grunde  nicht  zum  Abschluß  gelangt,
so  steht  den  Parteien  die  Beschreitung  des  ordentlichen -
  Rechtsweges  offen.
Die  dreimonatliche  Ausschlußfrist  findet  keine
Anwendung  auf  Forderungen,  welche
a)  ihrer  Höhe  nach  schriftlich  oder  mündlich  anerkannt -
  sind,
b)  in  laufender  Rechnung  gebucht  sind  oder  aus
Geschäften  sich  ergeben,  deren  Erfüllung  durch
Unterpfand  sicher  gestellt  ist.
§  8.
Über  jedes  abgeschlossene  Geschäft  hat,  wenn  der
Abschluß  durch  einen  Vermittler  erfolgt  ist,  dieser  den
Parteien,  wenn  der  Abschluß  aber  ohne  Vermittler
erfolgte,  der  Verkäufer  seinem  Gegenkontrahenten
spätestens  am  Vormittage  des  nächsten  Börsentages
eine  Schlußnote  oder  eine  schriftliche  Bestätigung
zuzustellen.  Bezügliche  Reklamationen  sind  bis
12  Uhr  mittags  des  dem  Abschlüsse  folgenden  Börsentages -
  geltend  zu  machen.
Apt,  Gutachten.*

Schlußnoten.
            
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