VI. Abschnitt: Fondsbörse.
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von Berlin zuständig. Die Klage muß innerhalb
einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Fälligkeit -
des streitigen Anspruchs eingereicht sein,
widrigenfalls das Klagerecht aus dem betreffenden
Geschäft erloschen ist.
Wenn die Klage innerhalb der Ausschlußfrist
bei der schiedsrichterlichen Kommission des BörsenVorstandes -
angebracht ist, das Verfahren aber aus
irgend einem Grunde nicht zum Abschluß gelangt,
so steht den Parteien die Beschreitung des ordentlichen -
Rechtsweges offen.
Die dreimonatliche Ausschlußfrist findet keine
Anwendung auf Forderungen, welche
a) ihrer Höhe nach schriftlich oder mündlich anerkannt -
sind,
b) in laufender Rechnung gebucht sind oder aus
Geschäften sich ergeben, deren Erfüllung durch
Unterpfand sicher gestellt ist.
§ 8.
Über jedes abgeschlossene Geschäft hat, wenn der
Abschluß durch einen Vermittler erfolgt ist, dieser den
Parteien, wenn der Abschluß aber ohne Vermittler
erfolgte, der Verkäufer seinem Gegenkontrahenten
spätestens am Vormittage des nächsten Börsentages
eine Schlußnote oder eine schriftliche Bestätigung
zuzustellen. Bezügliche Reklamationen sind bis
12 Uhr mittags des dem Abschlüsse folgenden Börsentages -
geltend zu machen.
Apt, Gutachten.*
Schlußnoten.