Inhaltsverzeichnis : Lazarus, Johann: ¬Das Recht des Abzahlungsgeschäftes nach geltendem Recht und nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Die  Ratenverfallklausel.
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des  Abzahlungsvertrages  diese  dispositive  gesetzliche  Bestimmung  haben
beseitigen  wollen!
Wann  der  Verzug  eintritt,  der  gleichfalls  eine  Voraussetzung
des  Ratenverfalls  ist,  bestimmt  sich  nach  allgemeinem  bürgerlichem
Recht.  Wo  also  der  Verzug  ein  Verschulden  voraussetzt?),  tritt  der
Ratenverfall  nicht  ein,  wenn  der  Käufer  durch  unverschuldete  und
nicht  voraussehbare  Not  an  der  Ratenzahlung  gehindert  wird.
Die  relative  Höhe  des  Betrages,  mit  der  der  Käufer  im  Verzuge ¬
  ist,  muß  ein  Zehntel  des  Kaufpreises  der  übergebenen  Sache  betragen. ¬
  Ist  also  die  Sache  nur  teilweise  übergeben,  wie  dies  oft
bei  Druckwerken  vorkommt,  die  nach  und  nach  erscheinen,  so  wird
nur  der  Teil  des  Kaufpreises  bei  der  Berechnung  berücksichtigt,  der
auf  die  schon  übergebenen  Stücke  entfällt.  Vorausgesetzt  ist  hierbei,
daß  vertragsmäßig  überhaupt  schon  die  Ratenzahlung  vor  der  vollständigen ¬
  Uebergabe  beginnen  soll,  denn  für  gewöhnlich  hat  erst  die
vollständige  Uebergabe  zu  erfolgen,  ehe  die  Ratenzahlung  anfängt.
Der  Ratenverfall  tritt,  das  ist  als  gewöhnliche  Parteiabsicht:
anzunehmen,  nicht  von  selbst  mit  dem  Verzuge  ein,  sondern  erst  infolge ¬
  einer  darauf  gerichteten  Erklärung  des  Verkäufers,  die  nur  so
lange  ergehen  kann,  als  die  Voraussetzungen  des  Ratenverfalls  noch
vorliegen.  Sobald  also  nur  noch  eine  Rate  rückständig  ist  oder  der
Rückstand  nicht  mehr  ein  Zehntel  des  Kaufpreises  beträgt,  hört  die
Möglichkeit  des  Ratenverfalles  auf.  Auch  wird  man  in  der  vorbehaltlosen ¬
  Annahme  einer  Zahlung  auf  einzelne  Raten  überhaupt  einen
Verzicht  auf  den  Ratenverfall  für  dieses  Mal  erblicken  müssen.
Achtzehntes  Kapitel.
Nachträgliche  Vereinbarungen.
Vergleiche.
§  99.  Der  gewöhnliche  Fall  ist  der,  daß  die  Abreden,  von
denen  die  §§  1,  2,  4  unseres  Gesetzes  handeln,  sogleich  bei  Abschluß
des  Abzahlungsvertrages  getroffen  werden.  Doch  kann  dies  auch
später  geschehen,  und  es  fragt  sich  dann,  ob  die  nach  unserem  Gesetze ¬
  verbotenen  Abreden  auch  dann  verboten  sind,  wenn  sie  erst  nachträglich ¬
  getroffen  werden.3)
*)  §  158  ALR.  I  16  und  §  1416  österr.  BGB.
Z.  B.  BGB.  §  285.
Vgl.  Hausmann:  Das  Ges.  u.  s.  w.  S.  84,  Schmitt:  Das  Reichsges.
u.  s.  w.  S.  61,  Jastrow  im  Archiv  für  soz.  Gesetzgeb.  Bd.  7  S.  290  fg.
            
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