Die Ratenverfallklausel.
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des Abzahlungsvertrages diese dispositive gesetzliche Bestimmung haben
beseitigen wollen!
Wann der Verzug eintritt, der gleichfalls eine Voraussetzung
des Ratenverfalls ist, bestimmt sich nach allgemeinem bürgerlichem
Recht. Wo also der Verzug ein Verschulden voraussetzt?), tritt der
Ratenverfall nicht ein, wenn der Käufer durch unverschuldete und
nicht voraussehbare Not an der Ratenzahlung gehindert wird.
Die relative Höhe des Betrages, mit der der Käufer im Verzuge ¬
ist, muß ein Zehntel des Kaufpreises der übergebenen Sache betragen. ¬
Ist also die Sache nur teilweise übergeben, wie dies oft
bei Druckwerken vorkommt, die nach und nach erscheinen, so wird
nur der Teil des Kaufpreises bei der Berechnung berücksichtigt, der
auf die schon übergebenen Stücke entfällt. Vorausgesetzt ist hierbei,
daß vertragsmäßig überhaupt schon die Ratenzahlung vor der vollständigen ¬
Uebergabe beginnen soll, denn für gewöhnlich hat erst die
vollständige Uebergabe zu erfolgen, ehe die Ratenzahlung anfängt.
Der Ratenverfall tritt, das ist als gewöhnliche Parteiabsicht:
anzunehmen, nicht von selbst mit dem Verzuge ein, sondern erst infolge ¬
einer darauf gerichteten Erklärung des Verkäufers, die nur so
lange ergehen kann, als die Voraussetzungen des Ratenverfalls noch
vorliegen. Sobald also nur noch eine Rate rückständig ist oder der
Rückstand nicht mehr ein Zehntel des Kaufpreises beträgt, hört die
Möglichkeit des Ratenverfalles auf. Auch wird man in der vorbehaltlosen ¬
Annahme einer Zahlung auf einzelne Raten überhaupt einen
Verzicht auf den Ratenverfall für dieses Mal erblicken müssen.
Achtzehntes Kapitel.
Nachträgliche Vereinbarungen.
Vergleiche.
§ 99. Der gewöhnliche Fall ist der, daß die Abreden, von
denen die §§ 1, 2, 4 unseres Gesetzes handeln, sogleich bei Abschluß
des Abzahlungsvertrages getroffen werden. Doch kann dies auch
später geschehen, und es fragt sich dann, ob die nach unserem Gesetze ¬
verbotenen Abreden auch dann verboten sind, wenn sie erst nachträglich ¬
getroffen werden.3)
*) § 158 ALR. I 16 und § 1416 österr. BGB.
Z. B. BGB. § 285.
Vgl. Hausmann: Das Ges. u. s. w. S. 84, Schmitt: Das Reichsges.
u. s. w. S. 61, Jastrow im Archiv für soz. Gesetzgeb. Bd. 7 S. 290 fg.