Volltext : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (1)

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Inhalt  der  Obligationen.
2)  Die  Pflegebefohlenen  des  Gemeinschuldners.  Nach
Röm.  Recht  hatten  dieselben  anfangs  nur  ein  privilegium
exigendi  *2),  welches  auch  gegen  diejenigen,  welche  sich
unberufen  die  vormundschaftliche  Verwaltung  angemaßt
hatten  (Protutoren),  ausgedehnt  war  43),  und  nicht  weniger ¬
  Allen,  welche  aus  anderen  Ursachen  als  wegen  Unmündigkeit ¬
  unter  Pflegschaft  gestellt  waren,  z.  B.  den
Wahnsinnigen,  Blödsinnigen,  Tauben  und  Stummen,
von  den  klassischen  Juristen  zugestanden,  wogegen  es  gegen ¬
  bloße  Güterpfleger,  z.  B.  Abwesenheitskuratoren,
Massenverwalter,  abgesprochen  wurde  44
Von  einem
Pfandrechte,  wegen  der  Ansprüche  solcher  Personen  aus
der  Vormundschaft,  an  allen  Gütern  ihres  Vormundes
ist  erst  unter  Konstantin  die  Rede,  wobei  ausdrücklich
auch  nur  Pupillen,  Minderjährige  und  Wahnsinnige  genannt ¬
  werden*5),  weshalb  die  Neueren  darüber  stritten:
ob  es  auch  anderen  Pflegebefohlenen,  namentlich  den  Verschwendern, ¬
  den  Abwesenden,  Taubstummen  u.  dergl.  zustehe. ¬
  Wegen  Forderungen,  welche  der  Pflegebefohlene
aus  einem  anderen  Rechtsgrunde  als  aus  der  Vormundschaftsverwaltung, ¬
  an  den  Pfleger,  während  der  Pflegschaft ¬
  erworben  hatte,  also  wegen  solcher  Ansprüche,  welche ¬
  nicht  mit  der  actio  tutelae  directa  vel  utilis  geltend
gemacht  werden  konnten,  stand  weder  das  persönliche  Priseits ¬
  es  das  Bedürfniß  erfordert  und  andererseits  die  Kinder  nicht  getrieben ¬
  werde.
ihre  Ansprüche  mit  Zurücksetzung  der  kindlichen  Ehrfurcht ¬
  ohne  Zeitverlust  gerichtlich  geltend  zu  machen.  Motive  zum  gedr.
Entwurf,  S.  63.
42)  L.  42  D.  de  administr.  et  peric.  tutor.  (XXVI,  7).
43)  L.  19,  §.  1;  L.  33  D.  de  rebus  auct.  jud.  poss.  (XLII,  4).
44)  L.  19  —  22  D.  eodem.
45)  L.  20  C.  de  administr.  tut.  (V,  37);  L.  7,  §.5,  6  C.
de  curat.  furios.  (V,  70)  ;  L.  un.  §.  1  C.  de  rei  uxor.  actione
(V,  13).
            
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