Volltext : Geser, Albert: ¬Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten aus rechtswidrigen Amtshandlungen gegenüber Privaten und gegenüber dem Staate

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verletzungen  und  dadurch  den  Parteien  zugefügte  Privatrechtsschäden, ¬
  welche  sie  in  Ausübung  ihrer  amtlichen
Wirksamkeit  durch  Uebertretung  ihrer  Amtspflichten
schuldhafterweise  verursachen,  zivilrechtlich  verantwortlich.
Das  entsprechende  Ausführungsgesetz  zum  Art.  9  des  Staatsgrundgesetzes ¬
  vom  21.  Dezember  1867  (Nr.  144,  Reichsgesetzblatt) ¬
  über  die  richterliche  Gewalt,  welches  das
Klagerecht  der  Parteien  wegen  der  von  richterlichen  Beamten ¬
  in  Ausübung  ihrer  amtlichen  Wirksamkeit  zugefügten
Rechtsverletzungen  regelt,  ist  vom  12.  Juli  1872  (R.  G.  B.
Nr.  112).  Art.  12  des  Staatsgrundgesetzes  vom  21.  Dezember
1867  (Nr.  145,  R.  G.  B.)  über  die  Ausübung  der  Regierungsund ¬
  Vollzugsgewalt  bestimmt  zwar,  dass  sämtliche  Staatsdiener ¬
  zivilrechtlich  für  die  durch  pflichtwidrige  Verfügungen
verursachten  Rechtsverletzungen  haften,  allein  das  in  Aussicht ¬
  gestellte  Gesetz  ist  nicht  erflossen.  Der  richterliche
Beamte  haftet  als  Hauptschuldner,  der  Staat  gleich  einem
Bürgen  (vide  Verhandlungen  des  Reichsrates,  Abgeordnetenund ¬
  Herrenhaus,  und  §  1  des  Gesetzes  vom  12.  Juli  1872),
f)  Deutsches  bürgerl.  Gesetzbuch.
Von  dem  im  §  736,  Abs.  1,  aufgestellten  Grundsatz,
dass  der  Beamte  für  jedes  Verschulden  hafte,  macht  Abs.  3
desselben  Paragraphen  für  die  Verantwortlichkeit  des
Richters  folgende  Ausnahme:  „Ein  Beamter,  welcher  in  der
ihm  obliegenden  Leitung  oder  Entscheidung  einer  Rechtssache ¬
  seine  Amtspflicht  verletzt,  ist  für  den  hieraus  entstandenen ¬
  Schaden  nur  dann  verantwortlich,  wenn  die
Pflichtverletzung  mit  einer  im  Wege  des  gerichtlichen
Strafverfahrens  zu  verhängenden  öffentlichen  Strafe  bedroht
ist.“  Die  Motive  zum  Entwurfe  sprechen  sich  dahin  aus,
dass  eine  nach  dem  Grundsatze  des  1.  Abs.  des  §  736  zu
bemessende,  auch  im  allgemeinen  dem  geltenden  Rechte
nicht  entsprechende  Verantwortlichkeit  des  Spruchrichters
            
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