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verletzungen und dadurch den Parteien zugefügte Privatrechtsschäden, ¬
welche sie in Ausübung ihrer amtlichen
Wirksamkeit durch Uebertretung ihrer Amtspflichten
schuldhafterweise verursachen, zivilrechtlich verantwortlich.
Das entsprechende Ausführungsgesetz zum Art. 9 des Staatsgrundgesetzes ¬
vom 21. Dezember 1867 (Nr. 144, Reichsgesetzblatt) ¬
über die richterliche Gewalt, welches das
Klagerecht der Parteien wegen der von richterlichen Beamten ¬
in Ausübung ihrer amtlichen Wirksamkeit zugefügten
Rechtsverletzungen regelt, ist vom 12. Juli 1872 (R. G. B.
Nr. 112). Art. 12 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember
1867 (Nr. 145, R. G. B.) über die Ausübung der Regierungsund ¬
Vollzugsgewalt bestimmt zwar, dass sämtliche Staatsdiener ¬
zivilrechtlich für die durch pflichtwidrige Verfügungen
verursachten Rechtsverletzungen haften, allein das in Aussicht ¬
gestellte Gesetz ist nicht erflossen. Der richterliche
Beamte haftet als Hauptschuldner, der Staat gleich einem
Bürgen (vide Verhandlungen des Reichsrates, Abgeordnetenund ¬
Herrenhaus, und § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1872),
f) Deutsches bürgerl. Gesetzbuch.
Von dem im § 736, Abs. 1, aufgestellten Grundsatz,
dass der Beamte für jedes Verschulden hafte, macht Abs. 3
desselben Paragraphen für die Verantwortlichkeit des
Richters folgende Ausnahme: „Ein Beamter, welcher in der
ihm obliegenden Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache ¬
seine Amtspflicht verletzt, ist für den hieraus entstandenen ¬
Schaden nur dann verantwortlich, wenn die
Pflichtverletzung mit einer im Wege des gerichtlichen
Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht
ist.“ Die Motive zum Entwurfe sprechen sich dahin aus,
dass eine nach dem Grundsatze des 1. Abs. des § 736 zu
bemessende, auch im allgemeinen dem geltenden Rechte
nicht entsprechende Verantwortlichkeit des Spruchrichters