Metadaten : Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß (Bd. 7 (1884))

48 Seuffert, Endurtheil, Devolutiveffekt und Zurückverweisung.
fertigt die Zurückverweisung in die erste Instanz,48*)
welche in den zuerst erwähnten Fällen 48b) nur dann
stattfindet, wenn die Entscheidung des einzel-
nen Streitpunktes die Entscheidung des
ganzen Rechtsstreites noch nicht in sich
schliesst.“
Diese Aeusserung, die in den Motiven der späteren Ent-
würfe fehlt, ist um so bedeutsamer, als der Verfasser des
Entwurfs I. die fraglichen Worte „sofern — erforderlich ist“
in das Gesetz hineingebracht hat.
Aus der vorgetragenen Auffassung ergiebt sich als Kon-
sequenz, dass die Verhandlung des Berufungsgerichts in allen
Fällen des § 500 auf den Streitstoff zu beschränken ist, wel-
cher den Gegenstand der Entscheidung bildet; z. B. im Falle
des § 500 No. 1 darf korrekter Weise nur über die Frage,
ob der Einspruch zulässig ist, nicht aber über die Begründung
des Einspruchs, im Falle des § 500 No. 2 nur über die Frage,
ob prozesshindernde Einreden (im Sinne des § 247) bestehen,
nicht über die Hauptsache verhandelt werden u. s. w. Diese
obligatorische Beschränkung der Verhandlung folgt aus der
Beschränkung des Kognitionsrechtes des Berufungsgerichts. Es
hat keinen Sinn, die Parteien über anderen Prozessstoff in
der Berufungsinstanz verhandeln zu lassen, als den, über wel-
chen dem Berufungsgericht die Kognition zusteht. Nicht bloss
können die Parteien die Verhandlung über anderen Prozess-
stoff ohne jeden Rechtsnachtheil verweigern, sondern das Be-
rufungsgericht hat von Amtswegen darauf zu achten, dass die
Verhandlung sich auf den zu seiner Kognition stehenden Prozess-
stoff beschränke. Dazu bedarf es nicht eines die Beschränkung
der Verhandlung anordnenden Beschlusses (§ 137), sondern
die Beschränkung tritt kraft des § 500 von selbst ein.
Hat das Berufungsgericht in einem Falle, wo nach § 500

48*) Bis hierher betrifft die Begründung die Fälle des § 457 des Ent-
wurfs I == § 501 des Gesetzes.
48b) Das sind die Fälle des § 456 des Entwurfs I = § 500 des Ge-
setzes.

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