Anhang.
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§ 4.
Die Sachverständigen sind zur Begutachtung von
Eiern in Berlin und seinen Vororten verpflichtet.
§ 5.
Das um Bestellung des Sachverständigen an
gegangene Sachverständigen-Amt ist berechtigt, zur
Deckung der betreffenden Liquidation einen baren
Vorschuß von dem Anrufenden einzufordern.
IV.
Geschäftsordnung des Sachverständigenamts.
§ 1.
Die vereideten Sachverständigen wählen durch
Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden
und einen Schriftführer. Die Wahl erfolgt für die
Dauer der Amtsperiode; scheiden die Gewählten
während dieser Zeit aus ihrem Amte aus, so hat
Neuwahl zu erfolgen.
Das Plenum des Sachverständigen-Amts ist be
schlußfähig, wenn wenigstens 5 Mitglieder anwesend
sind.
§ 2.
Das Sachverständigen-Amt stellt einen Sekretär
an, welcher die Sachverständigen in regelmäßigem
Turnus abzuordnen, hierüber Journal zu führen und
dieses in Streitfällen dem Schiedsgericht auf Ver
langen zur Einsicht vorzulegen hat.