Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Anhang. 
630 
§ 4. 
Die Sachverständigen sind zur Begutachtung von 
Eiern in Berlin und seinen Vororten verpflichtet. 
§ 5. 
Das um Bestellung des Sachverständigen an 
gegangene Sachverständigen-Amt ist berechtigt, zur 
Deckung der betreffenden Liquidation einen baren 
Vorschuß von dem Anrufenden einzufordern. 
IV. 
Geschäftsordnung des Sachverständigenamts. 
§ 1. 
Die vereideten Sachverständigen wählen durch 
Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden 
und einen Schriftführer. Die Wahl erfolgt für die 
Dauer der Amtsperiode; scheiden die Gewählten 
während dieser Zeit aus ihrem Amte aus, so hat 
Neuwahl zu erfolgen. 
Das Plenum des Sachverständigen-Amts ist be 
schlußfähig, wenn wenigstens 5 Mitglieder anwesend 
sind. 
§ 2. 
Das Sachverständigen-Amt stellt einen Sekretär 
an, welcher die Sachverständigen in regelmäßigem 
Turnus abzuordnen, hierüber Journal zu führen und 
dieses in Streitfällen dem Schiedsgericht auf Ver 
langen zur Einsicht vorzulegen hat.
	        
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