Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

IV.  Abschnitt:  Eier.
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ordnung  fest  und  unterbreitet  sie  der  Ständigen
Deputation  zur  Genehmigung.
Die  Funktionsdauer  der  Sachverständigen  beträgt
Jahr.
§  2.
Jeder  Sachverständige  hat  unmittelbar,  nachdem
er  mit  einer  Begutachtung  beauftragt  worden  ist,
den  Antragsteller  zu  benachrichtigen,  wann  die  Besichtigung -
  stattfinden  wird,  und  sich  in  möglichst
kurzer  Frist,  spätestens  aber  innerhalb  24  Stunden
nach  Empfang  des  Auftrags,  von  der  Beschaffenheit
der  beanstandeten  Ware  zu  überzeugen;  die  streitenden -
  Parteien  haben  das  Recht,  der  Besichtigung
beizuwohnen.
Dem  Sachverständigen  steht  das  Recht  zu,  Eier
allein,  d.  h.  ohne  Beihilfe  des  Lieferers  oder  Empfängers -
  der  zu  untersuchenden  Ware,  auszupacken
und  zu  begutachten.
Der  Sachverständige  hat  das  Resultat  seiner  Begutachtung -
  in  einem  besonderen  Journal  zu  vermerken, -
  dessen  Schema  von  der  Ständigen  Deputation -
  zu  genehmigen  ist.
§  3.
Jeder  zur  Abgabe  eines  Gutachtens  über  die  Beschaffenheit -
  einer  Ware  berufene  Sachverständige
ist  verpflichtet,  für  den  Antragsteller  ein  Attest
über  den  Befund  nach  einem  von  der  Ständigen
Deputation  genehmigten  Formular  auszustellen.
Dieses  Gutachten  ist  schriftlich  innerhalb  3  Tagen
dem  Antragsteller  zu  behändigen.
            
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