4 Wirkg. d. Pat. VII. Kollision d. Pat. mit and. Rechtsvorschriften usw. 355
den Patentinhaber beschränkt oder ausgeschlossen sein, als das
Patent in Widerspruch zu einem sonstigen Privatrechte,
insbesondere zu vertragsmäßig übernommenen Verpflichtungen,
oder zu einem früher erteilten Patent oder Gebrauchsmuster
oder zu einem sonstigen Schutzrecht steht. Derartige wohlerworbene
Rechte können nicht durch eine spätere Patenterteilung beeinträchtigt ¬
werden; vielmehr wird jedes Patent, auch wenn dies
nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, erteilt vorbehaltlich der
wohlerworbenen Rechte Dritter. Denn die Erteilung des
Patents als Akt einer Verwaltungsbehörde ist weder dazu bestimmt ¬
noch imstande, bestehende Privatrechte aufzuheben oder
zu beschränken (RG. G. 5 290, Civ. 12 129; vergl. RG. G. 4 114,
115; Schanze in ZgR. 3 289, 290; Haeuser in ZgR. 2 13; vergl.
auch § 3 Nr. 38). Diese Unwirksamkeit des Patents besteht
aber nur im Verhältnisse zu den Inhabern der älteren Schutzrechte -
und für die Dauer dieser Rechte; das Patent ist wirksam
gegenüber allen Dritten, welchen ein besseres Recht nicht
zusteht.
b) Abhängigkeit.
48. Unwirksamkeit
gegenüber dem Inhaber des früheren
Patents. Eine Kollision mit dem besseren Rechte eines Dritten
besteht zunächst in dem Falle, daß das Patent von einem anderen
Patente abhängig ist. Der Begriff der Abhängigkeit ist an anderer
Stelle erörtert (vergl. § 3 Nr. 35ff.). Alsdann darf, insoweit die
Abhängigkeit besteht, das Patent ohne Einwilligung des Inhabers ¬
desjenigen Patentes, zu dessen Gunsten die Abhängigkeit
begründet ist, nicht ausgeübt werden; es kann auch nicht
gegen ihn geltend gemacht werden.
49. Unwirksamkeit gegenüber den Inhabern abgeleiteter
Rechte. Das abhängige Patent darf auch nicht geltend gemacht ¬
werden gegen diejenigen Personen, welche von dem
Inhaber des früheren Patents ihr Recht ableiten, also nicht
gegen diejenigen, welchen ein beschränktes Recht oder eine
Lizenz an dem früheren Patente eingeräumt ist; auch würde der
Inhaber des früheren Patents berechtigt sein, gegen eine solche
mittelbare Störung seines Rechts im Wege der Klage einzuschreiten.
Deshalb kann auch der Lizenznehmer des Inhabers des früheren
Patents der Geltendmachung des abhängigen Patents gegenüber
den Einwand der Unwirksamkeit erheben, obwohl dem Lizenznehmer -
im allgemeinen Rechte gegenüber Dritten nicht zustehen -
(vergl. § 6 Nr. 160). Denn es handelt sich im vorliegenden
Falle gar nicht um die Ausübung des Patentschutzes gegenüber
Dritten; vielmehr handelt es sich allein darum, daß die rechtmäßig -
in Ausübung des früheren Patents, also in Ausübung eines
wohlerworbenen Rechts hergestellten, vertriebenen oder gebrauchten ¬
Gegenstände von dem jüngeren Patentschutze eximiert sind.
also von diesem überhaupt nicht ergriffen werden, indem sie eine
Benutzung des jüngeren Patents nicht darstellen.
50. Unwirksamkeit gegenüber den auf Grund des früheren
Patents hergestellten Gegenständen. Die Unwirksamkeit des
abhängigen Patents ist auch eine sachliche, insofern als das
abhängige Patent nicht geltend gemacht werden darf gegen
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