Metadaten : ¬Das Patentgesetz vom 7. April 1891 (1)

4  Wirkg.  d.  Pat.  VII.  Kollision  d.  Pat.  mit  and.  Rechtsvorschriften  usw.  355
den  Patentinhaber  beschränkt  oder  ausgeschlossen  sein,  als  das
Patent  in  Widerspruch  zu  einem  sonstigen  Privatrechte,
insbesondere  zu  vertragsmäßig  übernommenen  Verpflichtungen,
oder  zu  einem  früher  erteilten  Patent  oder  Gebrauchsmuster
oder  zu  einem  sonstigen  Schutzrecht  steht.  Derartige  wohlerworbene
Rechte  können  nicht  durch  eine  spätere  Patenterteilung  beeinträchtigt ¬
  werden;  vielmehr  wird  jedes  Patent,  auch  wenn  dies
nicht  ausdrücklich  ausgesprochen  ist,  erteilt  vorbehaltlich  der
wohlerworbenen  Rechte  Dritter.  Denn  die  Erteilung  des
Patents  als  Akt  einer  Verwaltungsbehörde  ist  weder  dazu  bestimmt ¬
  noch  imstande,  bestehende  Privatrechte  aufzuheben  oder
zu  beschränken  (RG.  G.  5  290,  Civ.  12  129;  vergl.  RG.  G.  4  114,
115;  Schanze  in  ZgR.  3  289,  290;  Haeuser  in  ZgR.  2  13;  vergl.
auch  §  3  Nr.  38).  Diese  Unwirksamkeit  des  Patents  besteht
aber  nur  im  Verhältnisse  zu  den  Inhabern  der  älteren  Schutzrechte -
  und  für  die  Dauer  dieser  Rechte;  das  Patent  ist  wirksam
gegenüber  allen  Dritten,  welchen  ein  besseres  Recht  nicht
zusteht.
b)  Abhängigkeit.
48.  Unwirksamkeit
gegenüber  dem  Inhaber  des  früheren
Patents.  Eine  Kollision  mit  dem  besseren  Rechte  eines  Dritten
besteht  zunächst  in  dem  Falle,  daß  das  Patent  von  einem  anderen
Patente  abhängig  ist.  Der  Begriff  der  Abhängigkeit  ist  an  anderer
Stelle  erörtert  (vergl.  §  3  Nr.  35ff.).  Alsdann  darf,  insoweit  die
Abhängigkeit  besteht,  das  Patent  ohne  Einwilligung  des  Inhabers ¬
  desjenigen  Patentes,  zu  dessen  Gunsten  die  Abhängigkeit
begründet  ist,  nicht  ausgeübt  werden;  es  kann  auch  nicht
gegen  ihn  geltend  gemacht  werden.
49.  Unwirksamkeit  gegenüber  den  Inhabern  abgeleiteter
Rechte.  Das  abhängige  Patent  darf  auch  nicht  geltend  gemacht ¬
  werden  gegen  diejenigen  Personen,  welche  von  dem
Inhaber  des  früheren  Patents  ihr  Recht  ableiten,  also  nicht
gegen  diejenigen,  welchen  ein  beschränktes  Recht  oder  eine
Lizenz  an  dem  früheren  Patente  eingeräumt  ist;  auch  würde  der
Inhaber  des  früheren  Patents  berechtigt  sein,  gegen  eine  solche
mittelbare  Störung  seines  Rechts  im  Wege  der  Klage  einzuschreiten.
Deshalb  kann  auch  der  Lizenznehmer  des  Inhabers  des  früheren
Patents  der  Geltendmachung  des  abhängigen  Patents  gegenüber
den  Einwand  der  Unwirksamkeit  erheben,  obwohl  dem  Lizenznehmer -
  im  allgemeinen  Rechte  gegenüber  Dritten  nicht  zustehen -
  (vergl.  §  6  Nr.  160).  Denn  es  handelt  sich  im  vorliegenden
Falle  gar  nicht  um  die  Ausübung  des  Patentschutzes  gegenüber
Dritten;  vielmehr  handelt  es  sich  allein  darum,  daß  die  rechtmäßig -
  in  Ausübung  des  früheren  Patents,  also  in  Ausübung  eines
wohlerworbenen  Rechts  hergestellten,  vertriebenen  oder  gebrauchten ¬
  Gegenstände  von  dem  jüngeren  Patentschutze  eximiert  sind.
also  von  diesem  überhaupt  nicht  ergriffen  werden,  indem  sie  eine
Benutzung  des  jüngeren  Patents  nicht  darstellen.
50.  Unwirksamkeit  gegenüber  den  auf  Grund  des  früheren
Patents  hergestellten  Gegenständen.  Die  Unwirksamkeit  des
abhängigen  Patents  ist  auch  eine  sachliche,  insofern  als  das
abhängige  Patent  nicht  geltend  gemacht  werden  darf  gegen
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