Erläuterung II. zu Abschn. II. Abth. 2.
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lonia partiaria) kommen zwar auch als reine (bloße
Zinsgüter vor, werden aber gemeiniglich den Meiergütern
gleichgestellt und daher als Kolonatgüter mit erblichem Nutzungsrechte auf fremdes Eigenthum angesehen.
Vergl. Mittermaier d. Priv. R. §. 488.
Grimm deutsche Rechtsalterthümer. S. 391. Nr. 10.
Runde d. Priv. R. §. 527
Struben de jure villicorum. pag. 297.
Eichhorn Einl. in das d. Pr. R. §. 261. Note c. e.
ee. Zu den mit erblichen, jedoch eingeschränkten Nutzungsrechten auf eine fremde Sache verliehenen Kolonaten ¬
sind die eigenbehörigen, Leibeigenthumsgüter, schlechthin auch Eigenthumsgüter genannt, zu zählen.
Die Leibeigenschaft, Erbunterthänigkeit, Eigenbehörigkeit ist zwar als ein Zustand persönlicher Unfreiheit zu
betrachten, welche mit der Verpflichtung zu persönlichen Leistungen, Diensten und Abgaben verbunden war, niemals
aber eine gänzliche Rechtsunfähigkeit bewirkte, mit der Sklaverei nicht verwechselt werden darf.
Halseigene, Bluteigene, Leibeigene erscheinen unter erschwerten Hörigkeitsverhältnissen zu Ende des Mittelund ¬
vornämlich erst im 16ten Jahrhundert mit dem Eindringen Römischer Rechtsbegriffe von der Knechtalters ¬
wogegen früher der Ausdruck: „eigen" eine mildere Hörigkeit oder Vogteiverhältnisse bezeichnete, welche in
schaft
neuerer Zeit durch die Benennung: „Unterthanen" angedeutet worden.
Die Leibeigenschaft entstand erweislich häufig durch Mißbrauch der Vogteigewalt, übrigens, wie die Hörigkeit
durch die Geburt von hörigen Eltern oder von einer hörigen Mutter, durch Verheirathung mit einer eigenen Perdurch ¬
Verjährung, selbst durch den Aufenthalt an manchen Orten, wo die Luft eigen machte, und durch freiwillige ¬
Ergebung in die Eigenschaft. In Partikulargesetzen erscheint die Leibeigenschaft als ein persönliches un
dingliches Verhältniß, als Gutsbehörigkeit, Gutsunterthänigkeit, Schollenpflichtigkeit (glebae adscriptio) dergestalt,
daß mit der Übernahme eines eigenbehörigen Grundstücks, Hofes, Erbe, der Übernehmer leibeigen, zu Diensten und
Abgaben verpflichtet wurde.
Eine solche persönliche und dingliche Leibeigenschaft hat sich in mehreren Gegenden Westphalens, im ehemaligen
Hochstifte Münster, in Steinfurt, Recklingshausen, Paderborn, Minden, Ravensberg, Teklenburg und Rittberg und
im Herzogthume Westphalen bis zur Einführung der Westphälischen, Bergischen, Französischen und Großherzoglich
Hessischen Gesetzgebung erhalten, jedoch keineswegs durchgängig in diesen Landestheilen geherrscht.
In der Grafschaft Recklingshausen wurde das Leibeigenthum und die auf der Person haftenden unbestimmten
Abgaben und Leistungen bereits durch die Herzoglich Arembergische Verordnung vom 28. Januar 1808. aufgehoben
ehe diese Grafschaft (am 2. Februar 1811.) von dem Großherzoge von Berg in Besitz genommen wurde.
Starke Beiträge II. Abth. 2. S. 234.
In der Grafschaft Mark kamen vor der Einführung der Bergischen Gesetze zwar auch Eigenbehörige vor
eine landesherrliche Verordnung vom Jahre 1522. hatte jedoch den Unterthanen verboten, sich gehörig und eigen
zu machen.
Scotti Samml. Cleve und Mark. Th. 1. Nr. 20.
Im Fürstenthume Siegen ist die frühere Eigenschaft des Bauerstandes bereits in dem Zeitraum von 1416.
bis 1559. aufgehoben worden und hat derselbe durch Erblehn- und Erbzinsverträge das Eigenthum seiner Grundstücke ¬
erworben
Arnoldi Geschichte der Oranien=Nassauischen Länder. 3ter Bd. 2te Abth. S. 15. — Schenk Statistik von Siegen. §. 50.
In den übrigen, der Französisch-hanseatischen, Bergischen und Königlich Westphälischen Gesetzgebung unterworfenen ¬
Landestheilen zwischen dem Rhein und der Weser, so wie in der Provinz Sachsen, kamen seit mehreren Jahrhunderten ¬
vor dem Eintritte jener Gesetze nur freie Leute, die Leibeigenschaft nicht vor, es bestanden aber einzelne
persönliche Dienstleistungen, Abgaben und Verpflichtungen, welche als Überbleibsel ehemaliger Hörigkeit oder als Ausflüsse ¬
der Vogtei=, Schutz= und Gerichtsherrlichkeit, so wie polizeilicher Verordnungen, betrachtet werden. Dahin
gehören namentlich der Erbhuldigungs- oder Unterthanen-Eid, der Gesindedienst bäuerlicher Personen und ihrer Kinder, ¬
der Dienstzwang, das Züchtigungs- und Pfändungsrecht bei Leistung von Diensten und Abgaben, Beschränkungen ¬
in der Wahl des Gewerbes, Einschränkungen in der Schließung von Verträgen oder bei gerichtlichen Verhandlungen ¬
und Prozessen, die Verpflichtung, zur Eingehung einer Ehe die Erlaubniß nachzusuchen und dafür eine Abgabe
zu erlegen (Bedemund), der Sterbefall als ein Stück und die Erbtheilung als eine Quote von dem Mobiliarnachlasse ¬
des Verstorbenen.
Eichhorn d. St. u. R. G. §. 448. Note e.
Vergl. Acta des Minist. des Inn. Regulirungen und AbDessen ¬
Pr. R. §§. 68. 69.
lösungen. Gen. No. 9. Vol. I. Bl. 66. III. Bl. 56. ff.
Piuder Sächsisches Prov. R. Th. 2. S. 254. und die BeActa ¬
des Staatskanzleramts. Regulirungen. Nr. 9, b.
Bl. 11. ff.
merkungen oben unter a. c. über Vogtei.