Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

IV.  Abschnitt:  Eier.
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Prinzip  als  begründet  anerkennt.  Der  Käufer  ist
aber  alsdann  bei  Verlust  aller  Ansprüche  verpflichtet,
seinerseits  bis  spätestens  5  Uhr  nachmittags  desselben ¬
  Tages  unter  vorheriger  Mitteilung  an  den
Verkäufer  beim  Sachverständigen-Amte  die  Begutachtung -
  der  Ware  zu  beantragen.
§  8.
Dem  Sachverständigen  oder,  wenn  mehrere  hinzugezogen -
  werden,  jedem  derselben,  gebühren  für  seine
Bemühung  bis  zu  einem  Quantum  von  3  Kisten
3.50  M.,  für  jede  weitere  zur  Untersuchung  aufgegebene ¬
  Kiste  50  Pf.  mehr  bis  zu  einem  Maximalsatz
von  20  M.  Ersatz  für  seine  persönlichen  Barauslagen -
  hat  der  Sachverständige  für  Besichtigungen
innerhalb  Berlins  nicht  zu  beanspruchen.  Für  jede
durch  die  Parteien  oder  eine  derselben  vereitelte
Begutachtung  steht  dem  Sachverständigen  eine
Gebühr  von  3,50  M.  zu.  Die  Kosten  der  Begutachtung, -
  sowie  die  durch  das  Verfahren  entstandenen
Kosten  trägt  der  unterliegende  Teil.
§  9.
Der  vereidete  Sachverständige  hat  sein  Urteil
über  den  Befund  der  Ware  dahin  auszusprechen,  ob
dieselbe  mit  dem  usancemäßigen  Decort  bezahlt
werden  muß,  oder  welchen  höheren  Abzug  oder
Preisnachlaß  für  etwaigen  Minderwert  der  Ware  der
Käufer  zu  beanspruchen  hat,  und  auf  Erfordern  für
beide  Teile  Atteste  darüber  auszustellen.
            
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