IV. Abschnitt: Eier.
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§ 2.
Unter usancemäßiger Packung wird im Eierhandel
Verpackung von 24 Schock in einer Kiste verstanden. -
§ 3.
Für geleistete Anfuhr hat der Käufer dem Verkäufer -
25 Pf. pro Kiste zu zahlen.
§ 4.
Dem Käufer wird eine Vergütung von 2 Schock
Eiern pro Kiste (und zwar jede Kiste für sich berechnet) -
für etwaigen Bruch, sowie für fehlerhafte
und verdorbene Eier vom Verkäufer gewährt. Eine
Verpflichtung, größere Vergütung zu leisten, hat der
Verkäufer erst dann, wenn der Wert des Ausschusses
den Wert von 2 Schock pro Kiste übersteigt. In
diesem Falle werden dem Käufer auf die höhere Vergütung -
die ihm bereits vorweg gewährten 2 Schock
pro Kiste angerechnet.
Kalkeier, sowie kleine, mittelgroße, schmutzige und
abgetrocknete Eier werden unter gleichen Bedingungen -
gehandelt.
§ 5.
Unter wertlosem Ausschuß sind faule und fleckige
Eier, sowie totaler Bruch zu verstehen; dagegen
werden Knickeier sowie durch Frost aufgeplätzte
Eier mit der Hälfte, kleine Eier, d. h. solche, welche
durch den 38 mm Ring hindurchgehen, mit zwei
Dritteln des für normale Ware vereinbarten Kaufpreises -
bewertet.