Full text : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

IV.  Abschnitt:  Eier.
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§  2.
Unter  usancemäßiger  Packung  wird  im  Eierhandel
Verpackung  von  24  Schock  in  einer  Kiste  verstanden. -

§  3.
Für  geleistete  Anfuhr  hat  der  Käufer  dem  Verkäufer -
  25  Pf.  pro  Kiste  zu  zahlen.
§  4.
Dem  Käufer  wird  eine  Vergütung  von  2  Schock
Eiern  pro  Kiste  (und  zwar  jede  Kiste  für  sich  berechnet) -
  für  etwaigen  Bruch,  sowie  für  fehlerhafte
und  verdorbene  Eier  vom  Verkäufer  gewährt.  Eine
Verpflichtung,  größere  Vergütung  zu  leisten,  hat  der
Verkäufer  erst  dann,  wenn  der  Wert  des  Ausschusses
den  Wert  von  2  Schock  pro  Kiste  übersteigt.  In
diesem  Falle  werden  dem  Käufer  auf  die  höhere  Vergütung -
  die  ihm  bereits  vorweg  gewährten  2  Schock
pro  Kiste  angerechnet.
Kalkeier,  sowie  kleine,  mittelgroße,  schmutzige  und
abgetrocknete  Eier  werden  unter  gleichen  Bedingungen -
  gehandelt.
§  5.
Unter  wertlosem  Ausschuß  sind  faule  und  fleckige
Eier,  sowie  totaler  Bruch  zu  verstehen;  dagegen
werden  Knickeier  sowie  durch  Frost  aufgeplätzte
Eier  mit  der  Hälfte,  kleine  Eier,  d.  h.  solche,  welche
durch  den  38  mm  Ring  hindurchgehen,  mit  zwei
Dritteln  des  für  normale  Ware  vereinbarten  Kaufpreises -
  bewertet.
            
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