Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

2. Abschnitt. Handlungsangestellte. 
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Berlin, erfordert, und die vereinbarten Reisespesen 
nur 10 M. für den Tag betragen. 
Besonders in dem Geschäftszweig des Beklagten 
(Damenschneider-Artikel) ist es üblich, 
daß dem Reisenden durch den Besuch der auf der 
Rückreise liegenden Orte die Möglichkeit gegeben 
wird, die Kosten der Rückkehr selbst zu tragen. 
Wird der Reisende jedoch zur sofortigen Rückkehr 
aufgefordert, so hat nach Handelsgebrauch die 
Kosten derselben der Geschäftsinhaber zu tragen. 
G 57. Bd. VII — Bl. 216 — 29. September 1904. 
67. 
Mit Rücksicht darauf, daß Kläger nicht durch 
Verschulden seines Prinzipals an der Ausübung 
seiner Reisetätigkeit verhindert wurde, und er äußer 
dem gegen ein angemessenes festes Gehalt von 
3000 M. jährlich angestellt war, hat er nach Handels 
gebrauch keinen Anspruch auf Vergütung eines 
Teiles der Reisespesen (Mundspesen) für die Tage, 
an denen er durch seine Krankheit zu reisen ver 
hindert war. 
Wenn auch für den Lebensunterhalt auf der 
Reise annähernd 5 M. täglich aufzuwenden sind, 
so ist dieser Aufwand doch dadurch bedingt, daß 
der Reisende gezwungen ist, in Hotels zu leben. 
Zu Hause beträgt der Lebensunterhalt für kauf 
männische Angestellte dieser Art erheblich weniger. 
Außerdem wird ein Teil des Betrages, den der Ge 
schäftsreisende während der Reise dadurch erspart, 
Mundspesen.
	        
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