Contents : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 4, Abt. 1 = Theil 2, Bd. 2, Abt. 1)

Zweiter  Theil.  Zwölfter  Titel.
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seiner  Prüfung  zugegen  gewesen,  unterschriebenes  Zeugniß  ausgestellt,  das
bestimmt  aussagt,  in  welchen  von  den  Fächern,  worin  er  geprüft  worden,
und  vornehmlich  in  welchem  der  drei  als  Hauptgegenstände  der  Prüfung  aufgestellten ¬
  Fächer,  Stärke  oder  Schwäche,  und  in  welchem  Verhältnisse  die
Lehrgeschicklichkeit  zu  den  Kenntnissen  sich  gezeigt  hat,  das  auch  den  Grad
der  gesammten  Tüchtigkeit  des  Geprüften  durch  Bezeichnung  der  Stufe  des
Unterrichts  an  den  §.  5  genannten  Anstalten,  wofür  er  sich  eignen  möchte,
möglichst  genau  angiebt.
§.  11.  Die  Wirkung  eines  solchen  günstigen  Zeugnisses  ist,  daß  nur
der  damit  Versehene  unter  die  Schulamts-Kandidaten  Unseres  Staats  gerechnet
wird,  daß  nur  ein  solcher  an  öffentlichen,  gelehrten  und  höheren  Bürgerschulen ¬
  und  den  ihnen  gleichstehenden  öffentlichen  Erziehungsanstalten,  als  außerordentlicher ¬
  und  Hülfslehrer  unterrichten,  und  daß  kein  anderer  zu  einer  ordentlichen ¬
  Anstellung  an  diesen  Anstalten  sich  melden,  vorgeschlagen  und  angenommen ¬
  werden  darf;  daher  die  Prüfung,  wodurch  dasselbe  gewonnen
wird,  examen  pro  facultate  docendi  genannt  werden  kann.
§.  12.  Für  die  im  §.  8  von  der  allgemeinen  Prüfung  Ausgenommenen ¬
  haben  dieselbe  Wirkung:
1)  die  Diplome  und  Dissertationen,  womit  sie  als  Doktoren  oder
Magister  über  ihre  förmliche  Promotion  sich  ausweisen,  ergänzt  durch  ein
Zeugniß  der  wissenschaftlichen  Deputation  über  ihre  Lehrgeschicklichkeit;
2)  die  Zeugnisse,  welche  die  Mitglieder  der  Seminarien  für  gelehrte
Schulen  über  ihre  beim  Eintritte  in  dieselben  bestandene  Prüfung,  von  ihrem
Direktor  beibringen.
§.  13.  Die  in  diesem  vorläufigen  Examen  Zurückgewiesenen  können
stets  zu  demselben  wieder  zugelassen  werden,  so  bald  sie  glauben,  die  an  ihnen ¬
  wahrgenommenen  Mängel  ersetzt  zu  haben.
§.  14.  Wenn  die  in  ihm  tüchtig  befundenen  und  mit  einem  vortheilhaften ¬
  Zeugnisse  versehenen  zu  einer  ordentlichen  Lehrerstelle  in  Vorschlag  gebracht ¬
  werden,  so  tritt  die  gewöhnliche  Prüfung  für  diese  Stelle  ein,  bei  welcher ¬
  lediglich  auf  die  zu  derselben  erforderlichen  Kenntnisse  und  Geschicklichkeiten ¬
  Rücksicht  genommen  wird,  wodurch  nämlich  diese  Prüfung  von  der  neu
angeordneten  allgemeinen  sich  unterscheidet.
§.  15.  Von  den  allgemeinen,  so  wie  von  allen  in  der  pädagogischen
Laufbahn  vorkommenden  Prüfungen  bei  anderweitig  bewährter  Geschicklichkeit
des  Subjekts  zu  dispensiren,  soll  übrigens  der  Sektion  des  öffentlichen  Unterrichts ¬
  vorbehalten  bleiben.
§.  16.  Junge  Männer,  die  der  angeordneten  allgemeinen  Prüfung
sich  entweder  unterziehen  wollen,  oder  laut  dieser  Unserer  Verordnung  zu  unterziehen ¬
  gehalten  sind,  können  sich  bei  einer  der  drei  Abtheilungen  der  wissenschaftlichen ¬
  Deputation,  welche  die  Termine,  wo  dergleichen  Gesuche  am
bequemsten  anzubringen  sind,  bekannt  machen  werden,  sofort  melden.
§.  17.  Allen  Patronen  und  Vorstehern  von  Schulen  aber  wird  hierdurch ¬
  anbefohlen,  zu  keiner  Anstellung  an  den  im  §.  5  genannten  Anstalten
andere  Subjekte  des  Inlandes  in  Vorschlag  zu  bringen,  oder  als  außerordentliche ¬
  und  Hülfslehrer  anzunehmen,  als  die  entweder  ein  vortheilhaftes
Zeugniß  von  der  allgemeinen  Prüfung,  oder  eine  nach  dem  §.  11  dasselbe
vertretende  Legitimation  aufzuweisen  haben.  Finden  sie  selbst  keinen  dieser
            
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