2. Abschnitt. Handlungsangestellte.
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Berlin, erfordert, und die vereinbarten Reisespesen
nur 10 M. für den Tag betragen.
Besonders in dem Geschäftszweig des Beklagten
(Damenschneider-Artikel) ist es üblich,
daß dem Reisenden durch den Besuch der auf der
Rückreise liegenden Orte die Möglichkeit gegeben
wird, die Kosten der Rückkehr selbst zu tragen.
Wird der Reisende jedoch zur sofortigen Rückkehr
aufgefordert, so hat nach Handelsgebrauch die
Kosten derselben der Geschäftsinhaber zu tragen.
G 57. Bd. VII — Bl. 216 — 29. September 1904.
67.
Mit Rücksicht darauf, daß Kläger nicht durch
Verschulden seines Prinzipals an der Ausübung
seiner Reisetätigkeit verhindert wurde, und er äußer
dem gegen ein angemessenes festes Gehalt von
3000 M. jährlich angestellt war, hat er nach Handels
gebrauch keinen Anspruch auf Vergütung eines
Teiles der Reisespesen (Mundspesen) für die Tage,
an denen er durch seine Krankheit zu reisen ver
hindert war.
Wenn auch für den Lebensunterhalt auf der
Reise annähernd 5 M. täglich aufzuwenden sind,
so ist dieser Aufwand doch dadurch bedingt, daß
der Reisende gezwungen ist, in Hotels zu leben.
Zu Hause beträgt der Lebensunterhalt für kauf
männische Angestellte dieser Art erheblich weniger.
Außerdem wird ein Teil des Betrages, den der Ge
schäftsreisende während der Reise dadurch erspart,
Mundspesen.