Zweiter Theil. Zwölfter Titel.
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seiner Prüfung zugegen gewesen, unterschriebenes Zeugniß ausgestellt, das
bestimmt aussagt, in welchen von den Fächern, worin er geprüft worden,
und vornehmlich in welchem der drei als Hauptgegenstände der Prüfung aufgestellten ¬
Fächer, Stärke oder Schwäche, und in welchem Verhältnisse die
Lehrgeschicklichkeit zu den Kenntnissen sich gezeigt hat, das auch den Grad
der gesammten Tüchtigkeit des Geprüften durch Bezeichnung der Stufe des
Unterrichts an den §. 5 genannten Anstalten, wofür er sich eignen möchte,
möglichst genau angiebt.
§. 11. Die Wirkung eines solchen günstigen Zeugnisses ist, daß nur
der damit Versehene unter die Schulamts-Kandidaten Unseres Staats gerechnet
wird, daß nur ein solcher an öffentlichen, gelehrten und höheren Bürgerschulen ¬
und den ihnen gleichstehenden öffentlichen Erziehungsanstalten, als außerordentlicher ¬
und Hülfslehrer unterrichten, und daß kein anderer zu einer ordentlichen ¬
Anstellung an diesen Anstalten sich melden, vorgeschlagen und angenommen ¬
werden darf; daher die Prüfung, wodurch dasselbe gewonnen
wird, examen pro facultate docendi genannt werden kann.
§. 12. Für die im §. 8 von der allgemeinen Prüfung Ausgenommenen ¬
haben dieselbe Wirkung:
1) die Diplome und Dissertationen, womit sie als Doktoren oder
Magister über ihre förmliche Promotion sich ausweisen, ergänzt durch ein
Zeugniß der wissenschaftlichen Deputation über ihre Lehrgeschicklichkeit;
2) die Zeugnisse, welche die Mitglieder der Seminarien für gelehrte
Schulen über ihre beim Eintritte in dieselben bestandene Prüfung, von ihrem
Direktor beibringen.
§. 13. Die in diesem vorläufigen Examen Zurückgewiesenen können
stets zu demselben wieder zugelassen werden, so bald sie glauben, die an ihnen ¬
wahrgenommenen Mängel ersetzt zu haben.
§. 14. Wenn die in ihm tüchtig befundenen und mit einem vortheilhaften ¬
Zeugnisse versehenen zu einer ordentlichen Lehrerstelle in Vorschlag gebracht ¬
werden, so tritt die gewöhnliche Prüfung für diese Stelle ein, bei welcher ¬
lediglich auf die zu derselben erforderlichen Kenntnisse und Geschicklichkeiten ¬
Rücksicht genommen wird, wodurch nämlich diese Prüfung von der neu
angeordneten allgemeinen sich unterscheidet.
§. 15. Von den allgemeinen, so wie von allen in der pädagogischen
Laufbahn vorkommenden Prüfungen bei anderweitig bewährter Geschicklichkeit
des Subjekts zu dispensiren, soll übrigens der Sektion des öffentlichen Unterrichts ¬
vorbehalten bleiben.
§. 16. Junge Männer, die der angeordneten allgemeinen Prüfung
sich entweder unterziehen wollen, oder laut dieser Unserer Verordnung zu unterziehen ¬
gehalten sind, können sich bei einer der drei Abtheilungen der wissenschaftlichen ¬
Deputation, welche die Termine, wo dergleichen Gesuche am
bequemsten anzubringen sind, bekannt machen werden, sofort melden.
§. 17. Allen Patronen und Vorstehern von Schulen aber wird hierdurch ¬
anbefohlen, zu keiner Anstellung an den im §. 5 genannten Anstalten
andere Subjekte des Inlandes in Vorschlag zu bringen, oder als außerordentliche ¬
und Hülfslehrer anzunehmen, als die entweder ein vortheilhaftes
Zeugniß von der allgemeinen Prüfung, oder eine nach dem §. 11 dasselbe
vertretende Legitimation aufzuweisen haben. Finden sie selbst keinen dieser