Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Anhang.
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in  der  sie  für  das  nächste  Kalenderjahr  einen  Vorsitzenden -
  und  zwei  Stellvertreter  wählen.  Die  Versammlung -
  wählt  zugleich  einen  rechtskundigen
Beirat  und  bestimmt  die  Höhe  der  ihm  von  den
Parteien  zu  bezahlenden  Gebühren.
§  2.
Das  Schiedsgericht  entscheidet  in  der  Besetzung
von  drei  Mitgliedern;  sie  werden  vom  Vorsitzenden
bestimmt.
Anträge  auf  schiedsrichterliche  Entscheidung  sind
mit  Begründung  in  dreifacher  Ausfertigung  zu  richten
an  die  Ältesten  der  Kaufmannschaft  von  Berlin  oder
die  Potsdamer  Handelskammer,  Sitz  Berlin.
§  3.
Das  Schiedsgericht  ist  in  jeder  Lage  des  Verfahrens
berechtigt,  die  Erlassung  eines  Schiedsspruchs  abzulehnen. -

§  4.
Die  Vertretung  der  Parteien  durch  Bevollmächtigte
ist  zulässig.
§  5.
Vergleiche  und  die  Formel  der  Schiedssprüche
sollen  in  ein  Protokollbuch  eingetragen  werden;  hierbei -
  sind  die  Vergleiche  von  den  Parteien  zu  unterzeichnen. -

§  6.
Gebühren  für  die  schiedsrichterliche  Tätigkeit
werden  nicht  erhoben.
            
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