Contents : Bernstein, Wilhelm: Allgemeine deutsche und allgemeine österreichische Wechselordnung

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unten.
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200  Zeile  3.
201  zu  3c.
225  §  4.
245.

Die  Konkursanmeldung'  muß  eine  gehörige  sein.  Die  Konkursanmeldung  beim
Verwalter  ist  Beispielshalber  nicht  ausreichend  (R.G.  39  S.  44  f.).
Das  R.G.  b.  Bolze  19  Nr.  383  hält  die  Rechtsprechung  aufrecht,  daß  ein  Depotwechsel ¬
  als  solcher  ohne  Weiteres  einklagbar  ist.
Hat  Schuldner  den  Wuchereinwand  nicht  erhoben,  so  kann  er  den  rechtskräftig
festgestellten  Wechselanspruch  nicht  mit  dem  Hinweis  beseitigen,  daß  Gläubiger
hinterher  wegen  des  Wechselgeschäfts  als  Wucherer  bestraft  sei  (R.G.  39
S.  144  f.).
Das  R.G.  b.  Bolze  18  Nr.  317  vertritt  den  gegentheiligen  Standpunkt.
Druckfehler-Berichtigungen.
O.A.G.  Kassel  b.  Seuffert  19  Nr.  69  (nicht  64),
O.L.G.  Marienwerder  b.
Seuffert  48  Nr.  125.
O.Tr.  27  (nicht  47)  S.  448.
Statt  Vormann  muß  es  Nachmann  heißen.
Vor  Artikel  62  ist  einzurücken:  2.  Ehrenzahlung.
            
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