384
Stelle ihrer weggefallenen Eltern einrücken, also mit Theilung ¬
in stirpes.
Die zweite ist die der Ascendenten, der vollbürtigen ¬
Geschwister, und der Söhne und Töchter weggefallener
vollbürtiger Geschwister, so daß nähere Ascendenten die entfernteren ¬
ausschließen und sie für sich in lineas (nach der
väterlichen und mütterlichen Seite), mit Seitenverwandten
in capita theilen. Wenn Geschwister bloß mit Kindern von
Geschwistern zusammentreffen, wird in stirpes getheilt.
Die dritte ist die der Halbgeschwister und der Söhne
und Töchter weggefallener Halbgeschwister, ohne Unterschied
zwischen consanguinei und uterini.
Die vierte ist die der übrigen Seitenverwandten, welche
rein nach der Gradesnähe succediren; mehrere desselben Grads
theilen in capita?
Jede Klasse schließt, so lange Jemand aus ihr vorhanden ¬
ist, die folgende, in der letzten (und in der zweiten in
Beziehung auf Ascendenten) ebenso jeder nähere Grad den
entfernteren aus. Die Delation wird aber, wenn sie unwirksam ¬
geblieben ist, so oft wiederholt, als noch successionsberechtigte ¬
Personen vorhanden sind.
Abgesehen von der stehengebliebenen bon. poss. unde
vir et uxor ist auch im neuesten Recht das eheliche Verhältnis ¬
kein Successionsgrund, doch hat die arme Wittwe
ein außerordentliches Successionsrecht höchstens auf ein
Viertel der Erbschaft des wohlhabenden Ehemanns neben
allen (auch testamentarischen) Erben desselben; eben ein
Descendens omnis succedit in ordine primo;
Ascendens proprior, germanus, filius ejus;
Tunc latere ex uno junctus, quoque filius ejus;
Denique proximior reliquorum quisque superstes.