Volltext : Scheurl, Christoph Gottlieb Adolf von: Lehrbuch der Institutionen

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Stelle  ihrer  weggefallenen  Eltern  einrücken,  also  mit  Theilung ¬
  in  stirpes.
Die  zweite  ist  die  der  Ascendenten,  der  vollbürtigen ¬
  Geschwister,  und  der  Söhne  und  Töchter  weggefallener
vollbürtiger  Geschwister,  so  daß  nähere  Ascendenten  die  entfernteren ¬
  ausschließen  und  sie  für  sich  in  lineas  (nach  der
väterlichen  und  mütterlichen  Seite),  mit  Seitenverwandten
in  capita  theilen.  Wenn  Geschwister  bloß  mit  Kindern  von
Geschwistern  zusammentreffen,  wird  in  stirpes  getheilt.
Die  dritte  ist  die  der  Halbgeschwister  und  der  Söhne
und  Töchter  weggefallener  Halbgeschwister,  ohne  Unterschied
zwischen  consanguinei  und  uterini.
Die  vierte  ist  die  der  übrigen  Seitenverwandten,  welche
rein  nach  der  Gradesnähe  succediren;  mehrere  desselben  Grads
theilen  in  capita?
Jede  Klasse  schließt,  so  lange  Jemand  aus  ihr  vorhanden ¬
  ist,  die  folgende,  in  der  letzten  (und  in  der  zweiten  in
Beziehung  auf  Ascendenten)  ebenso  jeder  nähere  Grad  den
entfernteren  aus.  Die  Delation  wird  aber,  wenn  sie  unwirksam ¬
  geblieben  ist,  so  oft  wiederholt,  als  noch  successionsberechtigte ¬
  Personen  vorhanden  sind.
Abgesehen  von  der  stehengebliebenen  bon.  poss.  unde
vir  et  uxor  ist  auch  im  neuesten  Recht  das  eheliche  Verhältnis ¬
  kein  Successionsgrund,  doch  hat  die  arme  Wittwe
ein  außerordentliches  Successionsrecht  höchstens  auf  ein
Viertel  der  Erbschaft  des  wohlhabenden  Ehemanns  neben
allen  (auch  testamentarischen)  Erben  desselben;  eben  ein
Descendens  omnis  succedit  in  ordine  primo;
Ascendens  proprior,  germanus,  filius  ejus;
Tunc  latere  ex  uno  junctus,  quoque  filius  ejus;
Denique  proximior  reliquorum  quisque  superstes.
            
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