Tit. 11, Buch 5 des Allg. deutsch. Handelsgesetzbuchs. 241
ist^ sofort nach dem Abschluss des Vertrags und wenn
eine Polize verlangt wird, gegen Auslieferung der Polize
zu zahlen.
Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungs-
nehmer verpflichtet.
Wenn hei der Versicherung für fremde Rechnung
der Versicherungsnehmer zahlungsunfähig geworden ist
und die Prämie von dem Versicherten noch nicht er-
halten hat, so kann der Versicherer auch den Ver-
sicherten auf Zahlung der Prämie in Anspruch nehmen. *6)
Er hat jedoch die in Art. 838 unter Ziffer 3 und 4
erwähnten Kosten (nämlich zur Rettung oder Abwendung
größerer Nachtheile aufgewendete Kosten nebst deren Neben-
Ausgaben) vollständig zu erstatten, wenngleich die hier-
nach im Ganzen zu zahlende Vergütung die Versiche-
rungssumme übersteigt.
doch nur 60 Procent treffen dürfen. Auf dasselbe Ergebniß führt der
Art.885 hin. S. unten hinter §112 6. (Vgl. Neues Archiv f. HR.,
Bd. 3, S. 68 ff.)
<J4) Dem Abdruck des zweiten Theils des Allg. Plans “ bic Havarieen
und Schäden" sind diejenigen hierauf bezüglichen Artikel des HGB.'s
vorangestellt, welche von allgemeiner Bedeutung sind und entsprechenden
§§ des Allg. Plans nicht gegenüber gestellt werden können.
es) Die Art. 844 und 845 sprechen den Satz aus, daß freilich im
Allgemeinen die vom Assecuradeur gezeichnete Summe als das Maximum
der ihm obliegenden Leistung zu behandeln, daß jedoch unter Umständen
darüber hinauszugehen sei. — Das Nähere darüber, wie sich die Bestim-
mungen des HGB.'s zu denjenigen des Allg. Plans enthalten, wird
unten zu § 114 angegeben werden.
6«) In der bisherigen Praxis räumte man in Folge der iueorrecten
Auffassung des Punktes, wer bei der für fremde Rechnung geschloffenen
Assecmanz dem Assecuradeur gegenüber der eigentliche Contrahent sei,