Erstes Buch. I. Teil. Handelsstand.
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auch seine Reisekosten zu bestreiten und darf diese
nicht besonders in Rechnung stellen; vielmehr
bilden die Tagesspesen eine Pauschvergütung für
sämtliche Reiseunkosten des Reisenden, es sei denn,
daß der Reisende seine Tour auf Anweisung des
Prinzipals unterbricht; in letzterem Falle hat der
Reisende Anspruch auf Erstattung desjenigen Be
trags, um welchen die Kosten der Rückfahrt etwa
die vereinbarten Tagesspesen überschreiten.
G 57. Bd. VI — Bl. 28
7. November 1898.
65.
Spesen für
Einen Handelsgebrauch dahin, daß einem Reisen
Wagenfuhren.
den, dem täglich 14 M. feste Spesen gezahlt werden,
für Wagenfuhren besondere Spesen nicht vergütet
werden, haben wir nicht feststellen können. Für
die Vergütung solcher besonderen Spesen spricht
vielmehr im vorliegenden Falle der Umstand, daß
bei einem Mustergewicht von 78 kg der Satz von
14 M. täglich als ein sehr mäßiger angesehen werden
muß.
G 57. Bd. VII — Bl. 161 — 26. März 1904.
66.
Kosten der Rück
Es ist nicht üblich, daß der Reisende, wenn er
fahrt.
von der Reise vor Beendigung derselben zurück
gerufen wird, die Kosten der Rückfahrt aus den
ihm gewährten Spesen zu bestreiten hat; es ist dies
umsoweniger der Fall, wenn wie vorliegend die
Rückfahrt eine längere Reise, von München nach