Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Erstes Buch. I. Teil. Handelsstand. 
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auch seine Reisekosten zu bestreiten und darf diese 
nicht besonders in Rechnung stellen; vielmehr 
bilden die Tagesspesen eine Pauschvergütung für 
sämtliche Reiseunkosten des Reisenden, es sei denn, 
daß der Reisende seine Tour auf Anweisung des 
Prinzipals unterbricht; in letzterem Falle hat der 
Reisende Anspruch auf Erstattung desjenigen Be 
trags, um welchen die Kosten der Rückfahrt etwa 
die vereinbarten Tagesspesen überschreiten. 
G 57. Bd. VI — Bl. 28 
7. November 1898. 
65. 
Spesen für 
Einen Handelsgebrauch dahin, daß einem Reisen 
Wagenfuhren. 
den, dem täglich 14 M. feste Spesen gezahlt werden, 
für Wagenfuhren besondere Spesen nicht vergütet 
werden, haben wir nicht feststellen können. Für 
die Vergütung solcher besonderen Spesen spricht 
vielmehr im vorliegenden Falle der Umstand, daß 
bei einem Mustergewicht von 78 kg der Satz von 
14 M. täglich als ein sehr mäßiger angesehen werden 
muß. 
G 57. Bd. VII — Bl. 161 — 26. März 1904. 
66. 
Kosten der Rück 
Es ist nicht üblich, daß der Reisende, wenn er 
fahrt. 
von der Reise vor Beendigung derselben zurück 
gerufen wird, die Kosten der Rückfahrt aus den 
ihm gewährten Spesen zu bestreiten hat; es ist dies 
umsoweniger der Fall, wenn wie vorliegend die 
Rückfahrt eine längere Reise, von München nach
	        
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