fullscreen : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 1)

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Zweiter  Abschnitt.  Rechtsgeschichte.
§.  111.
Von  den  deutschen  Reichsgesetzen  und  von  der
peinlichen  Gerichtsordnung  insonderheit  32).
Nach  dem,  was  oben  bereits  (§.  40.)  über  die  Gültigkeit ¬
  der  Reichsgesetze  ist  angeführt  worden,  bleibt  hier  nur
wenig  zu  bemerken  übrig,  da  es  nicht  die  Absicht  seyn  kann,
das  Allgemeine  von  den  Reichsgesetzen,  von  den  verschiedenen =
  Arten  derselben,  und  ihrem  Verhältniß  zu  den  Landesgesetzen =
  an  diesem  Orte  zu  wiederholen  33
Einige  Reichsgesetze ¬
  sind  durch  landesherrliche  Patente  förmlich  bekannt  gemacht, ¬
  andere,  wie  namentlich  die  Kammergerichtsordnung
und  die  einzelnen  Reichsabschiede,  so  wie  die  Friedensschlüsse,
scheinen  zwar  nicht  förmlich  publicirt  zu  seyn,  gelten  aber
doch  nichts  desto  weniger,  als  verbindliche  Rechtsquellen.
Einige  wenige  Reichsgesetze  haben  sogar  auch  im  Herzogthum
Schleswig  Gültigkeit  erlangt  34).  Daß  jedoch  ein  großer
strander  Landrechts,  in  der  |  |
lich  verlorenen,  großen  WerMantissa =
  zu  Hackmann  de
ke  über  die  Rechtsquellen  in
jure  aggerum,  p.  8,  und  im
Holstein.
Corp.  Stat.  Sl.  I.  p.  390.  Ein
35)  Meine  juristische  Encyplattdeutscher =
  Text,  wie  ihn  |
clopådie,  S.  225.
Culemann  citirt,  findet  sich
34)  Einige  Reichsgesetze  sind
auf  der  kieler  Universitätshibloß =
  für  besondere  Gegenden
bliothek.
publicirt,  z.  B.  Reichsgesetze
52)  Schraders  Lehrbuch,
von  1521  und  1529  wegen  des
S.  103.  Das  oben  angeführte
Erbrechts  der  GeschwisterkinManuscript =
  handelt  sehr  aus  |
der  für  die  Crempermarsch.
führlich  von  den  Reichsgesetzen
Corp.  Const.  Hols.  I.  E.
in  Beziehung  auf  Holstein  |  |
145.  Jm  vorigen  Jahrhunenthält =
  aber  fast  gar  nichts
derts  ergingen  in  Beziehung
Brauchbares.  Es  rührt  von
auf  die  Reichsgesetze  für  die  gedem =
  jüngern  Westphalen
meinschaftlichen  Distrikte  geher, ¬
  und  ist  der  dritte  Abmeinschaftliche, =
  und  für  die
schnitt  aus  einem  wahrscheinAemter, =
  Städte  und  Land=  |
            
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