Frühere Quellen.
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§. 6.
Fortsetzung.
Zu den Quellen des früheren österreichischen Wechselrechtes gehörte:
2) das kaufmännische Gewohnheitsrecht (der sogenannte Kaufmannsstyl)*). ¬
*) Es ist die Aufgabe einer jeden Gesetzgebung, der es um Beförderung des
Handels zu thun ist, die Bedürfnisse des Handels- und Wechselsverkehrs zu erforschen
und die Gesetze diesen Bedürfnissen anzupassen, die kaufmännischen Gewohnheiten werden ¬
daher in Handelssachen überhaupt, und in Wechselangelegenheiten insbesondere
von einer weisen Gesetzgebung zu berücksichtigen sein. Daher wird es auch erklärbar,
daß das Handelsgesetzbuch im Art. I. die Bestimmung enthält: „In Handelssachen
kommen, soweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen enthält, die Handelsgebräuche und
E
in deren Er
manglung das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung.
Daß die österreichische Gesetzgebung bei Erlassung der Wechselgesetze von dieser
Ansicht geleitet wurde, ist aus dem Kundmachungspatente zur WO. vom 10. Sept.
1717 auf die unzweideutigste Weise zu entnehmen, weil nach dem ausdrücklichen Inhalte ¬
desselben nicht bloß die Ansichten der Gerichtsstellen, sondern auch das Gutachten ¬
des in drei Classen bestehenden Wiener Handelsstandes über diese
WO. vernommen wurden.
Die österreichische Gesetzgebung hat aber auch bei Erlassung der Wechselgesetze
auf das kaufmännische Gewohnheitsrecht Rücksicht genommen, dieß ergibt sich aus
mehreren Bestimmungen der genannten WO. vom 10. Sept. 1717. So z. B. verordnet ¬
der Art. 3: „daß der Cessionarius (Giratarius) des Wechselbriefes, um seinen
Regreß nach Wechselbrauch zu erlangen, ordentlich protestiren solle. Am Schlusse
des Art. 19 heißt es: „der Inhaber des Wechsels mag gleichwohl Jemand dazu bestellen, ¬
der die Bezahlung, wie der allhiesige Gebrauch vermag, seinetwegen
einziehe.
" Der Art. 20 lautet: „demnach auch wegen der Venediger-Briefe üblich
gewesen, daß selbe nicht den ersten Posttag bei deren Einlaufung, sondern den nächstfolgenden ¬
Freitag darauf zur Acceptation präsentirt oder protestirt werden
als
— —
soll es zwar bei solcher Gewohnheit
sein nochmaliges Verbleiben haben.
Eine ähnliche Berufung findet sich auch in Art. 44: „Weil auch der Kaufmannsstylus ¬
mit sich bringet, daß — ——so -
lassen wir es auch fernerhin dabei
beweuden."
Aehnliche Berufungen auf den Kaufmannsstyl findet man in jenen
österreichischen Wechsel=Ordnungen, welche die WO. vom 10. September 1717 zur
Grundlage haben.
Wenn sich auch in den genannten Gesetzstellen auf den Kaufmannsstyl zunächst ¬
nur als veranlassende Ursache der getroffenen gesetzlichen Verfügung berufen
wird, so kann doch schon daraus der Schluß gezogen werden, welche Wichtigkeit die
österreichische Gesetzgebung dem kaufmännischen Gewohnheitsrechte beigelegt habe, daß
somit dadurch stillschweigend die wirksame Kraft des Kaufmannsstyles in allen jenen
Fällen anerkannt sei, für welche die Wechselordnungen keine ausdrückliche Entscheidung
enthalten. Die Richtigkeit dieser Ansicht findet auch noch in dem Kundmachungspatente
zur WO. vom 10. Sept. 1717 ihre Bestätigung, indem daselbst die ausdrückliche Bestimmung ¬
enthalten ist, daß vor dem Erscheinen dieser WO. die Wechselstreitigkeiten
nach dem Handelsgebrauche entschieden wurden. Dadurch ist die entscheidende ¬
Kraft der Handelsgewohnheiten gesetzlich anerkannt. An die
Stelle dieser vormals bestandenen kaufmännischen Gewohnheiten ist nun zwar die WO.
getreten, allein da durch diese WO. das kaufmännische Gewohnheitsrecht nicht ausdrücklich ¬
aufgehoben wurde, so ist dasselbe nur insofern außer Wirksamkeit getreten,
als die WO. ausdrückliche Bestimmungen enthält. So z. B. enthalten die Art. 16
17, 18, 19 und 20 WO. 10. September 1717 ausdrückliche Bestimmungen über die
Verfallszeit der Wechselbriefe, inwieferne aber die WO. keine ausdrückliche Bestimmung