Inhaltsverzeichnis : Blaschke, Johann: ¬Das österreichische Wechselrecht in vergleichender Darstellung mit den ausländischen und den früheren österreichischen Wechselgesetzen

Frühere  Quellen.
10
§.  6.
Fortsetzung.
Zu  den  Quellen  des  früheren  österreichischen  Wechselrechtes  gehörte:
2)  das  kaufmännische  Gewohnheitsrecht  (der  sogenannte  Kaufmannsstyl)*). ¬

*)  Es  ist  die  Aufgabe  einer  jeden  Gesetzgebung,  der  es  um  Beförderung  des
Handels  zu  thun  ist,  die  Bedürfnisse  des  Handels-  und  Wechselsverkehrs  zu  erforschen
und  die  Gesetze  diesen  Bedürfnissen  anzupassen,  die  kaufmännischen  Gewohnheiten  werden ¬
  daher  in  Handelssachen  überhaupt,  und  in  Wechselangelegenheiten  insbesondere
von  einer  weisen  Gesetzgebung  zu  berücksichtigen  sein.  Daher  wird  es  auch  erklärbar,
daß  das  Handelsgesetzbuch  im  Art.  I.  die  Bestimmung  enthält:  „In  Handelssachen
kommen,  soweit  dieses  Gesetzbuch  keine  Bestimmungen  enthält,  die  Handelsgebräuche  und
E
in  deren  Er
manglung  das  allgemeine  bürgerliche  Recht  zur  Anwendung.
Daß  die  österreichische  Gesetzgebung  bei  Erlassung  der  Wechselgesetze  von  dieser
Ansicht  geleitet  wurde,  ist  aus  dem  Kundmachungspatente  zur  WO.  vom  10.  Sept.
1717  auf  die  unzweideutigste  Weise  zu  entnehmen,  weil  nach  dem  ausdrücklichen  Inhalte ¬
  desselben  nicht  bloß  die  Ansichten  der  Gerichtsstellen,  sondern  auch  das  Gutachten ¬
  des  in  drei  Classen  bestehenden  Wiener  Handelsstandes  über  diese
WO.  vernommen  wurden.
Die  österreichische  Gesetzgebung  hat  aber  auch  bei  Erlassung  der  Wechselgesetze
auf  das  kaufmännische  Gewohnheitsrecht  Rücksicht  genommen,  dieß  ergibt  sich  aus
mehreren  Bestimmungen  der  genannten  WO.  vom  10.  Sept.  1717.  So  z.  B.  verordnet ¬
  der  Art.  3:  „daß  der  Cessionarius  (Giratarius)  des  Wechselbriefes,  um  seinen
Regreß  nach  Wechselbrauch  zu  erlangen,  ordentlich  protestiren  solle.  Am  Schlusse
des  Art.  19  heißt  es:  „der  Inhaber  des  Wechsels  mag  gleichwohl  Jemand  dazu  bestellen, ¬
  der  die  Bezahlung,  wie  der  allhiesige  Gebrauch  vermag,  seinetwegen
einziehe.
"  Der  Art.  20  lautet:  „demnach  auch  wegen  der  Venediger-Briefe  üblich
gewesen,  daß  selbe  nicht  den  ersten  Posttag  bei  deren  Einlaufung,  sondern  den  nächstfolgenden ¬
  Freitag  darauf  zur  Acceptation  präsentirt  oder  protestirt  werden
als
—  —
soll  es  zwar  bei  solcher  Gewohnheit
sein  nochmaliges  Verbleiben  haben.
Eine  ähnliche  Berufung  findet  sich  auch  in  Art.  44:  „Weil  auch  der  Kaufmannsstylus ¬
  mit  sich  bringet,  daß  —  ——so -
  lassen  wir  es  auch  fernerhin  dabei
beweuden."
Aehnliche  Berufungen  auf  den  Kaufmannsstyl  findet  man  in  jenen
österreichischen  Wechsel=Ordnungen,  welche  die  WO.  vom  10.  September  1717  zur
Grundlage  haben.
Wenn  sich  auch  in  den  genannten  Gesetzstellen  auf  den  Kaufmannsstyl  zunächst ¬
  nur  als  veranlassende  Ursache  der  getroffenen  gesetzlichen  Verfügung  berufen
wird,  so  kann  doch  schon  daraus  der  Schluß  gezogen  werden,  welche  Wichtigkeit  die
österreichische  Gesetzgebung  dem  kaufmännischen  Gewohnheitsrechte  beigelegt  habe,  daß
somit  dadurch  stillschweigend  die  wirksame  Kraft  des  Kaufmannsstyles  in  allen  jenen
Fällen  anerkannt  sei,  für  welche  die  Wechselordnungen  keine  ausdrückliche  Entscheidung
enthalten.  Die  Richtigkeit  dieser  Ansicht  findet  auch  noch  in  dem  Kundmachungspatente
zur  WO.  vom  10.  Sept.  1717  ihre  Bestätigung,  indem  daselbst  die  ausdrückliche  Bestimmung ¬
  enthalten  ist,  daß  vor  dem  Erscheinen  dieser  WO.  die  Wechselstreitigkeiten
nach  dem  Handelsgebrauche  entschieden  wurden.  Dadurch  ist  die  entscheidende ¬
  Kraft  der  Handelsgewohnheiten  gesetzlich  anerkannt.  An  die
Stelle  dieser  vormals  bestandenen  kaufmännischen  Gewohnheiten  ist  nun  zwar  die  WO.
getreten,  allein  da  durch  diese  WO.  das  kaufmännische  Gewohnheitsrecht  nicht  ausdrücklich ¬
  aufgehoben  wurde,  so  ist  dasselbe  nur  insofern  außer  Wirksamkeit  getreten,
als  die  WO.  ausdrückliche  Bestimmungen  enthält.  So  z.  B.  enthalten  die  Art.  16
17,  18,  19  und  20  WO.  10.  September  1717  ausdrückliche  Bestimmungen  über  die
Verfallszeit  der  Wechselbriefe,  inwieferne  aber  die  WO.  keine  ausdrückliche  Bestimmung
            
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