Metadaten : Hilse, Carl: Civil- und Misch-Ehe

Erstes  Kapitel.
Das  Wesen  der  Ehe.
§.  5.  Begriff  der  Ehe'
Die  Ehe  ist  die  rechtlich  anerkannte,  sittlich  gebilligte  Verbindung ¬
  eines  Mannes  und  einer  Frau  zum  Zwecke  ihrer  dauernden ¬
  geistigen  und  körperlichen  Vereinigung  und  ungetheilten,  ausschließlichen, ¬
  vollkommenen  Gemeinschaft  aller  Lebensverhältnisse*)
Ihrem  Wesen  nach  haben  also  zusammenzutreffen:
1)  eine  geistige  und  körperliche  Vereinigung  der  Geschlechter,
2)  unter  Anerkennung  Seitens  des  Staats  und  Rechtes,
3)  auf  sittlicher  Grundlage  und
4)  freier  Entschließung  der  Brautleute.
Beim  Fehlen  eines  dieser  Erfordernisse  hört  das  Verhältniß
eine  Ehe  zu  sein.  Ein  Mangel  ihrer  staatlichen  und  rechtauf, ¬

lichen  Anerkennung  läßt  eine  geschlechtliche  Verbindung  zur  außerehelichen ¬
  Geschlechtsgemeinschaft  (dem  Konkubinate)  herabsinken.
Durch  einen  Verstoß  gegen  das  Sittlichkeitsgebot  wird  das  Ver27) ¬
  Richter:
Kirchenrecht  §.  248;  von  Moy:  von  der  Ehe  und  der
Stellung  der  kathol.  Kirche  rücksichtlich  dieses  Punktes  ihrer  Disciplin,  17;
Schulte:  Handbuch  des  kathol.  Eherechts  (1855),  2;  Michälis:  Ehegesetze
Mosis,  §.  81  mit  von  Droste=Hülshoff:  Naturrecht,  199;  Stahl:  Philosophie -
  des  Rechts  I,  336.
28)  Interessant  ist  die  Uebereinstimmung  der  Begriffsbestimmung  in  den
römischen  Quellen  —  §.  1.  Jnst.  de  patr.  potest.  (I,  9)  —  Nuptiae  autem  sive
matrimonium  est  viri  et  mulieris  conjunctio,  individuam  vitae
consuetudinem  continens  und  —  Modestin.  in  l.  1.  D.  de  R.  N.
(XXIII,  2)  —  Nuptiae  sunt  conjunctio  maris  et  feminae,  consortium -
  omnis  vitae,  divini  et  humanis  juris  communicatio  mit  den  Aussprücher
des  Angust.  in  C.  Beata  Maria  3.  C.  XXVII.  qu.  2  und  Alex.  III.  in
c.  11,  X,  de  praesumpt.  (II,  23):  Quum  matrimonium  sit  maris  et  feminae ¬
  conjunctio,  individuam  vitae  consuetudinem  retinens
sowie  Catech.  Rom.  P.  II.  C.  VIII.  qu.  2:  Ita  vero  ex  communi  theologorum ¬
  sententia  definitur:  matrimonium  est  viri  et  mulieris  matrimonialis
conjunctio  inter  legitimas  personas,  individuam  vitae  consuetudinem -
  continens.  Sie  beweisen,  daß  die  christliche  Ehe  im  Wesen  keine
andere  als  die  heidnisch-römische  ist.
Hilse,  Civilehe.
            
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