Natur e. Ladung, welche d. Gefahr vermehren kann, muß angezeigt werd. 79
er nicht auch die Umstände kennt, unter denen der Handelsgebrauch
seine Anwendung findet. Er muß es wissen, daß die Güter gerade
zu der Classe gehören, die von dem Handelsgebrauch beherrscht wird.
Wenn sie besonders in der Police angegeben sind, so ist nichts weiter
erforderlich, um die Herrschaft des Handelsgebrauches vorgelten zu
lassen; wo sie aber nicht so beschrieben worden, da muß entweder das
Factum, daß sie diesem Gebrauch unterliegen, oder auch die besondere
Natur der Güter, dem Versicherer angezeigt werden, damit die Police
hre Rechtskräftigkeit behalte.
Jedoch, wo die verladenen, oder zu verladenden Güter, durch eine
Versicherung auf Zeit gedeckt sind, da ist eine solche Offenbarung ganz
unnöthig. Denn der Versicherer übernimmt den Risico eines jeden
Handelsgebrauches, auf irgend einer Reise welche das Schiff während
der, durch die Police gedeckten Zeit, unternehmen mag, und der die
besagten Güter trifft, mögen sie in der Police speciell, oder auf allgemeine ¬
Weise bezeichnet sein. (Siehe den Fall von Milward ve Hibbert,
3 Ad. & Ellis n. s. 123.) Auch gilt diese Regel für jede Versicherung,
auf die successiven Ladungen einer Verkehrs=Reise, nach mehreren,
einander folgenden Häfen, wo die Wahl der Häfen, der Willkühr des
Versicherten überlassen bleibt.
Es läßt sich nicht in Abrede stellen, daß der Risico eines Versicherers ¬
auf Casco oder Fracht, durch die besondere Natur der
Ladung sehr vermehrt werden kann, und unter solchen Umständen,
scheint es nicht mehr als billig, daß Alles, was auf die Vermehrung
der Gefahr Bezug haben kann, angezeigt werde. Es ist aber in
England allgemein anerkanntes Gesetz, daß es nicht nothwendig sei,
eine solche Anzeige zu machen. (Siehe in 2, Gill & Johns. 164, den
Rechtsfall von Chesapeak Ins. Co. vs Allegre's Admrs.) Wird die
Anzeige unterlassen, so entsteht daraus eine Ausnahme, in Betreff der
dadurch vermehrten, besonderen Gefahr.
Der Artikel 348 des Französischen „Code de Commerce“ erklärt
jede Police für ungültig, wo zwischen dem Connossemente und der
Police ein Unterschied stattfindet, der eine Aenderung des Gegenstandes, ¬
der Versicherung, oder eine Herabstimmung der Schätzung der
Gefahr erzeugen dürfte. Obgleich nun in den Vereinigten Staaten,
so wie in England, von diesem Unterschied keine Notiz genommen,
und derselbe nicht von hinreichender Wichtigkeit geachtet wird, um das
Recht, zur Auflösung des Assekuranz=Contractes verleihen zu können,
so hat es doch, in dem ersteren der genannten Staaten, ein Paar