Contents : System des See-Assekuranz- und Bodmerei-Wesens (2)

Natur  e.  Ladung,  welche  d.  Gefahr  vermehren  kann,  muß  angezeigt  werd.  79
er  nicht  auch  die  Umstände  kennt,  unter  denen  der  Handelsgebrauch
seine  Anwendung  findet.  Er  muß  es  wissen,  daß  die  Güter  gerade
zu  der  Classe  gehören,  die  von  dem  Handelsgebrauch  beherrscht  wird.
Wenn  sie  besonders  in  der  Police  angegeben  sind,  so  ist  nichts  weiter
erforderlich,  um  die  Herrschaft  des  Handelsgebrauches  vorgelten  zu
lassen;  wo  sie  aber  nicht  so  beschrieben  worden,  da  muß  entweder  das
Factum,  daß  sie  diesem  Gebrauch  unterliegen,  oder  auch  die  besondere
Natur  der  Güter,  dem  Versicherer  angezeigt  werden,  damit  die  Police
hre  Rechtskräftigkeit  behalte.
Jedoch,  wo  die  verladenen,  oder  zu  verladenden  Güter,  durch  eine
Versicherung  auf  Zeit  gedeckt  sind,  da  ist  eine  solche  Offenbarung  ganz
unnöthig.  Denn  der  Versicherer  übernimmt  den  Risico  eines  jeden
Handelsgebrauches,  auf  irgend  einer  Reise  welche  das  Schiff  während
der,  durch  die  Police  gedeckten  Zeit,  unternehmen  mag,  und  der  die
besagten  Güter  trifft,  mögen  sie  in  der  Police  speciell,  oder  auf  allgemeine ¬
  Weise  bezeichnet  sein.  (Siehe  den  Fall  von  Milward  ve  Hibbert,
3  Ad.  &  Ellis  n.  s.  123.)  Auch  gilt  diese  Regel  für  jede  Versicherung,
auf  die  successiven  Ladungen  einer  Verkehrs=Reise,  nach  mehreren,
einander  folgenden  Häfen,  wo  die  Wahl  der  Häfen,  der  Willkühr  des
Versicherten  überlassen  bleibt.
Es  läßt  sich  nicht  in  Abrede  stellen,  daß  der  Risico  eines  Versicherers ¬
  auf  Casco  oder  Fracht,  durch  die  besondere  Natur  der
Ladung  sehr  vermehrt  werden  kann,  und  unter  solchen  Umständen,
scheint  es  nicht  mehr  als  billig,  daß  Alles,  was  auf  die  Vermehrung
der  Gefahr  Bezug  haben  kann,  angezeigt  werde.  Es  ist  aber  in
England  allgemein  anerkanntes  Gesetz,  daß  es  nicht  nothwendig  sei,
eine  solche  Anzeige  zu  machen.  (Siehe  in  2,  Gill  &  Johns.  164,  den
Rechtsfall  von  Chesapeak  Ins.  Co.  vs  Allegre's  Admrs.)  Wird  die
Anzeige  unterlassen,  so  entsteht  daraus  eine  Ausnahme,  in  Betreff  der
dadurch  vermehrten,  besonderen  Gefahr.
Der  Artikel  348  des  Französischen  „Code  de  Commerce“  erklärt
jede  Police  für  ungültig,  wo  zwischen  dem  Connossemente  und  der
Police  ein  Unterschied  stattfindet,  der  eine  Aenderung  des  Gegenstandes, ¬
  der  Versicherung,  oder  eine  Herabstimmung  der  Schätzung  der
Gefahr  erzeugen  dürfte.  Obgleich  nun  in  den  Vereinigten  Staaten,
so  wie  in  England,  von  diesem  Unterschied  keine  Notiz  genommen,
und  derselbe  nicht  von  hinreichender  Wichtigkeit  geachtet  wird,  um  das
Recht,  zur  Auflösung  des  Assekuranz=Contractes  verleihen  zu  können,
so  hat  es  doch,  in  dem  ersteren  der  genannten  Staaten,  ein  Paar
            
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