Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

II. Abschnitt: Butter. 
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II. 
Bedingungen für den Berliner Butter 
Margarine-, Käse-, Speisefett- und Schmalz 
handel, welche als Ortsgebrauch gelten, falls 
nicht zwischen den Kontrahenten besondere 
Vereinbarungen getroffen werden. 
A. Butter-, Margarine- und Käsehandel. 
a) Bedingungen für den Platzhandel. 
§ 1. 
Naturbutter, Margarine und Käse sind Kassa 
Artikel, d. h. der Verkäufer hat das Recht, dieselben 
nur gegen sofortige Zahlung des Betrages abzuliefern. 
Die Lieferung der Ware hat frei vor das Haus 
innerhalb eines Werktages nach Geschäftsabschluß 
zu geschehen. 
§ 2. 
Naturbutter, Margarine und Käse werden mit 
Netto-Tara gehandelt. 
Tara-Differenzen sind innerhalb 14 Tagen nach 
Empfang der Ware nachzuweisen. 
§ 3. 
Ware, welche nach erfolgter Besichtigung gekauft 
ist, kann wegen etwa später sich herausstellender 
Qualitätsmängel nicht zur Verfügung gestellt werden. 
§ 4. 
Bei Ware, welche auf Bestellung geliefert, aber 
vorher nicht besichtigt ist, sind Reklamationen nur 
innerhalb eines Werktages nach Empfang statthaft.
	        
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