Volltext : System des Pandekten-Rechts (1)

1.  Abschn.  Rechte  u.  Verb.  an  sich.  1.  Abth.  Rechte.
63
ten;  nur  darf,  zufolge  der  Praxis,  die  Cession  nicht  an
eine  Person  geschehen,  welche  auf  irgend  eine  Art  r)  den
Schuldner  s)  an  Macht  und  Ansehen  bedeutend  übertrifftt)
Geschieht  diess  (cessio  in  potentiorem)  in  guter  Absicht,
so  ist  nach  der  gewöhnlichen  Ansicht  die  Cession  nichtig
geschieht  es  hingegen  arglistig,  so  wird  zur  Strafe,  und
zwar  zum  Vortheil  des  Schuldners  u),  das  ganze  Recht
vernichtet  x).  Dasselbe  trit  nach  den  Gesetzen,  wahrscheinlich ¬
  aus  denselben  Gründen,  ein,  wenn  Jemand
sein  Recht  gegen  einen  Mündel  an  dessen  jetzigen  oder
gewesenen  Vormund  y),  oder  wenn  ein  Jude  seine  Schuldfoderung ¬
  an  einen  Christen  einem  andern  Christen  abtrit ¬
  2);  doch  sind  sowohl  die  Gründe  a)  als  die  Grenzen  b)
dieser  letzten,  in  Praxi  selten  befolgten  c)  Bestimmung
streitig.  —  Noch  eine  hieher  gehörige  Frage,  nämlich  ob
der  Cedent  für  die  Güte  der  cedirten  Foderung  haften
müsse?  wird  sich  unten  in  der  Lehre  von  der  Evictions§. ¬
  180.)  besser  beantworten  lassen.
Leistung
facta  rata  vel  irrit.  Frkf.  1738.
1)  Brunnemann  l.  c.  cap.  2.
a)  Vergl.  Cocceii  I.  C.  L.  18.
nr.  24.  Wernher  lect.  comm.
T.  4.  qu.  13.  mit  Cramer  Wetz.
L.  18.  T.  4.  §.  7.
Nebenst.  4.  Thl.  N.  3.  §.  8.  Eine
s)  Brunnemann  l.  c.  nr.  20.
eigne  Ansicht,  welche  sehr  viel
1)  L.  1.  2.  C.  ne  lic.  potent.  (2.
für  sich  hat,  vertheidigt  Müh14.). ¬
  S.  auch  überh.  Stryk  de
Gester
lenbruch  §.  30.
potentiore  cessionar.  Hal.  1693.
ding  alte  und  neue  Irrthümer  S.
Brokes  Obs.  n.  313.
436—444.
u)  Franzke  resol.  L.  1.
b)  Vergl.  überh.  Cramer  Obs.
10.  n.  60.  Hilliger  ad  Donell.
iur.  univ.  T.  2.  P.  2.  Obs.  776.
L.  18.  cap.  11.  Lit.  m.
Dessen  Wetzl.  Beytr.  2.  Thl.
*)  Brunnemann  1.  c.  n.  35
n.  44.  Selchow  Rechtsf.  3.  B.
-37.
Resp.  61.  §.  30.  fgg.  Gerstlay) -
  Nov.  72.  c.  5.  Mühlencher -
  Handb.  der  Reichsges.  10.  B.
bruch  §.  32.  Was  über  Grund
S.  1906.  fgg.  Struben  3.B.  66.
sätze  in  L.  7.  de  O.  et  A.  (44.7.)
Bed.  Pufendorf  T.  2.  Obs.
vorkommt,  passt  nicht  zu  den
138.  Carpzov  P.  2.  C.  30.  D.
neuen  abgesonderten  Peculien.
45.  Meditat.  über  versch.  R.  M.
2)  R.  A.  v.  1551.  §.  79.  Pol.  O.
3.  B.  n.  161.  Mühlenbruch
v.  1577.  Tit.  20.  §.  4.  S.  F.  Wil§. -
  34.
lenberg  de  cess.  nom.  cum  Juc) ¬
  Berger  Oec.  Iur.  L.  3.
daeo  instituta.  Ged.  1720.  (Exerc.
T.  5.  §.  5.  not.  2.  Leyser
P.  1.  n.  14.).  I.  S.  F.  Boehmer
Sp.  199.
de  cess.  nom.  ad  Jud.  in  Christ.

180.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer