II. Abschnitt: Butter.
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II.
Bedingungen für den Berliner Butter
Margarine-, Käse-, Speisefett- und Schmalz
handel, welche als Ortsgebrauch gelten, falls
nicht zwischen den Kontrahenten besondere
Vereinbarungen getroffen werden.
A. Butter-, Margarine- und Käsehandel.
a) Bedingungen für den Platzhandel.
§ 1.
Naturbutter, Margarine und Käse sind Kassa
Artikel, d. h. der Verkäufer hat das Recht, dieselben
nur gegen sofortige Zahlung des Betrages abzuliefern.
Die Lieferung der Ware hat frei vor das Haus
innerhalb eines Werktages nach Geschäftsabschluß
zu geschehen.
§ 2.
Naturbutter, Margarine und Käse werden mit
Netto-Tara gehandelt.
Tara-Differenzen sind innerhalb 14 Tagen nach
Empfang der Ware nachzuweisen.
§ 3.
Ware, welche nach erfolgter Besichtigung gekauft
ist, kann wegen etwa später sich herausstellender
Qualitätsmängel nicht zur Verfügung gestellt werden.
§ 4.
Bei Ware, welche auf Bestellung geliefert, aber
vorher nicht besichtigt ist, sind Reklamationen nur
innerhalb eines Werktages nach Empfang statthaft.