Inhaltsverzeichnis : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

2.  Abschnitt.  Handlungsangestellte.
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Reisenden  zu  zahlen,  selbst  wenn  die  letztere  erst
am  späten  Nachmittage  erfolgt.
G  57.  Bd.  IV  —  Bl.  245  —  13.  September  1894.
63.
Einen  Handels-  oder  Geschäftsgebrauch,  nach  Spesen  bei  einer
Probetour.
denen  die  uns  vorgelegte  Frage  zu  entscheiden
wäre,  haben  wir  nicht  feststellen  können.  Nach
unserer  Ansicht  hat,  wenn  zwischen  einem  Geschaftshause -
  und  einem  Reisenden  für  eine  Probetour
behufs  dauernden  Engagements  eine  feste  Vereinbarung -
  getroffen  und  wie  im  vorliegenden  Falle
durch  dieselbe  eine  Provision  von  10  %  für  alle
nicht  in  Verlust  geratenden  Verkäufe  dem  Reisenden
zugesichert  ist,  dieser  keinen  Anspruch  auf  Extravergütung -
  der  Reisespesen,  auch  wenn  die  Spesen
tatsächlich  größer  sind  als  die  verdiente  Provision.
Nach  der  von  uns  eingezogenen  Information  werden
zwischen  Offenbacher  Lederwarenfabrikanten  und
ihren  Agenten  oder  Provisionsreisenden  vielfach
dauernde  Engagements  geschlossen  mit  Gewährung
von  10  %  Provision  ohne  irgend  welche  weitere
Vergütung  von  Spesen.
Bl.  199  —  6.  März  1894.
G  57.  Bd.  IV
64.
Ein  Reisender,  welcher  mit  Gehalt  und  Tages-  Reisekosten.
spesen  engagiert  ist,  ohne  daß  wegen  der  Reisekosten ¬
  eine  Abrede  getroffen  wurde,  hat  von  den
ihm  außer  seinem  Gehalt  zugebilligten  Tagesspesen
            
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