Abteilung I. Eigentumsverhältnisse in und an den Gewässern.
4. Der Staat kann den Fluß selbst zur Schiff- oder Floßfahrt einrichten
oder es kann dies ein anderer tun. Der Genehmigung der Regierung bedars
der dritte zur Einrichtung nicht, soweit nicht die Art. 29 Abs. 3, 42 ff., 76 ff.
in Betracht kommen, was allerdings in der Regel der Fall sein wird.
Die Umwandlung vollzieht sich aber auch hier erst mit der Erklärung der
Staatsregierung. Diese Erklärung wirkt konstitutiv, nicht deklaratorisch; -
wird sie verweigert, so bleibt der Fluß trotz seiner tatsächlichen SchiffFloßbarkeit ¬
ein Privatfluß (RefRRK. S. 7, RRA. S. 133).
oder
Die Regierung wird, wenn die Einrichtung durch Dritte erfolgt ist, die Erklärung ¬
nach Art. 4 Abs. 1 wohl nicht eher erlassen, als bis ihr genügende Gewähr ¬
für einen geordneten Schiff- oder Floßfahrtsbetrieb gegeben erscheint.
5. Die Einrichtung zur Schiff- und Floßfahrt setzt die Einwilligung ¬
des Flußeigentümers und der sonstigen Berechtigten voraus, die aber
nach Abs. 2 nötigenfalls erzwungen werden kann.
Welcher Art die zu treffenden Einrichtungen sein müssen, bestimmt sich
nach der Lage des Falles. Die Anlegung von Häfen und Ländeplätzen, dann
Baggerungen, Durchstechungen, Gefällsregulierungen, Wasserbauten, Erweiterungen
von Schleusen usw. können dazu erforderlich werden. Die Umwandlung eines
floßbaren Flusses in einen schiffbaren fällt nicht unter Art. 4.
Anm. 2. Folgen der Umwandlung. Eine notwendige Rechtsfolge der Umwandlung ¬
ist es, daß der Staat mit dem in der Erklärung der Staatsregierung ¬
bezeichneten Zeitpunkte von selbst Eigentümer des umgewandelten
Flusses oder Flußbestandteils wird (Art. 2, Begr. S. 547 1). Er kann
daher sofort die Berichtigung des Grundbuchs oder die Ausbuchung verlangen
(s. Anm. 5 und 6 zum Art. 2; DA. f. d. GBA. § 355). Auf Privatrechtstiteln ¬
beruhende Belastungen gehen unter, soweit sie mit dem Charakter
der Wassergrundstücke als Bestandteile eines öffentlichen Gewässers nicht vereinbar
sind. So erlöschen z. B. die Hypotheken, Grund- und Rentenschulden usw., die
an der nach Art. 21 einen Grundstücksbestandteil bildenden Wasserfläche bestanden
hatten, mit dem Augenblick, wo diese öffentliches Gewässer wird.
Auch in Bezug auf den Gemeingebrauch, die Verpflichtung zur Duldung des
Leinpfades, die Instandhaltung usw. gilt der Fluß in Zukunft als öffentliches Gewässer.
Anm. 3. Zwangsenteignung zur Durchführung der Umwandlung (Abs. 2).
Zum Zwecke der Schiff- und Floßbarmachung eines Privatflusses können
sich mehrere Beteiligte, wenn die Voraussetzungen des Art. 111 Abs. 1 vorliegen,
zu einer Genossenschaft nach Art. 110 Ziff. 1 vereinigen und, wenn weiter
auch Art. 112 Abs. 2 gegeben ist, die Widerstrebenden zum Beitritte zwingen.
Nach Art. I A Ziff. 4 ZEG. und 153 WG. kann zur Schiffbarmachung von
Flüssen und Strömen das Zwangsenteignungsverfahren durchgeführt
werden, wenn hiefür die Abtretung eines Grundstücks oder die Belastung eines
Grundstücks mit einer Dienstbarkeit erforderlich wird (vgl. auch Art. 5 WBG.),
Dies Enteignungsrecht würde für die Umwandlung eines Privatflusses in einen
öffentlichen nicht immer völlig ausreichen. Art. 4 gewährt daher ein weitergehendes ¬
Enteignungsrecht für diese Umwandlung. Der Vertreter der Kgl. Staatsregierung ¬
bemerkte hiezu, „durch die Erklärung eines Flusses zum öffentlichen
trete eine Verschiebung in dem Eigentum und in den Rechten an Grundstücken
ein, die zum Wasserlaufe gehörten. Rechte, die auf den Grundstücken bisher
lasteten, müßten abgelöst werden, auch weitere Enteignungsakte könnten hiebei
erforderlich werden; dies ermögliche Art. 4 Abs. 2 und 3, während für die
Schiffbarmachung des Flusses selbst das Zwangsenteignungsgesetz das Erforderliche