Metadata : Selecta iuris publici novissima (Th. 46 (1764))

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Das  II.  Capitel,  von  der  Verbindlichkeit
„tete  Pacta  familiae,  alles  ihres  Innhalts,
„aus  sonderbaren  Gnaden,  und  zu  keiner  |
„Consequenz,  noch  Uns  oder  unserm  Füͤrstl.
„Lehen  Hof  zu  einigem  Præjudiz  in  Gnaden
„approbiret,  confirmiret  und  gut  geheissen
„haben.  Thun  solches  auch  hiermit  in  der
„besten  Form  Rechtens,  als  es  immer  ge¬„schehen -
  solle,  kan  oder  mag;  treulich  und
„ohne  einige  Gefäͤhrde.  Zu  mehrer  Ur¬„kund -
  dessen  haben  Wir  neben  Vordru¬„ckung -
  unsers  Fürstl.  Secrets  Uns  eigen¬„händig -
  unterschrieben.  So  geben  und  ge¬„schehen -
  in  unser  Stadt  Fuld  den  13ten
Martii  1670.
(L.S.)
IOACHIMVS  Abb.
§.  3.
Ausser  dem,  daß  dieses  so  solenn  errichtete
Pactum  von  dem  Fürstlichen  Lehnherrn  seine
formliche  Bestatigung  erhalten,  sind  auch  alle
nachgefolgte  Lehnbriefe,  mit  ausdruͤcklicher  Beziehung -
  darauf,  darnach  eingerichtet,  und  darinnen -
  folgende  Formalien  gebraucht  worden:
„Leihen  und  bekennen  auch  ihm  ..  .  wie  ob¬„gemeldt, -
  in  absteigender  Linie,  Sohnen  und
„nach  deren  Abgang  denen  Toͤchtern  (oder
wie  es  in  denen  neuern  Lehnbriefen  heisset:
Maͤnn=  und  nach  deren  Abgang  weiblichen
Erben)  „in  Kraft  dieses  Briefs...  nach
„denen  zwischen  ihnen  aufgerichteten  und
„von  uns  confirmirt=  und  bestätigten  Packis
„familias,  deren  Anfang  ist:  Wir  zu  End
„unter¬Vorage -

Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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