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Das II. Capitel, von der Verbindlichkeit
„tete Pacta familiae, alles ihres Innhalts,
„aus sonderbaren Gnaden, und zu keiner |
„Consequenz, noch Uns oder unserm Füͤrstl.
„Lehen Hof zu einigem Præjudiz in Gnaden
„approbiret, confirmiret und gut geheissen
„haben. Thun solches auch hiermit in der
„besten Form Rechtens, als es immer ge¬„schehen -
solle, kan oder mag; treulich und
„ohne einige Gefäͤhrde. Zu mehrer Ur¬„kund -
dessen haben Wir neben Vordru¬„ckung -
unsers Fürstl. Secrets Uns eigen¬„händig -
unterschrieben. So geben und ge¬„schehen -
in unser Stadt Fuld den 13ten
Martii 1670.
(L.S.)
IOACHIMVS Abb.
§. 3.
Ausser dem, daß dieses so solenn errichtete
Pactum von dem Fürstlichen Lehnherrn seine
formliche Bestatigung erhalten, sind auch alle
nachgefolgte Lehnbriefe, mit ausdruͤcklicher Beziehung -
darauf, darnach eingerichtet, und darinnen -
folgende Formalien gebraucht worden:
„Leihen und bekennen auch ihm .. . wie ob¬„gemeldt, -
in absteigender Linie, Sohnen und
„nach deren Abgang denen Toͤchtern (oder
wie es in denen neuern Lehnbriefen heisset:
Maͤnn= und nach deren Abgang weiblichen
Erben) „in Kraft dieses Briefs... nach
„denen zwischen ihnen aufgerichteten und
„von uns confirmirt= und bestätigten Packis
„familias, deren Anfang ist: Wir zu End
„unter¬Vorage -
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