Metadata : Löwenfeld, Hermann: ¬Das Recht der Actien-Gesellschaften

IV.  §  1.  Die  Gründung.  Vorfragen.
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punkte,  den  sie  durch  die  Companies-act,  vom  7.  August  1862,
erhalten  hat.  Dieses  Gesetz  bildet  noch  heute  die  wesentlichste -
  Grundlage  des  englischen  Actienrechts.  Mit  seiner
practischen  Tüchtigkeit  muss  es  indess  doch  nicht  glänzend
bestellt  gewesen  sein.  Es  wäre  sonst  unmöglich  gewesen,
dass  schon  5  Jahre  später,  im  Jahre  1867,  ein  Parlamentsmitglied -
  über  den  unerträglichen  Zustand,  der  auf  dem  Gebiete ¬
  des  Actienwesens  eingerissen  sei,  Klage  erheben  konnte.
Dieser  Deputirte  machte
geltend,  dass  zur  Zeit  in  England
2200  Actiengesellschaften
mit  etwa  1000  Millionen  Lstrl.
Capital  beständen,  dass  seit  1862  3480  Gesellschaften  mit
706  Mill.  Lstrl.  Capital  gegründet,  zum  Theil  aber  schon
wieder  aufgelöst  worden
seien.  Seinen  interessanten  Enthüllungen -
  zufolge  setzte  das  Parlament  einen  Ausschuss  ein,
welcher  Sachverständige  vernahm,  und  aus  dessen  Berathungen
ein  Gesetz  hervorging
das  als  Ergänzung  zu  jenem  von
Fre
Obwohl
1862  unter  dem  20.  August  1867  publicirt  wurde.
aber  der  Ausschufs  eingesetzt  war,  um  den  hervorgetretenen
Uebelständen  für  die  Zukunft  vorzubeugen,  so  ist  doch  von
hierauf  bezüglichen  Massregeln  aus  dem  Gesetze  selbst  nichts
zu  entnehmen.  Auf  seinen  Inhalt  sollen  die  mächtigen
dem  Actienwesen  ergebenen  Strömungen  inmitten  des  Par-Mit

laments  selbst  nicht  ohne  Einfluss  gewesen  sein.
dem  Gesagten  soll  keineswegs  gegen  die  englische  Institution ¬
  Stimmung  gemacht  werden;  es  liegt  nur  die  Absicht
vor,  die  Wahrheit  festzustellen.  Der  Werth  jener  Vorschriften
des  englischen  Rechtes  über  die  Gründung  von  Actiengesellschaften ¬
  ist  aber  bei  näherer  Betrachtung  leicht  zu
ermessen.  Es  ist  aufserordentlich  einfach,  in  England  eine
Actiengesellschaft  zu  gründen.  Sie  wird  dadurch  hergestellt,
dais  eine  Mehrzahl  von  Personen  —  mindestens  sieben  —  sich
zu  dem  für  solche  Zwecke  eingesetzten  Staatsbeamten  (office
for  the  registration  of  companies)  begeben,  und  ihre  Gesellschaft
*)  25  und  26  Victoria,  Kap.  89,  «An  act  for  the  incorporation,  regulation
and  winding  up  of  trading  companies  and  other  associations».
**)  Companies-act  1867,  30  und  31  Victoria,  Cap.  131.
***)  So  berichtet  Dr.  Franz  Mittermeyer  im  Beilageband  zu  Band  12  von
Goldschmidt's  Zeitschrift  für  das  gesammelte  Handelsrecht  pag.  40  ff.
            
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