IV. § 1. Die Gründung. Vorfragen.
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punkte, den sie durch die Companies-act, vom 7. August 1862,
erhalten hat. Dieses Gesetz bildet noch heute die wesentlichste -
Grundlage des englischen Actienrechts. Mit seiner
practischen Tüchtigkeit muss es indess doch nicht glänzend
bestellt gewesen sein. Es wäre sonst unmöglich gewesen,
dass schon 5 Jahre später, im Jahre 1867, ein Parlamentsmitglied -
über den unerträglichen Zustand, der auf dem Gebiete ¬
des Actienwesens eingerissen sei, Klage erheben konnte.
Dieser Deputirte machte
geltend, dass zur Zeit in England
2200 Actiengesellschaften
mit etwa 1000 Millionen Lstrl.
Capital beständen, dass seit 1862 3480 Gesellschaften mit
706 Mill. Lstrl. Capital gegründet, zum Theil aber schon
wieder aufgelöst worden
seien. Seinen interessanten Enthüllungen -
zufolge setzte das Parlament einen Ausschuss ein,
welcher Sachverständige vernahm, und aus dessen Berathungen
ein Gesetz hervorging
das als Ergänzung zu jenem von
Fre
Obwohl
1862 unter dem 20. August 1867 publicirt wurde.
aber der Ausschufs eingesetzt war, um den hervorgetretenen
Uebelständen für die Zukunft vorzubeugen, so ist doch von
hierauf bezüglichen Massregeln aus dem Gesetze selbst nichts
zu entnehmen. Auf seinen Inhalt sollen die mächtigen
dem Actienwesen ergebenen Strömungen inmitten des Par-Mit
laments selbst nicht ohne Einfluss gewesen sein.
dem Gesagten soll keineswegs gegen die englische Institution ¬
Stimmung gemacht werden; es liegt nur die Absicht
vor, die Wahrheit festzustellen. Der Werth jener Vorschriften
des englischen Rechtes über die Gründung von Actiengesellschaften ¬
ist aber bei näherer Betrachtung leicht zu
ermessen. Es ist aufserordentlich einfach, in England eine
Actiengesellschaft zu gründen. Sie wird dadurch hergestellt,
dais eine Mehrzahl von Personen — mindestens sieben — sich
zu dem für solche Zwecke eingesetzten Staatsbeamten (office
for the registration of companies) begeben, und ihre Gesellschaft
*) 25 und 26 Victoria, Kap. 89, «An act for the incorporation, regulation
and winding up of trading companies and other associations».
**) Companies-act 1867, 30 und 31 Victoria, Cap. 131.
***) So berichtet Dr. Franz Mittermeyer im Beilageband zu Band 12 von
Goldschmidt's Zeitschrift für das gesammelte Handelsrecht pag. 40 ff.