Volltext : Münter, Johann Carl Ernst: ¬Das Weide-Recht

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Schweine  zu  derselben  3);  indem  dadurch  die  übrigen =
  Jnteressenten  verkürzt  werden,  und  solche
fremden  Thiere  die  Heerden  mit  ansteckenden  Seuchen =
  inficiren  können
Um  den  Zweck  einer
Nichtübertreibung  der  Mastforsten  desto  vollkomm=  |
ner  zu  erreichen,  müssen  die  Fehmischweine  gebrannt
und  gezeichnet,  die  Forsten  auch  öfter  unvermuEben =
  so  wenig  dürfen
thet  visitirt  werd.
einheimische  Schweine,  bei  Strafe  der  Consiscation, =
  in  das  Ausland  zur  Mast  getrieben  werden =
  5).  Da  dies  Edict  indeß  ein  masttragendes
Jahr  voraussetzt;  so  wird  es  in  unfruchtbaren
Jahren,  keine  Anwendung  finden:  weil  der  Grund
e
dieses  Gesetzes  seinen  eigenen  Ausbrucken  zufolge,
darin  besteht:  daß  der,  im  Lande  bescheerte  Seegen =
  Gottes  größtentheils  ungemitzt  bleiben  würde;
welches  theils  der  Fall  nicht  ist,  wenn  die  einheimischen =
  Eichen  keine  Fruͤchte  liefern,  und  dem  Lande =
  durch  eine  auswärtige  Mästung  noch  der  Vortheil =
  einer  beträchtlichen  Kornersparung  erwächst.
1)  C.  C.  Cell.  loco  cit.  S.  1.  nr.  27.  art
p.  60.
2)  Daselbst  nr.  1.  art.  81.
3)  Daselbst  art.  50.
4)  Daselbst  S.  1.  nr.  1.  art.  85.  nr.  32.
5)  Daselbst  nr.  11.
§.  218.
            
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