I. Abschnitt.
Löschbedingungen
im
Binnenschiffahrtsverkehr nach Berlin.
Den Interessenten von den Altesten der Kauf
mannschaft von Berlin zur Anwendung für ihre
Konnossemente empfohlen laut Beschluß vom
21. April 1890.
1. Die Löschzeit, für welche der in Berlin an
kommende Schiffer ein Liegegeld nicht zu be
anspruchen hat, beläuft sich
a) für Güter, welche nach Gewicht verladen
werden, bei einer Ladung bis zu 4000 Ztr.
b) für Güter, welche nach Maß und Stück
zahl verladen werden, bei einer Trag
fähigkeit des Schiffes bis zu
4000 Ztr.
auf 7 Werktage. Für größere Ladungen ver
längert sich die Löschzeit auf jede angefangenen
1000 Ztr. mehr um je einen Werktag.
Über die Tragfähigkeit des Schiffsgefäßes
entscheidet der Meßbrief.