Inhaltsverzeichnis : ¬Das deutsche Notariat (1)

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In  einer  anderen  Stelle  heißt  es  daher:  »si  tamen  quisquam ¬
  aut  deponens,  aut  mutuans,  aut  alias  contrahens ¬
  contentus  sit  sola  scriptura  ejus,  cum  quo
contrahit,  sciat  scripturam  non  sufficere  ad  probationeme, ¬
  d.  h.  wenn  der  Aussteller  die  Urkunde  nicht
anerkennt.  (5).
Einen  ebenso  bestimmten  Beweis  bieten  die  Verordnungen ¬
  Justinian's  dar.  In  L.  22.  §.  2.  C.  de  jure
deliberandi  (6,  30.)  wird  gefordert,  daß  der  Erbe,  das
von  dem  Tabularius  (hier  nicht  gleichbedeutend  mit  tabellio) ¬
  angefertigte  Inventar,  zum  Beweise  der  Anerkennung ¬
  der  Richtigkeit  desselben  mit  unterschreibe:  ein
Requisit,  welches  nicht  gefordert  sein  würde,  wenn  jenes
Document  an  sich  schon  öffentlichen  Glauben  gehabt  hätte.
Hiemit  völlig  übereinstimmend  ist  die  Novelle  44.  Nach
der  Vorrede  waren,  wie  oben  bemerkt,  Übelstände  bekannt
geworden,  welche  daraus  entstanden  waren,  daß  der  ursprünglich ¬
  requirirte  Tabellio  nicht  bei  dem  ganzen  Geschäfte ¬
  der  Aufnahme  einer  Urkunde  zugegen  gewesen  war.
Justinian  verordnete  daher  im  cap.  1.,  daß  die  Tabellionen ¬
  immer  selbst  anwesend  sein  müßten  und  nicht
anders  eine  Urkunde  vollziehen  sollten,  als  wenn  sie  in
3)  auth.  ad  L.  11.  C.  qui
u.  Nov.  73.  cap.  5.  folge,  die
potior.  in  pig.  (8,  18.)  Daß
Unterschrift  des  Tabellio  habe
allein  vollkommen  bewiesen,  ist
nach  Lässigs  Ansicht  a.  a.  O.
S.  25.  Note  5.  aus  L.  21.  C.
schwer  zu  begreifen.
ad  leg.  Corn.  de  falsis  (9,  22)
            
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