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In einer anderen Stelle heißt es daher: »si tamen quisquam ¬
aut deponens, aut mutuans, aut alias contrahens ¬
contentus sit sola scriptura ejus, cum quo
contrahit, sciat scripturam non sufficere ad probationeme, ¬
d. h. wenn der Aussteller die Urkunde nicht
anerkennt. (5).
Einen ebenso bestimmten Beweis bieten die Verordnungen ¬
Justinian's dar. In L. 22. §. 2. C. de jure
deliberandi (6, 30.) wird gefordert, daß der Erbe, das
von dem Tabularius (hier nicht gleichbedeutend mit tabellio) ¬
angefertigte Inventar, zum Beweise der Anerkennung ¬
der Richtigkeit desselben mit unterschreibe: ein
Requisit, welches nicht gefordert sein würde, wenn jenes
Document an sich schon öffentlichen Glauben gehabt hätte.
Hiemit völlig übereinstimmend ist die Novelle 44. Nach
der Vorrede waren, wie oben bemerkt, Übelstände bekannt
geworden, welche daraus entstanden waren, daß der ursprünglich ¬
requirirte Tabellio nicht bei dem ganzen Geschäfte ¬
der Aufnahme einer Urkunde zugegen gewesen war.
Justinian verordnete daher im cap. 1., daß die Tabellionen ¬
immer selbst anwesend sein müßten und nicht
anders eine Urkunde vollziehen sollten, als wenn sie in
3) auth. ad L. 11. C. qui
u. Nov. 73. cap. 5. folge, die
potior. in pig. (8, 18.) Daß
Unterschrift des Tabellio habe
allein vollkommen bewiesen, ist
nach Lässigs Ansicht a. a. O.
S. 25. Note 5. aus L. 21. C.
schwer zu begreifen.
ad leg. Corn. de falsis (9, 22)