Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Spesenvertrag. 
Spesen für den 
Tag der Abreise. 
Erstes Buch. I. Teil. Handelsstand. 
40 
erzielt, werden bei Ermittelung des Durchschnitts 
nach Handelsgebrauch die Sonntage nicht mitgezählt. 
G 57. Bd. VI — Bl. 34 — 23. November 1898. 
60. 
Es besteht kein Handelsgebrauch, wonach der 
mit einem selbständigen (freien) Provisions-Reisenden 
seitens eines Kaufmanns abgeschlossene Spesen 
vertrag stets für eine „Tour“ Geltung hat, vielmehr 
können beide Teile jeder Zeit zurücktreten. 
Unter einer „Tour“ kann eine feststehende Zeit 
(beispielsweise ein Zeitraum von 30 Tagen oder 
eine bestimmte kürzere oder längere Zeit) nicht 
verstanden werden. 
G 57. Bd. VII — S. 179 — 14. Mai 1904. 
61. 
Einen Handelsgebrauch, nach welchem der 
Handlungsreisende, dem feste Tagesspesen zu 
gebilligt sind, diese Spesen auch in Ansatz bringen 
kann für denjenigen Tag, an dem er sich z. B. erst 
Vormittag um I1 Uhr oder Nachmittag um 4 Uhr 
auf die Tour begeben hat, können wir nicht be 
kunden. 
Wir halten es aber für billig, daß der Handlungs 
reisende, dem feste Spesen zugebilligt sind, die 
vollen Spesen in solchen Fällen erhält. 
G 57. Bd. V — Bl. 147 — 24. Oktober 1896. 
62. 
Im Handelsgewerbe sind nach bestehender Übung 
die Reisespesen auch für den Tag der Abreise dem
	        
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