Spesenvertrag.
Spesen für den
Tag der Abreise.
Erstes Buch. I. Teil. Handelsstand.
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erzielt, werden bei Ermittelung des Durchschnitts
nach Handelsgebrauch die Sonntage nicht mitgezählt.
G 57. Bd. VI — Bl. 34 — 23. November 1898.
60.
Es besteht kein Handelsgebrauch, wonach der
mit einem selbständigen (freien) Provisions-Reisenden
seitens eines Kaufmanns abgeschlossene Spesen
vertrag stets für eine „Tour“ Geltung hat, vielmehr
können beide Teile jeder Zeit zurücktreten.
Unter einer „Tour“ kann eine feststehende Zeit
(beispielsweise ein Zeitraum von 30 Tagen oder
eine bestimmte kürzere oder längere Zeit) nicht
verstanden werden.
G 57. Bd. VII — S. 179 — 14. Mai 1904.
61.
Einen Handelsgebrauch, nach welchem der
Handlungsreisende, dem feste Tagesspesen zu
gebilligt sind, diese Spesen auch in Ansatz bringen
kann für denjenigen Tag, an dem er sich z. B. erst
Vormittag um I1 Uhr oder Nachmittag um 4 Uhr
auf die Tour begeben hat, können wir nicht be
kunden.
Wir halten es aber für billig, daß der Handlungs
reisende, dem feste Spesen zugebilligt sind, die
vollen Spesen in solchen Fällen erhält.
G 57. Bd. V — Bl. 147 — 24. Oktober 1896.
62.
Im Handelsgewerbe sind nach bestehender Übung
die Reisespesen auch für den Tag der Abreise dem