60. Abschnitt: Zeitungswesen. Inseratengeschäft.
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C. Zeitungsspediteure, Vermittler und Agenten.
Es ist in Berlin im Geschäftsbetriebe der Zei
tungsspediteure nicht üblich, daß, wenn
dem Spediteur von dem Verleger eine Anzahl Ab
drücke einer in seinem Verlage erscheinenden Zeitung,
welche zur Anwerbung von Abonnenten dienen
sollen, und dazu eine entsprechende Anzahl un
ausgefüllter Quittungsformulare übergeben
werden, von dem Spediteur eine förmliche Rech
nungslegung unter Angabe der Namen und Adressen
derjenigen Abonnenten, die an den Spediteur ge
zahlt haben, verlangt wird.
Ist dagegen zwischen dem Verleger und dem
Spediteur ausdrücklich vereinbart worden, daß der
Spediteur nur Mittelsperson zwischen dem Verleger
und Abonnenten sein soll, und sind dem Spediteur
zum Zweck der Spedition eine Anzahl Abdrücke
und dazu die gleiche auf den Namen der
einzelnen Abonnenten lautender
Quittungsentwürfe übergeben worden, so gilt der
Abonnent als Abonnent des Verlegers, und der
Spediteur hat in diesem Falle eine ins Einzelne
gehende Rechnung zu legen.
G 304. Bd. I — Bl. 13 — 12. September 1903.
Rechnungslegung
des Zeitungs
spediteurs.