Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

60.  Abschnitt:  Zeitungswesen.  Inseratengeschäft.
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C.  Zeitungsspediteure,  Vermittler  und  Agenten.
Es  ist  in  Berlin  im  Geschäftsbetriebe  der  Zei
tungsspediteure  nicht  üblich,  daß,  wenn
dem  Spediteur  von  dem  Verleger  eine  Anzahl  Abdrücke -
  einer  in  seinem  Verlage  erscheinenden  Zeitung,
welche  zur  Anwerbung  von  Abonnenten  dienen
sollen,  und  dazu  eine  entsprechende  Anzahl  unausgefüllter -
  Quittungsformulare  übergeben
werden,  von  dem  Spediteur  eine  förmliche  Rechnungslegung -
  unter  Angabe  der  Namen  und  Adressen
derjenigen  Abonnenten,  die  an  den  Spediteur  gezahlt -
  haben,  verlangt  wird.
Ist  dagegen  zwischen  dem  Verleger  und  dem
Spediteur  ausdrücklich  vereinbart  worden,  daß  der
Spediteur  nur  Mittelsperson  zwischen  dem  Verleger
und  Abonnenten  sein  soll,  und  sind  dem  Spediteur
zum  Zweck  der  Spedition  eine  Anzahl  Abdrücke
und  dazu  die  gleiche  auf  den  Namen  der
einzelnen  Abonnenten  lautender
Quittungsentwürfe  übergeben  worden,  so  gilt  der
Abonnent  als  Abonnent  des  Verlegers,  und  der
Spediteur  hat  in  diesem  Falle  eine  ins  Einzelne
gehende  Rechnung  zu  legen.
G  304.  Bd.  I  —  Bl.  13  —  12.  September  1903.

Rechnungslegung
des  Zeitungs
spediteurs.
            
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