Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

60. Abschnitt: Zeitungswesen. Inseratengeschäft. 
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C. Zeitungsspediteure, Vermittler und Agenten. 
Es ist in Berlin im Geschäftsbetriebe der Zei 
tungsspediteure nicht üblich, daß, wenn 
dem Spediteur von dem Verleger eine Anzahl Ab 
drücke einer in seinem Verlage erscheinenden Zeitung, 
welche zur Anwerbung von Abonnenten dienen 
sollen, und dazu eine entsprechende Anzahl un 
ausgefüllter Quittungsformulare übergeben 
werden, von dem Spediteur eine förmliche Rech 
nungslegung unter Angabe der Namen und Adressen 
derjenigen Abonnenten, die an den Spediteur ge 
zahlt haben, verlangt wird. 
Ist dagegen zwischen dem Verleger und dem 
Spediteur ausdrücklich vereinbart worden, daß der 
Spediteur nur Mittelsperson zwischen dem Verleger 
und Abonnenten sein soll, und sind dem Spediteur 
zum Zweck der Spedition eine Anzahl Abdrücke 
und dazu die gleiche auf den Namen der 
einzelnen Abonnenten lautender 
Quittungsentwürfe übergeben worden, so gilt der 
Abonnent als Abonnent des Verlegers, und der 
Spediteur hat in diesem Falle eine ins Einzelne 
gehende Rechnung zu legen. 
G 304. Bd. I — Bl. 13 — 12. September 1903. 
Rechnungslegung 
des Zeitungs 
spediteurs.
	        
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