Inhaltsverzeichnis : Pagenstecher, Ernst: Pandekten-Praktikum zu Puchta's Pandekten und Girtanner's Rechtsfällen, mit Hinweisung auf die Lehrbücher von Arndts und v. Vangerow

Rechtsverhältnisse.  Person.
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Neubürger,  lediglich  als  solche,  Klage  führen,  daß  der  Wald  der
„Gemeinde"  gehöre,  denn  Niemand  kann  das  Recht  eines  „Andern“ ¬
  einklagen,  er  habe  denn  hierzu  Amt  oder  Vollmacht;  die
Gemeinde  als  juristische  Person  ist  aber  ein  Anderer  im  Verhältniß ¬
  zu  jedem  einzelnen  Bürger,  also  auch  zu  einer  Mehrzahl
ihrer  Bürger.  Auch  ist  kein  Grund  abzusehen,  warum  der
Waldesertrag  von  jetzt  an  für  „die  Gemeindebedürfnisse"  im
Ganzen,  ohne  jene  alte  Beschränkung  auf  gewisse  Bedürfnisse,
dienen  sollte.  Ist  freilich  so  viel  klar,  daß  vor  allen  Dingen
Gemeindebedürfnisse  daraus  bestritten  wurden,  so  kann  die  Beschränkung ¬
  auf  gewisse  Gemeindebedürfnisse  nicht  vermuthet
werden.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Behauptung  der  Neunundzwanziger, ¬
  daß  jene  Bestreitungen  nur  aus  Freigebigkeit
ihrerseits  zugestanden  gewesen  seien;  denn  für  Schenkung  u.  dgl.
wird  niemals  vermuthet.
Schließlich  gewinnt  der  angeregte  Rechtsfall  besonderes  Interesse ¬
  noch  dadurch,  daß  die  Altbürger  ihre  Stimmenmehrheit
in  der  Gemeinde  dazu  mißbrauchen,  ihr  Privatinteresse  wegen
des  Waldes  in  Vertretung  der  Gemeinde  dahin  geltend  zu
machen,  daß  die  Rechtsfrage,  ob  der  Wald  und  wie  weit  er
vielmehr  dem  Gemeindezweck  zu  dienen  habe,  gar  nicht  vor  den
Richter  kommen  soll.  Nemo  tutor  in  sua  causa.  Aber  gleichmäßig ¬
  interessirt  sind  die  Neubürger.  Wollte  man  demnach  die
Privatinteressirten  nicht  in  solchen  Fragen  zur  Gemeindevertretung
zulassen,  so  bliebe  im  gesetzten  Falle  Niemand  stimmberechtigt.
Es  ist  also  das  obervormundschaftsähnliche  Aufsichtsrecht  des
Staates  anzurufen,  d.  i.  der  Administrativweg,  damit  der  Staat
einen  unbefangenen  Gemeindevertreter  bestelle,  welcher  das  Recht
der  Gemeinde,  so  weit  sich  dasselbe  nur  mit  einigem  plausibeln
Grunde  behaupten  läßt,  wahrt,  und  dann  der  Klage  der  Neunundzwanziger ¬
  gegen  die  „Gemeinde"  entgegensieht.  Vielleicht
aber  findet  die  Staatsbehörde  keinen  Grund,  einzuschreiten.  Dann
erübrigt  für  die  Neubürger  eine  Kollektivklage  gegen  die  Altbürger,
theils  aus  dem  Privatinteresse,  daß  die  Besteuerung  der  einzelnen
Bürger  beeinflußt  wird  durch  den  größern  oder  geringeren  Be¬
            
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