Rechtsverhältnisse. Person.
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Neubürger, lediglich als solche, Klage führen, daß der Wald der
„Gemeinde" gehöre, denn Niemand kann das Recht eines „Andern“ ¬
einklagen, er habe denn hierzu Amt oder Vollmacht; die
Gemeinde als juristische Person ist aber ein Anderer im Verhältniß ¬
zu jedem einzelnen Bürger, also auch zu einer Mehrzahl
ihrer Bürger. Auch ist kein Grund abzusehen, warum der
Waldesertrag von jetzt an für „die Gemeindebedürfnisse" im
Ganzen, ohne jene alte Beschränkung auf gewisse Bedürfnisse,
dienen sollte. Ist freilich so viel klar, daß vor allen Dingen
Gemeindebedürfnisse daraus bestritten wurden, so kann die Beschränkung ¬
auf gewisse Gemeindebedürfnisse nicht vermuthet
werden. Das Gleiche gilt von der Behauptung der Neunundzwanziger, ¬
daß jene Bestreitungen nur aus Freigebigkeit
ihrerseits zugestanden gewesen seien; denn für Schenkung u. dgl.
wird niemals vermuthet.
Schließlich gewinnt der angeregte Rechtsfall besonderes Interesse ¬
noch dadurch, daß die Altbürger ihre Stimmenmehrheit
in der Gemeinde dazu mißbrauchen, ihr Privatinteresse wegen
des Waldes in Vertretung der Gemeinde dahin geltend zu
machen, daß die Rechtsfrage, ob der Wald und wie weit er
vielmehr dem Gemeindezweck zu dienen habe, gar nicht vor den
Richter kommen soll. Nemo tutor in sua causa. Aber gleichmäßig ¬
interessirt sind die Neubürger. Wollte man demnach die
Privatinteressirten nicht in solchen Fragen zur Gemeindevertretung
zulassen, so bliebe im gesetzten Falle Niemand stimmberechtigt.
Es ist also das obervormundschaftsähnliche Aufsichtsrecht des
Staates anzurufen, d. i. der Administrativweg, damit der Staat
einen unbefangenen Gemeindevertreter bestelle, welcher das Recht
der Gemeinde, so weit sich dasselbe nur mit einigem plausibeln
Grunde behaupten läßt, wahrt, und dann der Klage der Neunundzwanziger ¬
gegen die „Gemeinde" entgegensieht. Vielleicht
aber findet die Staatsbehörde keinen Grund, einzuschreiten. Dann
erübrigt für die Neubürger eine Kollektivklage gegen die Altbürger,
theils aus dem Privatinteresse, daß die Besteuerung der einzelnen
Bürger beeinflußt wird durch den größern oder geringeren Be¬