Object : Härdtl, Th. K.: Über die verschiedenen Arten der Anrechnung in den Pflichttheil nach dem k.k. österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche

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hälfte  gleichfalls  in  Anspruch  genommen  werden  könne,  so  erreicht
die  erste  Form  der  vierten  Anrechnungsart  den  Standpunkt  der  Erschöpfung ¬
  des  ganzen  Verlassenschaftsvermögens  unter  denselben
Voraussetzungen  bei  einer  Anrechnung  des  Notherben  A  von  8000  fl.
(Tabelle  I.  Fall  10)  und  stimmt  also  auch  im  letzteren  Falle  mit
der  dritten  Anrechnungsart  überein.
Auch  bei  der  vierten  Anrechnungsart  ergibt  sich  zuletzt  aus
der  Erhöhung  der  durch  dieselben  berechneten  Pflichttheile  über  den
Stammpflichttheil  die  Folge,  daß  die  Verlassenschaftsmassa  zur
Berichtigung  der  Pflichttheile  nicht  hinreicht,  obschon  dieselbe  weniger ¬
  auffallend  als  bei  der  dritten  Anrechnungsart  hervortritt.
Denn  in  den  Fällen  11,  12,  14,  15  der  Tabelle  I.  genügt  bei  der
dritten  Anrechnungsart  weder  die  Erbschaftsmassa  zur  Deckung  der
aus  derselben  berechneten,  durch  einen  doppelten  Zuwachs  über  die
Stammpflichttheile  erhöhten  Pflichttheile  und  es  zeigt  schon  die
Vergleichung  des  Gesammtbetrags  dieser  Pflichttheile  mit  der  Erbschaftsmassa, ¬
  daß  die  Pflichttheile  zu  hoch  berechnet  sind.  Die  nach
der  vierten  Anrechnungsart  nur  mit  einem  einfachen  Zuwachse  berechneten ¬
  und  deshalb  kleineren  Pflichttheile  lassen  dagegen  noch
einen  Theil  der  Erbschaftsmassa  für  den  Erblasser  als  Verfügungscapital ¬
  übrig,  der  jedoch  denjenigen  Betrag  nicht  erreicht,  um  welchen ¬
  die  Anrechnungen  der  Notherben  ihre  Pflichttheile  übersteigen,
und  die  Nachrechnung  bewährt,  daß  in  den  Fällen  11,  12,  14  der
Tabelle  l.  der  Abgang  an  Verlassenschaftsvermögen  zur  Deckung
der  berechneten  Pflichttheile,  und  im  Falle  15  daselbst  der  Betrag,
um  welchen  dieser  Abgang  bei  der  vierten  Anrechnungsart  den  in
diesem  Falle  auch  bei  der  ersten  Anrechnungsart  aus  der  Erschöpfung
des  Stammvermögens  durch  die  zu  hohe  Anrechnung  des  Notherben
A  sich  ergebenden  Abgang  übersteigt,  blos  durch  die  Erhöhung  der
Pflichttheile  über  den  Stammpflichttheil  entstanden  sei.  So  ist  im
11.  Falle  der  vierten  Anrechnungsart,  wo  für  den  Erblasser  aus
der  Erbschaftsmassa  noch  ein  Verfügungscapital  von  3250  fl.  erübrigt, ¬
  dennoch  die  Verlassenschaft  mit  einem  Betrage  von  666  fl.
40  kr.  unzureichend  zur  Deckung  der  noch  unberichtigten  Pflichttheile, ¬
  denn  der  Erblasser  hat  in  diesem  Falle  dem  Notherben  A
eine  Anrechnung  von....  8500  fl.
            
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