20.5.
Kritiken
20.5.1.
Bähr, Gesammelte Aufsätze
(KGR. Keyssner)
20.6.
Litteraturübersicht
Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Bibliothekar bei dem Reichsgericht, Leipzig
No. 8.
Deutsche Juristen-Zeitung.
159
nach Halle a. S., Dr. Wallau, Wittlich, nach Bonn, Deutsch,
Waldenburg, nach Magdeburg, Kastenholz, Sobernheim, nach
Kreuznach. — Zu LRichlern die ARichter: Beyermann, Magdeburg,
das., Voswinkel, Geldern, nach Trier, Nachtsheim, Barmen,
nach Köln, Stoll, Bochum, das., Eichho rn, Lennep, nach Elberfeld,
Dr. Rünger, Landsberg a.W., das., Schwahn, Kheinbach, nach
Kleve, Fähndrich, Luckenwalde, nach Berlin I. — Die ARichter
Dupuis, Bitterfeld, Schochow, Alt-Landsberg, Mühlbach, Zie-
lenzig, Rochel, Beuthen, O.-Schl., nach Berlin II, Mitzschke,
Dingelstädt, nach Zeitz, Honervogt, Vreden, nach Burgsteinfurt,
Statz, Gerresheim, u. Waldthausen, Elberfeld, nach Aachen,
Kost, Heinsberg, nach Elberfeld, Schulz, Wollstein, nach Greifs-
wald. — StA. Buchholtz, Thorn, z. LGR., Kottbus. — GAss.
Heymann, z. LR., Dortmund. — Zu ARichtern die GAssessoren:
Bernh. Richter, Freiburg a. U., Dr. Nassau, v. Hatzfeld
u. Peters, Bochum, Dr. Koester, Essen, Baron, Kattowitz,
Wessel, Dortmund, Roloff, Gieboldehausen, Dr. Deicke, Ober-
hausen, Herr, Haibau, Wiedemhöver, Gelsenkirchen, Althoff,
Bottrop, Encke, Beuthen O.-Schl., Kleineidam, Königshütte. —
Die StAnwälte: Dr. Romen, Gnesen, u. Filbry, Saarbrücken, nach
Berlin I, Weizm an n, Stettin, u. Wen t z e 1, Gleiwitz, nach Berlin II,
Brossok, Ostrowo, nach Stettin, Reis, Bromberg, nach Magdeburg.
—Zu St Anwälten die GAssess. rBennerscheidt, Dortmund, Schell,
Frankfurt a. M., Dr. Kloss u. Trampe, Halle a. S., Nölting,
Berlin I, Sieburg, Hannover, Braut, Elberfeld, Zimmer, Oppeln,
Wagen er, Bochum. — Gef.-Insp. Henning, Berlin, z. Dir. d. Ger.»
Gefängn. Danzig-Oliva. — Not. Weitz, Kevelaer, nach Düren. — Zu
Notaren- die RAnwälte Abraham, Sangerhausen, C r a m e r, Emden,
Valentin, Memel.
Verliehen: Minister d. öffentl. Arb. Thielen, Berlin, d. Grofs-
kreuz d. Albr.-O. m. gold. Stern. — LGR. Haas, Wiesbaden, Rote
AdlO. IV. Kl. — Bei ihrem Hebertritt in den Ruhestand: Rote AdlO.
III. Kl. AGR. Reufsner, Friedeberg N. M., Rote AdlO. IV. Kl.:
den LGRäten Bailleu, Berlin, u. Broich er, Aachen, AGR.
Willius, Witzenhausen, JR. Schmitz, Deutz, Not., JR. Schatz,
Lissa.
Pensioniert und ausgeschieden: Sen.-Präsident b. KG*
WGOJR. Eggeling, Berlin. — AGR. Dresen, Andernach. —
StA. Dr. Baldamus, Köln. — StA.Diestel,Kiel. — AGR. Henkel,
Czarnikau. — Not., JR. Grieben, Angermünde. — Not. Busch,
Karthaus. — Die GAssess.: Dr. v. Prittwitz u. Gaffron, infolge
Uebefnähme i. d. Dienst d. Ausw. Amts, Sachse u. Laubünger,
infolge Uebertritts z. Kommunalverwaltung.
Zu RA. zugelassen: RA. Krause, Wiesbaden, Limburg a. L.
RA. Becker, Recklinghausen, Kastrop. — Die GAssess.: Dr. Hol-
länder, LG. I Berlin, Kunde, Liebau, Sommer, Regenwalde,
Heermann, Rinteln, Dr. Sebaldt, Meiningen, Witzmann, Rudol-
stadt, Dr. Grasshoff, Belzig, Heinemann, Korbach.
Kritiken.
Deutsches Verwaltungsfecht. Von Prof. Dr. Otto Mayer.
I. Bd. gr. 80. 1895. Leipzig, Duncker & Humblot. UM.
Das Werk bildet einen Teil des Binding’schen syste-
matischen Handbuchs der deutschen Rechtswissenschaft.
Der namentlich durch seine Theorie des französischen
Verwaltungsrechts wohlbekannte Verfasser teilt im Vor-
worte mit, dafs er an sich die Zeit, ein deutsches Ver-
waltungsrecht zu schreiben, noch nicht für gekommen er-
achte, dennoch aber der Aufforderung, in der Binding’schen
Sammlung für das Handbuch des deutschen Verwaltungs-
rechts einzustehen, sich nicht versagen zu dürfen geglaubt
habe. Wohl uns, dafs er seine Bedenken überwunden hat!
Denn er hat ein ganz vortreffliches Buch geschaffen, das
nicht blos einen grofsen Einflufs auf die Theorie ausüben,
sondern auch, wie besonders hervorzuheben ist, der Praxis
wertvolle Dienste leisten wird. Die neuere Zeit seit von
Stein’s noch immer führenden Schriften hat verhältnis-
mäfsig viele Bearbeitungen des Verwaltungsrechts über-
haupt oder des deutschen Verwaltungsrechts und der
Verwaltungsrechte deutscher Bundesstaaten oder neue Auf-
lagen solcher gebracht (Bornhak, Grotefend, von Kirchen-
heim, Leuthold, Loening, H. Meyer, von Sarwey, Seydel,
von Stengel u. a. m.). Unter allen diesen Werken nimmt
Otto Mayer’s deutsches Verwaltungsrecht durch seine
grofse Gründlichkeit und vollständige Beherrschung des
Stoffs, durch die gleichmäßige Berücksichtigung von Li-
teratur und Praxis, durch den Reichtum von neuen geist-
vollen Gedanken und durch die klare und elegante Dar-
stellung einen sehr hervorragenden Platz ein. Der vor-
liegende erste Band, dem der zweite (Schlufs-)Band bald
folgen soll, enthält aufser der Einleitung als allgemeinen
Teil die drei Abschnitte: die geschichtlichen Entwicklungs-
stufen des deutschen Verwaltungsrechts; Grundzüge der
Verwaltungsrechtsordnung; den Rechtsschütz in Verwal-
tungssachen, und als erstes Buch des besonderen Teils
die beiden Abschnitte: die Polizeigewalt und die Finanz-
gewalt. Bei der Fülle des Gebotenen ist es schwer, Ein-
zelnes herauszugreifen. Es sei jedoch, ohne irgend wie
erschöpfend sein zu wollen, insbesondere aufmerksam ge-
macht auf die Ausführungen über die subjektiven öffent-
lichen Rechte S. 104 ff., über das Gewohnheitsrecht in der
Verwaltung S. 131 ff., über Voraussetzungen und Wirkung
der Verwaltungsrechtspflege S. 161 ff., über die Rechts-
kraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen S. 196ff.,
über die Grenzen der Polizeigewalt S. 259 ff. und über die
polizeiliche Zwangsvollstreckung S. 326 ff.
(OVGR. Schultzenstein, Berlin.)
Gesammelte Aufsätze von Dr. O. Bähr. Bd. I: Juristische
Abhandlungen. Bd. II: Aufsätze politischen, sozialen,
wirtschaftlichen Inhalts. 1895. Leipzig, Fr. Wilh.
Grunow. M. 12.
Es ist dem Verf., nachdem er aus seiner Stellung als
Mitglied des Reichsgerichts sich in die Ruhe nach Kassel zu-
rückgezogen hatte, noch vergönnt gewesen, sein Werk „die
Anerkennung als Verpflichtungsgrund“ in dritter, durch einen
Nachtrag vermehrter Aufl. (Leipzig 1894) zu veröffent-
lichen. In dem Schlufssatz des Vorwortes vom Juni 1894
sagt der Verf.: „So. möge denn damit dieses Werk, das
einen wesentlichen Teil meiner Lebensaufgabe gebildet hat,
abgeschlossen sein.“ Durch dasselbe ist dem Verf. eine
gute Stelle in der Geschichte der Rechtswissenschaft ge-
sichert. Nach dem Vorwort der vorliegenden Sammlung
war dem Verf. von befreundeter Seite der Wunsch aus-
gesprochen worden, seine zahlreichen an den verschie-
densten Stellen zuerst veröffentlichten und deshalb schwer
auffindbaren kleinen Schriften zu sammeln. Dieser An-
regung folgend, hat er selbst noch in den letzten Jahren
seines Lebens die in den beiden Bänden vorfindlichen
Aufsätze ausgewählt Bd. I. 27. Bd. II. 37. Sehr er-
wünscht ist, dafs jedesmal die Entstehungszeit vermerkt
ist, weil damit für die Beurteilung eine notwendige Grund-
lage gewährt ist; es sollte solche Zeitangabe bei späteren
Veröffentlichungen im Interesse des Verf s. niemals ver-
absäumt werden. Wenn die Aufsätze -— das gilt auch
für die des Bd. I, welche hier vornehmlich in Betracht
kommen — nicht auf gleicher Höhe stehen, vielmehr hier
und da Anzeichen einer zeitbewegten Erregung an sich
tragen, so werden die ersten vier hervorragenden Aufsätze
des Bd. I (Irrungen im Kontrahieren, Verträge zu Gunsten
dritter, Verpflichtung zur Rechnungsablage, Urkundenbeweis)
doch jedenfalls langhin dem Leser erfreulich bleiben.
Empfohlen sei zur Zeit die kleine Abhandlung „das Studium
des römischen Rechts nach Einführung des (Zivilgesetzbuchs“
(Bd. I S. 446—452.) Eine handwerksmäßige Thätigkeit,
die vielfach brauchbar befunden werden mag, darf sich an
einer Kenntnis des bürgerlichen Gesetzbuchs für das
deutsche Reich — dessen Gesetzeskraft zu erleben auch
mir noch beschieden sein möge — zu dem die Kommentare
in modum minelli nicht fehlen werden — ein Genüge sein
lassen.. Wer aber Freude an seiner Amtsthätigkeit haben
will, ein rechtswissenschaftliches Empfinden fühlt, der wird
von der Rechtsvergleichung und der Rechtsgeschichte an-
gezogen und gefesselt werden. So, hoffe ich, wird das
Studium des R. durch das deutsche Gesetzbuch nicht gefährdet
sein. Wenn hiermit auf die „gesammelten Aufsätze“ auf-
merksam gemacht wird, so sei noch die äußere Aus-
stattung lobend hervorgehoben, zumal dagegen die der
3. Aufl. der „Anerkennung als Verpflichtungsgrund“ be-
dauerlich absticht. (KGR. Keyssner, Berlin.)
Litteraturübersieht.
Mitgeteilt von Prof. Dr. K. Schulz, Bibliothekar bei dem
Reichsgericht, Leipzig.
(Geschlossen am 6. April 1896.)
A* Zeitschriften.
Centralblatt für Rechtswissenschaft. 15. Bd. 7. Heft.
Kritische Yierteljahresschrift für Gesetzgebung u. Rechtswissen-
schaft. 3. Folge. 2. Bd. 2. Heft.