Contents : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

58.  Abschnitt:  Wein  und  Spirituosen.
579
welchen  der  Verkäufer  sich  verpflichtet,  die  Emballagen ¬
  zu  dem  berechneten  Preise  zurückzunehmen.
falls  die  Rücksendung  innerhalb  einer  bestimmten
Frist  erfolgt.
Diese  Frist  wird  in  der  Regel  auf  drei  Monate
bemessen;  indes  wird  bei  Überschreitung  der  Frist
das  größte  Entgegenkommen  hinsichtlich  der  Rücknahme -
  der  Emballagen  seitens  der  Verkäufer  beobachtet. -

Jedenfalls  kann  es  aber  nicht  als  Handelsgebrauch
angesehen  werden,  daß  die  Ausdehnung  der  Leihfrist -
  für  die  Emballage  völlig  von  der  Willkür  des
Käufers  abhängt.
G  209.  Bd.  I  —  Bl.  167  —  15.  November  1899.
E.  Mäkler.
30.
f.  Nach  Handelsgebrauch  hat  der  Vermittler  für
den  Verkauf  von  Schaumweinen  die  Provision  ohne
Rücksicht  auf  die  Höhe  der  Verkaufspreise  zu  fordern.
Ob  die  Beklagte  bei  den  im  vorliegenden  Falle  erzielten -
  Preisen  *)  die  Provision  bezahlen  konnte,  die
beim  kommissionsweisen  Verkauf  von  Schaumweinen -
  etwa  mit  2½%  für  angemessen  erachtet  wird,
*)  Henckel  &  Co.  trocken  3  M.  75  Pf.,  halbe  Flaschen  4  M.
1§  Pf.  —  G.  H.  Mumm.  extra  dry  8  M.  75  Pf.  —  Matheus
Müller,  schwz.  Etiq.  3  M.  25  Pf.  —  Victor  Clicquot,  extra  dry
4  M.  75  Pf.  —  Charles  Girard,  Verzenay  5  M.  —  Georges  Geiling,
Carte  d'or  5  M.  —  Ivory  gout  americain  9  M.  75  Pf.  —  Heidsiek
&  Co.,  Monopole  8  M.  75  Pf.

Höhe
der  Provision.
Schaumweine.
            
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