58. Abschnitt: Wein und Spirituosen.
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welchen der Verkäufer sich verpflichtet, die Emballagen ¬
zu dem berechneten Preise zurückzunehmen.
falls die Rücksendung innerhalb einer bestimmten
Frist erfolgt.
Diese Frist wird in der Regel auf drei Monate
bemessen; indes wird bei Überschreitung der Frist
das größte Entgegenkommen hinsichtlich der Rücknahme -
der Emballagen seitens der Verkäufer beobachtet. -
Jedenfalls kann es aber nicht als Handelsgebrauch
angesehen werden, daß die Ausdehnung der Leihfrist -
für die Emballage völlig von der Willkür des
Käufers abhängt.
G 209. Bd. I — Bl. 167 — 15. November 1899.
E. Mäkler.
30.
f. Nach Handelsgebrauch hat der Vermittler für
den Verkauf von Schaumweinen die Provision ohne
Rücksicht auf die Höhe der Verkaufspreise zu fordern.
Ob die Beklagte bei den im vorliegenden Falle erzielten -
Preisen *) die Provision bezahlen konnte, die
beim kommissionsweisen Verkauf von Schaumweinen -
etwa mit 2½% für angemessen erachtet wird,
*) Henckel & Co. trocken 3 M. 75 Pf., halbe Flaschen 4 M.
1§ Pf. — G. H. Mumm. extra dry 8 M. 75 Pf. — Matheus
Müller, schwz. Etiq. 3 M. 25 Pf. — Victor Clicquot, extra dry
4 M. 75 Pf. — Charles Girard, Verzenay 5 M. — Georges Geiling,
Carte d'or 5 M. — Ivory gout americain 9 M. 75 Pf. — Heidsiek
& Co., Monopole 8 M. 75 Pf.
Höhe
der Provision.
Schaumweine.