Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

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darinn  besteht,  daß  eine  Sache  Jemanden  unentgeldlich
überlassen  werde.  Nun  aber  habe  ich  in  dem  aufgestellten
Falle  vorausgesetzt,  daß  auf  den  sogenannten  Berechtigten
gar  kein  Recht  übertragen,  folglich  auch  nichts  unentgeldlich
überlassen  worden  sey.  Es  mangelt  daher  das  Charakteristische ¬
  eines  Schenkungs-,  ja  überhaupt  was  immer  für
eines  gültigen  Vertrags.  Denn  dieser  muß  bewiesenermaßen ¬
  immer  durch  irgend  einen  denkbaren  Vortheil  für
den  Annehmenden  bezeichnet  werden  können.
79)  Wenn  es  übrigens  die  geheime  Absicht  des  Andern ¬
  war,  eine  Sache  um  einen  billigen  Preis  an  sich  zu
bringen,  so  sollte  er  offen  vorgehen,  und  als  Käufer  auftreten, ¬
  und  war  es  seine  Absicht,  eine  andere  nützliche
Dienstbarkeit  zu  erwerben,  so  sollte  er  um  diese  unterhandeln. ¬
  Denn  der  Richter  muß  ein  geschlossenes  Rechtsgeschäft ¬
  immer  nur  nach  seiner  eigenthümlichen  Beschaffenheit ¬
  beurtheilen,  ohne  daß  er  den  verborgenen,  nur  im  Sinne ¬
  vorbehaltenen,  und  überdieß  zur  Bedrückung  des  Andern ¬
  abzielenden  Beweggründen  seine  Aufmerksamkeit  schenken =
  darf,  indem  nach  klarer  Anordnung  des  901.  §.  Beweggrund ¬
  und  Endzweck  der  Einwilligung
auf  einen  entgeldlichen  Vertrag  nur  dann
Einfluß  nehmen  können,  wenn  sie  ausdrücklich -
  zur  Bedingung  gemacht  worden  sind.
(901.  §.)
80)  Doch  ich  muß  in  Beziehung  auf  meine  im  59.
Absatze  enthaltene  Behauptung  noch  einem,  und  zwar  dem
letzten  Einwurfe  begegnen.
Es  läßt  sich  nicht  vermuthen,  daß  unser  Gesetzgeber  den
Grundsatz:  ein  für  den  Berechtigten  nutzloses
            
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