Besonderer Teil.
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28.
In der Branntweinbrennereibranche pflegt
man Abmachungen über die Frist für Rückgabe
der Fässer seitens des Käufers speziell zu treffen.
Ist dies nicht geschehen, dann dürfte in Fällen wie
dem vorliegenden eine Frist von 3 Monaten für
Rückgabe der Fässer angemessen sein und hat bei
Nichteinhaltung dieser Frist die Bezahlung der
Fässer zu dem in der Faktura angegebenen, oder,
wenn eine solche Angabe nicht gemacht ist, zu dem
angemessenen Werte zu erfolgen.
Ist bedungen, daß die Fässer erst bei Leerwerden
zurückzugeben sind, so kann Käufer die gekaufte
Ware bis zum Leerwerden der Fässer in diesen be
lassen und hat letztere erst nach der Entleerung
zurückzugeben. Die Entleerung muß in einer dem
Konsum des Geschäfts entsprechenden Frist ge
schehen.
G 108. Bl. 93 (30.) — 5. Dezember 1893.
29.
Im Branntweinhandel ist es nicht Handels
gebrauch, daß Kisten, Gebinde und Flaschen, so
fern dies nicht ausdrücklich verabredet ist, als mit
verkauft gelten. Es hat sich indes der Handels
gebrauch herausgebildet, daß die erwähnten Em
ballagen, auch wenn sie nicht mitverkauft sind,
vom Verkäufer zu einem angemessenen Preise in
der Faktura berechnet werden, und daß die letztere
einen meist gedruckten Vermerk enthält, durch