Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Besonderer Teil. 
578 
28. 
In der Branntweinbrennereibranche pflegt 
man Abmachungen über die Frist für Rückgabe 
der Fässer seitens des Käufers speziell zu treffen. 
Ist dies nicht geschehen, dann dürfte in Fällen wie 
dem vorliegenden eine Frist von 3 Monaten für 
Rückgabe der Fässer angemessen sein und hat bei 
Nichteinhaltung dieser Frist die Bezahlung der 
Fässer zu dem in der Faktura angegebenen, oder, 
wenn eine solche Angabe nicht gemacht ist, zu dem 
angemessenen Werte zu erfolgen. 
Ist bedungen, daß die Fässer erst bei Leerwerden 
zurückzugeben sind, so kann Käufer die gekaufte 
Ware bis zum Leerwerden der Fässer in diesen be 
lassen und hat letztere erst nach der Entleerung 
zurückzugeben. Die Entleerung muß in einer dem 
Konsum des Geschäfts entsprechenden Frist ge 
schehen. 
G 108. Bl. 93 (30.) — 5. Dezember 1893. 
29. 
Im Branntweinhandel ist es nicht Handels 
gebrauch, daß Kisten, Gebinde und Flaschen, so 
fern dies nicht ausdrücklich verabredet ist, als mit 
verkauft gelten. Es hat sich indes der Handels 
gebrauch herausgebildet, daß die erwähnten Em 
ballagen, auch wenn sie nicht mitverkauft sind, 
vom Verkäufer zu einem angemessenen Preise in 
der Faktura berechnet werden, und daß die letztere 
einen meist gedruckten Vermerk enthält, durch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer