Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Besonderer  Teil.
576
23.
Im  Handel  mit  Spirituosen  ist  es  Gebrauch,  für
den  Wert  der  zur  Benutzung  überlassenen  Fastagen
Zahlung  zu  verlangen,  wenn  solche  nicht  binnen
3  Monaten  nach  der  Lieferung  zurückgegeben  sind.
Hierbei  können  wir  allerdings  nicht  unerwähnt
lassen,  daß  in  der  Praxis  auch  bei  Überschreitung
der  dreimonatigen  Frist  das  größte  Entgegenkommen ¬
  hinsichtlich  der  Rücknahme  der  Fastagen
seitens  der  Verkäufer  beobachtet  zu  werden  pflegt,
G  209.  Bd.  I
-  Bl.  183  31. -
  Januar  1900.
24.
Im  deutschen  Spirituosenhandel  besteht  für  die
in  Frage  kommenden  Geschäfte  allgemein  (nicht
bloß  in  Berlin)  der  Handelsgebrauch,  daß  Fastagen.
auch  wenn  deren  Wert  bei  der  Lieferung  in  Rechnung -
  gestellt  ist,  nur  als  leihweise  geliefert  gelten,
wenn  nichts  anderes  ausdrücklich  vereinbart  ist.
Nach  dem  Gutachten  vom  18.  Mai  1905*)  hat
der  Verkäufer  das  Recht,  nach  Ablauf  der  Leihfrist -
  die  Gebinde  zu  berechnen,  wenn  sie  nicht  zurückgegeben ¬
  werden;  nach  dem  vorstehenden  Gutachten
kann  er  auch  Rückgabe  der  Gebinde  fordern,  falls
er  dies  vorzieht.
G  209.  Bd.  II  —  Bl.  37
9.  Januar  1906.
25.
Es  ist  im  Spirituosen-Handel  im  Verkehr  zwischen
Berliner  Firmen  und  Gastwirten  in  Berliner  Vor*) -
  Abgedruckt  unter  Nr.  21.
            
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