fullscreen : Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 1 (1839))

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Das Pfändungsrecht.
behauptet wurde, daß die Pfändung außerhalb des Grundstückes
des Pfandenden geschehen fei®**). Man muß daher Mitter-
maiern beistimmen, welcher in der neuen Ausgabe seines Lehr-
buches sagt 333): „durch die Pfändung werde eine rechtliche
Vermuthung begründet, daß die Beschädigung durch den Ge-
pfändeten (oder, wie wohl hinzuzusetzen, durch das gepfändete
Vieh) verübt worden, daß aber der Umfang der Beschädigung
fund überall das Vorhandensein einer solchen^ und die Größe
des Schadens bewiesen werden müsse." — Die Entwickelung
der Grundsätze über die Art der Abschätzung des Schadens, d. h.
wie und nach welchen Grundsätzen sie nach älterm deutschen
Recht geschah, wie sich die Ansicht der Juristen darüber gebildet
hat, wollen wir' hier übergehen, da es eigentlich über das Ge-
biet der Pfändungslehre hinaus liegt; es soll nur noch bemerkt
werden, daß, wie ältere deutsche Rechte Abschätzung durch Nach-
baren vorschreiben, so neuere Gesetze oft gerichtliche Abschätzung
verlangen, wie z. B. im Preuß. Rechte, welches auch verordnet,
daß der Gepfändete selbst dazu vorgeladen werden soll 336).
2. Demnächst gewährt die Pfändung den Vortheil, daß
die abgenommene Sache dem Pfändenden zur Sicherheit für die
Forderung, sowohl welche aus der Handlung, wegen welcher
gepfändet worden, entspringen, als die, welche durch die Pfän-
dung selbst und in Folge derselben begründet werden (wohin alle
dadurch verursachten Kosten gehören), dient; so daß er dieselbe
zu diesem Zweck zurückhalten und eventuell seine Befriedigung
valeat debitorem. Non dato pignore, si oblatam satisfactionem
exactus voluerit diffiteri, trinum ei sufficiet juramentum.
354) 'Su nes e n 1. c. IX. 7. 8i vero dominus contendat dnimalia
sua non in agris vel pratis cujus libet, sed innoxia compre-
hensa, damnum passus quod ea juste ceperit, trium hominum
probet juramentis. — Schwab. Land r. 225. Z. 6. und eben so
alt. Culm. Recht V. 26. ver man sal synen schaden bereden
selbclrytte. hat her der nicht, so sal her synen schaden bere-
den myt synes eynes baut.
355) Mitte rmai er a. a. O. 8. 152. h. q. vgl. auch Scholz III.
a. a. O. S. 274. Auch Zeller Eomment. z. Oestr. Gesetzt». Bd. 1.
S. 753. „Die Pfändung sei Mittel, theils den Beweis zu ver-
schaffen, durch welche Thiere man beschädigt worden, theils um
den, welchen der Ersatz obliegt, ausfindig zu machen."
356) Preuß. Land. a. a. O. Z. 433 —437.

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