Full text : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

58.  Abschnitt:  Wein  und  Spirituosen.
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Zahlungsziel  von  6  Monaten  zu  gewähren  ist,  besteht -
  hierorts  nicht.
G  144.  Bl.  12  —  10.  April  1890.
Ebenso  G  218  —  Bl.  30  —  12.  Februar  1894.
Nach  den  im  hiesigen  Weingroßhandelbestehenden ¬
  Usancen  ist  ein  Zahlungsziel  von  6  Monaten -
  nicht  üblich;  vielmehr  ist  mangels  anderweiter -
  Vereinbarung  Kassazahlung  handelsgebräuchlich. -

G  218.  Bd.  I  —  Bl.  462  —  4.  Juni  1898.
6.
Am  15.  April  1880  wurde  seitens  der  Berliner
Weinhändler  folgender  Beschluß  gefaßt:
„Alle  Käufe  und  Verkäufe,  bei  denen  nichts
anderes  verabredet  ist,  verstehen  sich  per
Komptant  ohne  Abzug,  während  bei  Verzug
vom  Tage  der  Faktura  6%  pro  anno  vom  Fakturabetrage -
  seitens  des  Käufers  zu  vergüten
sind.
Wir  haben  durch  Bestätigung  und  Publikation
dieses  Beschlusses  in  Nr.  6  unseres  Korrespondenzblattes -
  de  1880  anerkannt,  daß  durch  denselben
einer  stillschweigenden  usanciellen  Kreditgewährung, ¬
  wie  sie  früher  vielfach  behauptet  wurde,  der
Boden  entzogen  ist.
Wenn  wir  nun  auch  nicht  wissen,  ob  dieser  Beschluß ¬
  seinem  affirmativen  auf  Barzahlung  gerichteten -
  Inhalte  nach  tatsächlich  durchgesetzt  worden

Wein.
            
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