58. Abschnitt: Wein und Spirituosen.
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Zahlungsziel von 6 Monaten zu gewähren ist, besteht -
hierorts nicht.
G 144. Bl. 12 — 10. April 1890.
Ebenso G 218 — Bl. 30 — 12. Februar 1894.
Nach den im hiesigen Weingroßhandelbestehenden ¬
Usancen ist ein Zahlungsziel von 6 Monaten -
nicht üblich; vielmehr ist mangels anderweiter -
Vereinbarung Kassazahlung handelsgebräuchlich. -
G 218. Bd. I — Bl. 462 — 4. Juni 1898.
6.
Am 15. April 1880 wurde seitens der Berliner
Weinhändler folgender Beschluß gefaßt:
„Alle Käufe und Verkäufe, bei denen nichts
anderes verabredet ist, verstehen sich per
Komptant ohne Abzug, während bei Verzug
vom Tage der Faktura 6% pro anno vom Fakturabetrage -
seitens des Käufers zu vergüten
sind.
Wir haben durch Bestätigung und Publikation
dieses Beschlusses in Nr. 6 unseres Korrespondenzblattes -
de 1880 anerkannt, daß durch denselben
einer stillschweigenden usanciellen Kreditgewährung, ¬
wie sie früher vielfach behauptet wurde, der
Boden entzogen ist.
Wenn wir nun auch nicht wissen, ob dieser Beschluß ¬
seinem affirmativen auf Barzahlung gerichteten -
Inhalte nach tatsächlich durchgesetzt worden
Wein.