58. Abschnitt: Wein und Spirituosen.
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58. Abschnitt: Wein und Spirituosen.
A. Zum Begriff.
a) Unter Originalweinen versteht man im Wein
handel nur solche Weine, welche auf der Gemarkung
oder den Weinbergen und Weingütern, deren Namen
diese Weine tragen, gewachsen sind. Der Käufer
hat Anspruch darauf, daß ihm derartige Weine ge
liefert werden, wenn ihm Originalweine von dem
Verkäufer zugesagt und in Rechnung gestellt sind.
b) Am Rhein und an der Mosel ist es nicht üblich,
die Trauben eines Weinbergs oder Weinguts, nament
lich in den besseren Lagen, im allgemeinen ohne
Auswahl zu lesen und das nach der Kelterung ge
wonnene Produkt zu egalisieren, so daß aus einem
und demselben Weinberge nun ein gleichwertiger
Wein entsteht; es werden vielmehr die einzelnen
Trauben, oft auch davon noch die Beeren mit be
sonderer Sorgfalt ausgewählt und je nach ihrer
Güte und Reife ganz abgesondert in sich gekeltert,
und der so gewonnene Wein wird in besondere
Fässer gefüllt. Es werden auf diese Weise auf den
Weingütern aus einem und demselben Weinberge
in gleicher Lage verschiedene Weine erzielt, die
alle den Namen des Gewächses mit Recht führen,
aber im Werte sehr verschieden sind.
G 173. Bd. I — Bl. 72 — 20. September 1901.
„Originalweine.
Verschiedene
larken von einem
Weinberge.