Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

58. Abschnitt: Wein und Spirituosen. 
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58. Abschnitt: Wein und Spirituosen. 
A. Zum Begriff. 
a) Unter Originalweinen versteht man im Wein 
handel nur solche Weine, welche auf der Gemarkung 
oder den Weinbergen und Weingütern, deren Namen 
diese Weine tragen, gewachsen sind. Der Käufer 
hat Anspruch darauf, daß ihm derartige Weine ge 
liefert werden, wenn ihm Originalweine von dem 
Verkäufer zugesagt und in Rechnung gestellt sind. 
b) Am Rhein und an der Mosel ist es nicht üblich, 
die Trauben eines Weinbergs oder Weinguts, nament 
lich in den besseren Lagen, im allgemeinen ohne 
Auswahl zu lesen und das nach der Kelterung ge 
wonnene Produkt zu egalisieren, so daß aus einem 
und demselben Weinberge nun ein gleichwertiger 
Wein entsteht; es werden vielmehr die einzelnen 
Trauben, oft auch davon noch die Beeren mit be 
sonderer Sorgfalt ausgewählt und je nach ihrer 
Güte und Reife ganz abgesondert in sich gekeltert, 
und der so gewonnene Wein wird in besondere 
Fässer gefüllt. Es werden auf diese Weise auf den 
Weingütern aus einem und demselben Weinberge 
in gleicher Lage verschiedene Weine erzielt, die 
alle den Namen des Gewächses mit Recht führen, 
aber im Werte sehr verschieden sind. 
G 173. Bd. I — Bl. 72 — 20. September 1901. 
„Originalweine. 
Verschiedene 
larken von einem 
Weinberge.
	        
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