Inhaltsverzeichnis : Raeder, Hans H.: ¬Das Grundbuchgesetz für Elsaß-Lothringen vom 22. Juni 1891

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fertigung  des  Titels  beigefügt  ist,  auf  diese  Urkunden  gesetzt  werden
(V.  V.  §  13).
VI.  Sind  zum  Zweck  einer  Eintragung  Urkunden  in  Urschrift  vorzulegen, ¬
  so  kann  dies  auch  vor  der  Registrirung  geschehen  (K.  G.  §  13
Abs
2).
VII.  Die  Anträge  und  die  mit  denselben  vorgelegten  Nachweise  sind
nach  Maßgabe  des  §  8  V.  V.  zu  ordnen  und  zu  den  Grundakten  zu
nehmen.  Durch  Einsichtnahme  der  Anlagen  des  Grundbuchs  ist  jedermann
in  die  Lage  versetzt,  sich  über  die  Rechtsbegründung  die  wünschenswerthe
Auskunft  zu  verschaffen.
Ein  Mitglied  der  Kommission  regte  die  Frage  an,  ob  nicht  Dritten,
welchen  ein  rechtliches  Interesse  zur  Seite  stünde,  die  Befugniß  einzuräumen ¬
  sei,  die  Einsicht  der  im  Auszuge  eingetragenen  Notariatsurkunden
zu  verlangen.  Von  dem  Vertreter  der  Regierung  wurde  dagegen  geltend
gemacht,  daß  der  Auszug  alles  enthalte,  was  für  Dritte  von  rechtlichem
Interesse  sei,  und  die  Einräumung  jener  Befugniß  zu  einer  großen  Belästigung ¬
  der  Notare  und  anderweitigem  Mißbrauch  führen  könne.  Ein
förmlicher  Antrag  auf  Beifügung  einer  bezüglichen  Bestimmung  ist  nicht
gestellt  und  in  den  §  16  eine  entsprechende  Bestimmung  nicht  aufgenommen ¬
  worden.
VIII.  Für  die  Eintragung  des  Eigenthums  wird  eine  Abstufungsgebühr ¬
  nach  §  1  K.  G.  erhoben.
§  17.
ire  sind  hinsichtlich  der  von  ihnen  beurkundeten  UeberDie ¬
  N
tragungen  und  Zutheilungen  von  Eigenthum  verpflichtet,  die  EinT. ¬

tragung  oder  den  Vermerk  im  Grundbuch  zu  beantragen.  Dieselben
haben,  wenn  die  Eintragung  oder  der  Vermerk  mangels  Eintragung
des  unmittelbaren  Rechtsvorgängers  (§  12)  nicht  erfolgen  kann,  die
lehnen.
Beurkundung  des  Rechtsgeschäfts  abzule
Der  zum  Zwecke  der  Antragstellung  erforderliche  Auszug  ist  nach
Aufnahme  der  Urkunde,  im  Falle  einer  gerichtlichen  oder  einer  vertragsmäßigen, ¬
  gerichtlich  bestätigten  Theilung  jedoch  erst,  nachdem
die  bestätigte  Theilung  an  den  Notar  zurückgelangt  ist,  und  im
            
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