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fertigung des Titels beigefügt ist, auf diese Urkunden gesetzt werden
(V. V. § 13).
VI. Sind zum Zweck einer Eintragung Urkunden in Urschrift vorzulegen, ¬
so kann dies auch vor der Registrirung geschehen (K. G. § 13
Abs
2).
VII. Die Anträge und die mit denselben vorgelegten Nachweise sind
nach Maßgabe des § 8 V. V. zu ordnen und zu den Grundakten zu
nehmen. Durch Einsichtnahme der Anlagen des Grundbuchs ist jedermann
in die Lage versetzt, sich über die Rechtsbegründung die wünschenswerthe
Auskunft zu verschaffen.
Ein Mitglied der Kommission regte die Frage an, ob nicht Dritten,
welchen ein rechtliches Interesse zur Seite stünde, die Befugniß einzuräumen ¬
sei, die Einsicht der im Auszuge eingetragenen Notariatsurkunden
zu verlangen. Von dem Vertreter der Regierung wurde dagegen geltend
gemacht, daß der Auszug alles enthalte, was für Dritte von rechtlichem
Interesse sei, und die Einräumung jener Befugniß zu einer großen Belästigung ¬
der Notare und anderweitigem Mißbrauch führen könne. Ein
förmlicher Antrag auf Beifügung einer bezüglichen Bestimmung ist nicht
gestellt und in den § 16 eine entsprechende Bestimmung nicht aufgenommen ¬
worden.
VIII. Für die Eintragung des Eigenthums wird eine Abstufungsgebühr ¬
nach § 1 K. G. erhoben.
§ 17.
ire sind hinsichtlich der von ihnen beurkundeten UeberDie ¬
N
tragungen und Zutheilungen von Eigenthum verpflichtet, die EinT. ¬
tragung oder den Vermerk im Grundbuch zu beantragen. Dieselben
haben, wenn die Eintragung oder der Vermerk mangels Eintragung
des unmittelbaren Rechtsvorgängers (§ 12) nicht erfolgen kann, die
lehnen.
Beurkundung des Rechtsgeschäfts abzule
Der zum Zwecke der Antragstellung erforderliche Auszug ist nach
Aufnahme der Urkunde, im Falle einer gerichtlichen oder einer vertragsmäßigen, ¬
gerichtlich bestätigten Theilung jedoch erst, nachdem
die bestätigte Theilung an den Notar zurückgelangt ist, und im